Recht - DLR Online
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Mehrheit vorgelegt werden. Minderheitsvoten werden vermerkt<br />
und mit dem Gutachten publiziert.<br />
Die äußere Form der Gutachten ist (je nach Gremium) vorgegeben<br />
oder wird bei großen Aufgaben mit vielen ähnlichen<br />
Fragestellungen von der Arbeitsgruppe zu Beginn festgelegt.<br />
Das gilt z. B. für die aktuelle umfangreiche Aufgabe der Bewertung<br />
von Hunderten von funktionsbezogenen Werbeaussagen<br />
auf Lebensmitteln.<br />
Woher kommen die Aufgaben?<br />
Die Aufgaben für die EBL kommen ganz überwiegend von<br />
der Kommission. 2006 zum Beispiel betrug deren Anteil<br />
89 %, während nur knapp 7 bzw. 4 % durch die ELB selbst<br />
bzw. das Europäische Parlament initiiert wurden. Die Mitgliedsstaaten<br />
waren für weniger als 0.5 % der Aufträge verantwortlich.<br />
Bei den Aufgaben im Auftrag der Kommission handelt es<br />
sich sowohl um Aufgaben, die gesetzlich vorgegeben sind<br />
– und dann oft mit Fristen verbunden sind –, als auch um<br />
Einzelanfragen oder -anträge.<br />
Bei der Aufgabenerteilung spielt die Formulierung der Anfrage<br />
eine entscheidende Rolle, da die EBL nur die Fragen<br />
beantwortet, die ihr gestellt werden. Der Wortlaut der sogenannten<br />
„terms of reference“ ist daher im Vorfeld häufig<br />
Verhandlungssache zwischen Kommission und ELB, um<br />
Missverständnisse zu vermeiden. Andererseits sind Gutachten<br />
der ELB nur im Zusammenhang mit den „terms of reference“<br />
zu verstehen. Nicht-Beachtung dieser Tatsache führt<br />
gelegentlich auch zu ungerechtfertigter Kritik an der EBL.<br />
Zusammenarbeit mit der Kommission<br />
Die Kommission hat das <strong>Recht</strong>, zu allen Sitzungen der Wissenschaftlichen<br />
Gremien und ihrer Arbeitsgruppen einen<br />
Vertreter zu senden. Dieser Vertreter soll nicht die Bewertungsarbeit<br />
der EBL beeinflussen. Seine Gegenwart ist aber<br />
von Vorteil, wenn Fragen zum Hintergrund einer Aufgabe<br />
geklärt werden müssen. Es hat sich auch gezeigt, dass Vertreter<br />
der Kommission frühzeitig unklare Formulierungen in<br />
den Schlussfolgerungen der Gutachten und die sich daraus<br />
ergebenden Fehlinterpretationen erkennen, so dass rechtzeitige<br />
Korrekturen möglich sind.<br />
Zusammenarbeit mit nationalen Behörden<br />
Eine Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden, die<br />
für die Lebensmittelsicherheit im eigenen Land zuständig<br />
sind, ergibt sich bereits aus der Vertretung dieser nationalen<br />
Behörden im Beirat. Dadurch werden Fragestellungen und<br />
Informationen aus den Mitgliedsstaaten der EBL übermittelt.<br />
Die EBL kann ihrerseits von den in den Mitgliedsstaa-<br />
ten vorhandenen Daten und Kapazitäten profitieren, zumal<br />
ja eine Anzahl von Gremiumsmitgliedern Angehörige der<br />
nationalen Behörden sind oder aber z. B. an Projekten der<br />
Einheiten für Wissenschaftliche Kooperation oder Expositionsabschätzung<br />
teilnehmen.<br />
Angesichts der zunehmenden Arbeitslast sowohl der EBL<br />
als auch der nationalen Behörden werden Überlegungen<br />
angestellt, ob Einzelaufgaben von einzelnen Behörden übernommen<br />
werden können, auch um Doppelarbeit oder aber<br />
halbfertige Arbeit mit begrenzter Aussagekraft für die gesamte<br />
EU zu vermeiden. Probleme von geringer Tragweite<br />
für die Gesundheit der Bevölkerung sollten nach sachgerechter<br />
Risikobewertung in einem Mitgliedsstaat nicht auch<br />
noch die EBL beschäftigen müssen.<br />
Was ist nicht Aufgabe der EBL?<br />
Pauschal lässt sich dazu sagen, dass alles was über wissenschaftliche<br />
Beratung und über wissenschaftliche Risikobewertung<br />
hinausgeht, nicht Aufgabe der EBL ist. Selbst<br />
Vorschläge der EBL zu Managemententscheidungen oder<br />
Abwägungen verschiedener möglicher Entscheidungen gegeneinander<br />
werden in der Regel nicht Bestandteil von Gutachten<br />
sein.<br />
Beispielsweise ist die EBL nicht verantwortlich für bestehendes<br />
oder zukünftiges Lebensmittelrecht. Ebenso wenig<br />
kontrolliert die EBL die Lebensmittelsicherheit oder die Lebensmittelqualität<br />
oder z. B. die Richtigkeit oder Zulässigkeit<br />
von Aussagen auf Lebensmitteletiketten. Das sind Aufgaben<br />
der nationalen Behörden, die nicht durch die EBL zu<br />
ersetzen sind.<br />
Prof. Dr. Hildegard Przyrembel ist Mitglied<br />
des Wissenschaftlichen Gremiums der EFSA<br />
für diätetische Produkte, Ernährung und<br />
Allergien. Zuvor war Sie als Expertin für die Arbeitsgruppen<br />
für Säuglingsernährung und für<br />
Nährstoffobergrenzen im wissenschaftlichen<br />
Ausschuss „Lebensmittel“ der Europäischen<br />
Kommission tätig. Sie verfügt über langjährige<br />
Beratungs- und Bewertungspraxis im Hinblick auf Ernährung, ernährungswissenschaftliche<br />
Therapien, Wirksamkeit und Sicherheit für die<br />
Bundesregierung. Bis zum September 2007 war Sie unter anderem<br />
für das Bundesinstitut für Risikobewertung tätig, nachdem sie zuvor<br />
20 Jahre als Kinderärztin in verschiedenen Universitäts-Kinderkliniken<br />
gearbeitet hatte. Sie ist apl. Professorin an der Humboldt-Universität<br />
in Berlin.<br />
414 ı Originalarbeiten Deutsche Lebensmittel-Rundschau ı 104. Jahrgang, Heft 9, 2008