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Wer in Berlin wohnt und in Frankfurt eine<br />
Stelle angeboten bekommt, kann sich überlegen,<br />
umzuziehen oder sich in Frankfurt eine<br />
zweite Wohnung zu nehmen. Wer sich für den<br />
Umzug entscheidet, kann die dabei anfallenden<br />
Kosten als Werbungskosten abziehen,<br />
wenn der Umzug aus Anlass der Aufnahme<br />
einer beruflichen Tätigkeit erfolgt. Zu denken<br />
ist dabei nicht nur an die reinen Transportkosten<br />
– sind vielleicht auch neue Vorhänge<br />
erforderlich?<br />
Wer sich nicht von seinem bisherigen Wohnort<br />
trennen kann und eine zweite Wohnung<br />
am Arbeitsort bezieht, kann die Kosten für<br />
diesen zusätzlichen Lebensraum ebenfalls als<br />
Werbungskosten geltend machen.<br />
Haben Absolventen eine Zweitwohnung,<br />
sind die Miete, die Einrichtung und in<br />
Grenzen auch die Kosten für Familienheimfahrten<br />
und Telefonate mit der Familie<br />
am ersten Wohnsitz abzugsfähig.<br />
Gehaltsbestandteile<br />
Gehaltsverhandlungen spielen beim Berufseinstieg<br />
regelmäßig noch keine die Vertragsverhandlungen<br />
dominierende Rolle.<br />
Gleichwohl sollte man wissen, dass entscheidend<br />
für das, was auf dem Konto monatlich<br />
ankommt und für die Höhe der<br />
Steuern und Sozialversicherungsbeiträge<br />
nicht allein das nominelle Bruttogehalt ist.<br />
Bewusst machen muss man sich zunächst,<br />
dass Einnahmen nicht nur in Geld bestehen<br />
können. Wer von seinem Arbeitgeber kostenlos<br />
oder verbilligt eine Wohnung überlassen<br />
bekommt, muss den Vorteil aus der dadurch<br />
ersparten Miete versteuern. Das wird<br />
der Arbeitgeber in der Regel selbst bei der<br />
Bemessung der Lohnsteuer berücksichtigen.<br />
Das gleiche gilt grundsätzlich für alle ande-<br />
Das Steuerrecht – Perspektivenwechsel für Absolventen<br />
ren Vorteile, die mit dem Arbeitsverhältnis<br />
zusammenhängen. Das kann soweit gehen,<br />
dass die Annehmlichkeiten eines Betriebsausflugs,<br />
die den üblichen Rahmen sprengen,<br />
als kostenlose Urlaubsreise und damit als<br />
geldwerter Vorteil zu versteuern sind.<br />
Für den am weitesten verbreiteten geldwerten<br />
Vorteil, den Dienstwagen, gelten beson -<br />
dere Regelungen. Es ist in deutschen Unternehmen<br />
weit verbreitet, dass Dienstwagen<br />
auch für die rein private Nutzung überlassen<br />
werden, also manchmal überhaupt nicht<br />
beruflich genutzt werden. Sie sind dann ein<br />
reines Vergütungselement. Steuerlich ist<br />
diese Gestaltung bei näherem Hinsehen<br />
außerordentlich vorteilhaft. Denn es wird<br />
nicht der wirkliche Vorteil, sondern ein pauschalisierter<br />
Nutzungsvorteil als Vergütungsanteil<br />
angesetzt. Selbst wenn das Unternehmen<br />
also nicht nur das Auto kostenlos zur<br />
Verfügung stellt und Versicherung und Steuern<br />
bezahlt, sondern darüber hinaus für alle<br />
privaten Fahrten einschließlich Urlaubsreisen<br />
auch alle Treibstoff-, Wartungs- und Reparaturkosten<br />
übernimmt, werden pro Monat nur<br />
1 Prozent des Neuwagenlistenpreises als<br />
Nutzungsvorteil angesetzt. Wer alle Kosten<br />
für sein privat finanziertes Kraftfahrzeug,<br />
also neben den Finanzierungskosten auch die<br />
Benzin- und Reparaturkosten berücksichtigt,<br />
wird schnell feststellen, dass es sich lohnen<br />
kann, mit seinem Arbeitgeber zu verhandeln,<br />
auf einen Teil des Gehalts zu verzichten und<br />
sich dafür einen Dienstwagen gewähren zu<br />
lassen.<br />
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