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Das Steuerrecht – Perspektivenwechsel für Absolventen<br />

einer jährlichen Steuererklärung auch ohne<br />

Einkünfte geltend gemacht werden. Das Finanzamt<br />

hat dann einen jährlichen Verlust<br />

festzustellen, der, kumuliert über die Jahre<br />

der Studiendauer, mit dem ersten Einkommen<br />

verrechnet werden kann.<br />

Der Gesetzgeber hat allerdings auch auf diese<br />

neue Rechtsprechung, erhebliche Steuerausfälle<br />

befürchtend, sehr schnell reagiert<br />

und die Abzugsmöglichkeiten für ein Erststudium<br />

- verfassungsrechtlich zweifelhaft -<br />

erneut eingeschränkt.<br />

Aufwendung können beschränkt in Höhe<br />

von maximal 6.000 Euro jährlich als Berufsausbildungskosten<br />

abgezogen und damit<br />

auch nur mit den Einkünften des<br />

jewei ligen Jahres verrechnet werden. Diese<br />

Beschränkung gilt aber nur für ein Erststudium. <br />

Abzugsmöglichkeiten<br />

prüfen<br />

Anders ist dies für Studien- und Ausbildungskosten,<br />

die nach dem ersten berufsqualifizierenden<br />

Abschluss, das ist insbesondere<br />

jeder Bachelorabschluss, anfallen.<br />

Diese Kosten können weiter als vorweggenommene<br />

Werbungskosten geltend gemacht<br />

werden und, wenn sie als Verlust festgestellt<br />

worden sind, mit positiven Einkünften in späteren<br />

Jahren verrechnet werden. An dieser<br />

Stelle kann man also den neuen Bachelorund<br />

Masterabschlüssen etwas Positives<br />

abgewinnen. In der Praxis ist der Wert dieser<br />

Abzugsfähigkeit freilich oft etwas geschmälert.<br />

Wer neben dem Studium jobbt<br />

und daraus zum Beispiel jährlich ein Ein-<br />

46<br />

kommen von 3.000 Euro erzielt, kann zwar<br />

die Kosten seines Studiums geltend machen,<br />

diese werden aber schon während des Studiums<br />

mit den Einnahmen aus der Nebentätigkeit<br />

verrechnet.<br />

Bewerbungskosten<br />

Zum Ende des Studiums stehen regelmäßig<br />

Investitionen in das eigene Marketing an. Als<br />

Bewerbungskosten sind diese Aufwendungen<br />

in der Steuererklärung, Anlage N, aufzuführen<br />

und zwar für das Jahr, in dem sie geleistet<br />

worden sind. Wer sich also im Dezember 2010<br />

beworben hat und im Januar 2011 seine Stelle<br />

antritt, muss die Bewerbungskosten in seiner<br />

Steuererklärung für das Jahr 2010 dekla -<br />

rieren.<br />

Alle Aufwendungen etwa für Bewerbungs -<br />

fotos, Bewerbungsmappen, Porto, Reisekosten<br />

usw. sind als vorweggenommene<br />

Werbungskosten abzugsfähig. Das gilt<br />

unabhängig davon, ob eine Bewerbung<br />

erfolgreich war oder nicht, solange das<br />

Ziel der Bewerbung eine feste Anstellung<br />

war.<br />

Fahrtkosten und Doppelte<br />

Haushaltsführung<br />

Ob die Aufwendungen für Fahrten zwischen<br />

Wohnung und Arbeitsstätte beruflich oder<br />

privat veranlasst sind, ist rechtspolitisch umstritten.<br />

Wieder und noch sind diese Aufwendungen<br />

ab dem ersten Kilometer abzugs -<br />

fähig. Wer mit dem ersten Job eine regel -<br />

mäßige Arbeitsstätte hat, kann 0,30 Euro pro<br />

km der einfachen Entfernung zwischen Wohnung<br />

und Arbeitsstätte für jeden Arbeitstag<br />

geltend machen (sogenannte Pendler -<br />

pauschale) – das gilt auch für diejenigen, die<br />

mit dem Fahrrad zur Arbeit fahren.

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