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auf zur Kirmes nach Osthausen - VG Riechheimer Berg

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Nachrichtenblatt der <strong>VG</strong> „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“ - 8- Nr. 11/2009<br />

Beschluss-Nr.: 10/2009<br />

Deckungsbeschluss zum Straßenausbau „Auf dem <strong>Berg</strong>e“<br />

Straßenbau Friedhofsweg und Sanierung Straßenbeleuchtung<br />

Der über-/außerplanmäßigen Mittelbereitstellung <strong>nach</strong> § 58<br />

Abs. 1 ThürKO für den Straßenbau „Auf dem <strong>Berg</strong>e“, Straßenbau<br />

„Friedhofsweg“ und der Sanierung der Straßenbeleuchtung<br />

in Bösleben wird wie folgt zugestimmt:<br />

HH-Stelle über-/außerplanmäßige<br />

Bezeichnung Mittelbereitstellung<br />

Mehrausgaben: 2.63000007.940000<br />

Straßenbau<br />

„Auf dem <strong>Berg</strong>“ 79.000,00 EUR<br />

2.63000008.940000<br />

Straßenbau<br />

„Friedhofsweg“ 12.900,00 EUR<br />

2.67000001.940000<br />

Sanierung<br />

Straßenbeleuchtung 17.400,00 EUR<br />

Deckung durch:<br />

Mehreinnahmen: 2.91000001.310000<br />

Entnahme aus der<br />

allgemeinen Rücklage 109.300,00 EUR<br />

Hauptsatzung<br />

der Gemeinde Dornheim<br />

Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft „<strong>Riechheimer</strong><br />

<strong>Berg</strong>“<br />

vom 31.08.2009 (Ausfertigungsdatum)<br />

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde-<br />

und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -<br />

ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung<br />

der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41),<br />

zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl.<br />

S. 381) hat der Gemeinderat der Gemeinde Dornheim in der Sitzung<br />

am 09.07.2009 die folgende Hauptsatzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Name / Gemeindegebiet<br />

(1) Die Gemeinde Dornheim führt den Namen Dornheim.<br />

(2) Die räumliche Abgrenzung des Gemeindegebietes ergibt<br />

sich aus den Gemarkungsgrenzen der Gemarkung Dornheim.<br />

§ 2<br />

Gemeindewappen / Gemeindesiegel<br />

(1) Das Wappen der Gemeinde Dornheim ist blau mit einem silbernen<br />

Balken, dieser belegt mit Notenlinien, einem Violinschlüssel<br />

sowie den Noten b-a-c-h, und zeigt oben zwei und unten<br />

eine goldene Königskrone.<br />

(2) Das Dienstsiegel der Gemeinde Dornheim trägt im oberen<br />

Halbkreis die Umschrift „Thüringen“, im unteren Halbkreis die<br />

Umschrift „Gemeinde Dornheim“ und zeigt die Abbildung des<br />

Wappens.<br />

§ 3<br />

Bürgerbegehren, Bürgerentscheid<br />

(1) Über den Antrag <strong>auf</strong> Zulassung eines Bürgerbegehrens entscheidet<br />

die Gemeindeverwaltung innerhalb von vier Wochen<br />

<strong>nach</strong> Eingang des schriftlichen Antrags bei der Gemeindeverwaltung.<br />

Vor einer ablehnenden Zulassungsentscheidung sollen<br />

die Vertreter des Bürgerbegehrens angehört werden.<br />

(2) Der Inhalt der Eintragungslisten ergibt sich bei freier Unterschriftensammlung<br />

aus § 17 a Abs. 2 Satz 1 und 2 ThürKO und<br />

Abstimmungsergebnis:<br />

Anzahl der stimmberechtigten GR-Mitglieder: .......................... 9<br />

Anzahl der anwesenden GR-Mitglieder: ................................... 9<br />

Ja-Stimmen: .............................................................................. 9<br />

Nein-Stimmen: .......................................................................... 0<br />

Stimmenthaltung: ...................................................................... 0<br />

GEMEINDE<br />

DORNHEIM<br />

BEKANNTMACHUNGEN<br />

VON SATZUNGEN<br />

bei Eintragung in amtlich ausgelegte Eintragungslisten aus § 17<br />

b Abs. 2 Satz 1 und 2 ThürKO. Die Eintragungslisten enthalten<br />

zudem Spalten für die Nummerierung der Eintragungen und für<br />

die amtlichen Prüfvermerke zu den Eintragungen.<br />

(3) Die Eintragungen sind innerhalb einer Eintragungsliste fortl<strong>auf</strong>end<br />

zu nummerieren. Die Eintragung kann vom Unterzeichner<br />

ohne Angabe von Gründen bis zum letzten Tag der Eintragungsfrist<br />

schriftlich widerrufen werden. Für die Rechtzeitigkeit<br />

des Widerrufs kommt es <strong>auf</strong> den Eingang bei der Gemeindeverwaltung<br />

an. Eintragungen sind ungültig,<br />

a) die von Personen stammen, die am letzten Tag der Sammlungsfrist<br />

nicht wahlberechtigt sind;<br />

b) bei denen die eigenhändige Unterschrift fehlt oder<br />

c) bei denen die eingetragenen Personen wegen undeutlicher<br />

Schrift oder unvollständiger Angaben nicht klar zu identifizieren<br />

sind.<br />

Doppel- und Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.<br />

(4) Der Antrag <strong>auf</strong> Durchführung eines Bürgerentscheides kann<br />

von den Vertretern des Bürgerbegehrens bis zum Tag vor der<br />

Beschlussfassung des Gemeinderates über die Zulässigkeit des<br />

Bürgerbegehrens <strong>zur</strong>ückgenommen werden.<br />

(5) Der Bürgermeister leitet die Vorbereitung und Durchführung<br />

des Bürgerentscheides (Abstimmungsleiter). Er kann mit der<br />

Führung der l<strong>auf</strong>enden Geschäfte einen Bediensteten der Gemeindeverwaltung<br />

be<strong>auf</strong>tragen.<br />

(6) Die amtlichen Stimmzettel für den Bürgerentscheid müssen<br />

den Antrag im Wortlaut enthalten und so gestaltet sein, dass<br />

der Antrag mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann. Die<br />

Stimme darf nur <strong>auf</strong> „Ja“ oder „Nein“ lauten. Der Abstimmende<br />

kennzeichnet durch ein Kreuz oder <strong>auf</strong> andere Weise <strong>auf</strong> dem<br />

Stimmzettel, ob er den gestellten Antrag mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten<br />

will.<br />

(7) Die Entscheidungen im Zusammenhang mit Bürgerbegehren<br />

und Bürgerentscheid ergehen kostenfrei.<br />

§ 4<br />

Einwohnerversammlung<br />

(1) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine<br />

Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige<br />

Gemeindeangelegenheiten zu unterrichten und diese mit ihnen<br />

zu erörtern. Darüber hinaus ist eine Einwohnerversammlung<br />

einzuberufen, wenn wenigstens 20 v.H. der Einwohner über 18<br />

Jahre dies unter Angabe der gewünschten Tagesordnung<br />

schriftlich beantragen.

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