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Statistische Auswertung von Sachverständigengutachten über ...

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2. Literaturteil<br />

2.1.2 Artikel 37 LStVG: Halten gefährlicher Hunde<br />

Nach Art. 37 Abs. 1 S. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) bedarf es der<br />

Erlaubnis der Gemeinde einen Kampfhund zu halten. Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf<br />

Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung <strong>von</strong> einer gesteigerten<br />

Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist.<br />

2.1.3 Verordnung des Staatsministeriums des Innern vom 10.07.1992 über Hunde mit<br />

gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit<br />

Die Verordnung des Staatsministeriums des Innern vom 10.07.1992 über Hunde mit<br />

gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit wurde auf Grund neuerer Erkenntnisse zum<br />

01.11.2002 ausgeweitet. In dieser Verordnung werden Hunderassen und deren Mischlinge,<br />

die laut dem Bayerischen Innenministerium als gesteigert aggressiv und gefährlich gelten, in<br />

drei Kategorien eingeteilt. Bei Hunden der Kategorie I gilt die Vermutung der Gefährlichkeit<br />

und gesteigerten Aggressivität als unwiderlegbar. Dagegen wird bei Hunderassen der<br />

Kategorie II die Eigenschaft als Kampfhund solange vermutet, solange nicht der zuständigen<br />

Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte<br />

Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen.<br />

Kategorie I: Eigenschaft als Kampfhund wird stets vermutet<br />

Der Kategorie I der Verordnung gehören Rassen an, für die laut Innenministerium „neben der<br />

enormen Beißkraft eine niedrige Reizschwelle kennzeichnend ist“. Darunter fallen: Pit-Bull,<br />

Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa Inu.<br />

Hunde der oben aufgeführten Rassen dürfen in Bayern nur gehalten werden, wenn ein<br />

berechtigtes Interesse an der Haltung des Hundes nachgewiesen werden kann. Auch muss der<br />

Halter seine Zuverlässigkeit nachweisen und es dürfen keine Gefahren für Leben, Gesundheit,<br />

Eigentum oder Besitz dritter vom Hund ausgehen.<br />

Kategorie II: Möglichkeit zum Beweis der Ungefährlichkeit<br />

Die Eigenschaft als Kampfhund wird bei folgenden Rassen vermutet (wobei jedoch die<br />

Möglichkeit zum Widerlegen dieser Tatsache besteht): American Bulldog (seit 01.11.02),<br />

Alano (seit 01.11.02), Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso (seit 01.11.02), Dogo Argentino,<br />

Dogue de Bordeaux, Fila Brasilero, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de<br />

Presa Canario (Dogo Canario) (seit 01.11.02), Perro de Presa Mallorquin (seit 01.11.02),<br />

Rottweiler (seit 01.11.02).<br />

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