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Das Steuerrecht – Perspektivenwechsel für Absolventen<br />
einer jährlichen Steuererklärung auch ohne<br />
Einkünfte geltend gemacht werden. Das Finanzamt<br />
hat dann einen jährlichen Verlust<br />
festzustellen, der, kumuliert über die Jahre<br />
der Studiendauer, mit dem ersten Einkommen<br />
verrechnet werden kann.<br />
Der Gesetzgeber hat allerdings auch auf diese<br />
neue Rechtsprechung, erhebliche Steuerausfälle<br />
befürchtend, sehr schnell reagiert<br />
und die Abzugsmöglichkeiten für ein Erststudium<br />
- verfassungsrechtlich zweifelhaft -<br />
erneut eingeschränkt.<br />
Aufwendung können beschränkt in Höhe<br />
von maximal 6.000 Euro jährlich als Berufsausbildungskosten<br />
abgezogen und damit<br />
auch nur mit den Einkünften des<br />
jewei ligen Jahres verrechnet werden. Diese<br />
Beschränkung gilt aber nur für ein Erststudium. <br />
Abzugsmöglichkeiten<br />
prüfen<br />
Anders ist dies für Studien- und Ausbildungskosten,<br />
die nach dem ersten berufsqualifizierenden<br />
Abschluss, das ist insbesondere<br />
jeder Bachelorabschluss, anfallen.<br />
Diese Kosten können weiter als vorweggenommene<br />
Werbungskosten geltend gemacht<br />
werden und, wenn sie als Verlust festgestellt<br />
worden sind, mit positiven Einkünften in späteren<br />
Jahren verrechnet werden. An dieser<br />
Stelle kann man also den neuen Bachelorund<br />
Masterabschlüssen etwas Positives<br />
abgewinnen. In der Praxis ist der Wert dieser<br />
Abzugsfähigkeit freilich oft etwas geschmälert.<br />
Wer neben dem Studium jobbt<br />
und daraus zum Beispiel jährlich ein Ein-<br />
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kommen von 3.000 Euro erzielt, kann zwar<br />
die Kosten seines Studiums geltend machen,<br />
diese werden aber schon während des Studiums<br />
mit den Einnahmen aus der Nebentätigkeit<br />
verrechnet.<br />
Bewerbungskosten<br />
Zum Ende des Studiums stehen regelmäßig<br />
Investitionen in das eigene Marketing an. Als<br />
Bewerbungskosten sind diese Aufwendungen<br />
in der Steuererklärung, Anlage N, aufzuführen<br />
und zwar für das Jahr, in dem sie geleistet<br />
worden sind. Wer sich also im Dezember 2010<br />
beworben hat und im Januar 2011 seine Stelle<br />
antritt, muss die Bewerbungskosten in seiner<br />
Steuererklärung für das Jahr 2010 dekla -<br />
rieren.<br />
Alle Aufwendungen etwa für Bewerbungs -<br />
fotos, Bewerbungsmappen, Porto, Reisekosten<br />
usw. sind als vorweggenommene<br />
Werbungskosten abzugsfähig. Das gilt<br />
unabhängig davon, ob eine Bewerbung<br />
erfolgreich war oder nicht, solange das<br />
Ziel der Bewerbung eine feste Anstellung<br />
war.<br />
Fahrtkosten und Doppelte<br />
Haushaltsführung<br />
Ob die Aufwendungen für Fahrten zwischen<br />
Wohnung und Arbeitsstätte beruflich oder<br />
privat veranlasst sind, ist rechtspolitisch umstritten.<br />
Wieder und noch sind diese Aufwendungen<br />
ab dem ersten Kilometer abzugs -<br />
fähig. Wer mit dem ersten Job eine regel -<br />
mäßige Arbeitsstätte hat, kann 0,30 Euro pro<br />
km der einfachen Entfernung zwischen Wohnung<br />
und Arbeitsstätte für jeden Arbeitstag<br />
geltend machen (sogenannte Pendler -<br />
pauschale) – das gilt auch für diejenigen, die<br />
mit dem Fahrrad zur Arbeit fahren.