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Wichtige Bestimmungen<br />

• Auferlegen von erschwerenden Fristen<br />

und Bedingungen für Verträge, die in<br />

ungerechtfertigten Gewinnen für das<br />

Unternehmen resultieren.<br />

Quelle: Offizielle Internetseite des Büros für Kartellrecht<br />

und Verbraucherschutz uokik.gov.pl<br />

Das Kartellrecht wird von der zentralen Verwaltungsbehörde,<br />

dem sog. „Präsidenten des<br />

Amts für Kartellrecht und Verbraucherschutz“<br />

(Amt), durchgesetzt. Die Entscheidungen und<br />

Richtlinien des Präsidenten des Amtes sowie<br />

Gerichtsentscheidungen, die aufgrund von Einsprüchen<br />

gegen die Entscheidungen des Präsidenten<br />

des Amtes eingelegt wurden, können<br />

im offiziellen Bulletin des Amts veröffentlicht<br />

werden.<br />

Gegen die administrativen Bescheide des Präsidenten<br />

des Amtes in Bezug auf das Wettbewerbsrecht<br />

kann Widerspruch beim Amtsgericht<br />

Warschau (Gericht für Kartellrecht und<br />

Verbraucherschutz) eingelegt werden. Der<br />

Widerspruch kann innerhalb von zwei Wochen<br />

nach Erhalt des entsprechenden Bescheids eingelegt<br />

werden. Das Widerspruchsverfahren<br />

wird durch die Bestimmungen des Zivilverfahrensgesetzbuchs<br />

über Handelssachen geregelt.<br />

Gegen die Entscheidung des Gerichts für Kartellrecht<br />

und Verbraucherschutz kann weiterhin<br />

beim Obersten Gericht Widerspruch eingelegt<br />

werden, unabhängig davon, um welche Summe<br />

es sich handelt, aber nur in rechtlichen Fragen<br />

(Polnisch: „kasacja“, Antrag auf Kassation<br />

des Urteils). Der Widerspruch muss innerhalb<br />

von 30 Tagen nach Erhalt des Urteils des Kartellgerichts<br />

eingelegt werden.<br />

Vom Präsidenten des Amtes können verschiedene<br />

Strafen für Verstöße gegen das Kartellrecht<br />

auferlegt werden.<br />

Die Strafen sind Ermessenssache und können<br />

wie folgt bemessen sein:<br />

• bis zu 10 % der jährlichen Gesamteinnahmen<br />

einer Gesellschaft, falls die Gesellschaft<br />

Vereinbarungen abschließt, die auf die<br />

Verhinderung, Einschränkung oder<br />

Verzerrung von Wettbewerb abzielen, ihre<br />

dominante Position missbraucht oder eine<br />

Fusion vornimmt, bevor ein klärender Bescheid<br />

des Präsidenten des Amtes vorliegt,<br />

• Gegenwert von 1.000 EUR bis 50 Millionen<br />

EUR in PLN, wenn beim Fusionsverfahren<br />

oder Anti-Monopol-Inspektionen<br />

keine oder inkorrekte Informationen erteilt<br />

wurden,<br />

• Gegenwert von 500 EUR bis 10.000 EUR<br />

in PLN für jeden Tag des Verzugs, in Bezug<br />

auf einen Bescheid des Präsidenten des<br />

Amtes oder eine Gerichtsentscheidung<br />

des Gerichts für Kartellrecht und<br />

Verbraucherschutz.<br />

Darüber hinaus sieht das Kartellrecht Strafen vor,<br />

die vom Präsidenten des Amtes gegenüber einer<br />

natürlichen Person verhängt werden können, die<br />

als Manager oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft<br />

oder Kapitalgruppe tätig ist, und zwar bis<br />

zum 50-fachen Wert einer durchschnittlichen Entlohnung,<br />

bei Gesetzesverstößen.<br />

Gegen Strafen, die vom Präsidenten des Amtes<br />

verhängt wurden, kann beim Gericht für Kartellrecht<br />

und Verbraucherschutz Widerspruch<br />

eingelegt werden. Diese Strafen sind Einnahmen<br />

der Staatskasse und können gemäß administrativen<br />

Vollstreckungsverfahren eingezogen<br />

werden (dieses Verfahren besteht aus einer<br />

Zwangseinziehung von Eigentum sowie Maßnahmen<br />

in Bezug auf Bankkonten und anderes<br />

Eigentum des Schuldners).<br />

Die polnische Gesetzgebung zum Wettbewerbsrecht<br />

ist effizient. Die Vollstreckungsmechanismen<br />

funktionieren zufriedenstellend. EU-Regelungen,<br />

die seit 1. Mai 2004 in Polen direkt<br />

angewandt werden, müssen die Effizienz der<br />

polnischen Kartellbehörden stärken. Dies geschieht<br />

aufgrund der Tatsache, dass der Präsident<br />

des Amtes mit der EU-Kommission eng zusammenarbeitet,<br />

um das Wettbewerbsrecht in<br />

Polen und in der EU als Ganzes durchzusetzen.<br />

IV.4.4. Regelungen für<br />

das Eintreten in Verträge<br />

In Polen geschlossene Verträge sind Ausdruck<br />

der Autonomie der jeweiligen Partei. Dies ist<br />

die Hauptregel des Wettbewerbsrechts im polnischen<br />

Zivilgesetzbuch. Im Vertragsrecht geht<br />

es um Zusagen, vereinbarte Rechte und Verpflichtungen<br />

zu erfüllen. Nach dem polnischen<br />

Rechtssystem müssen sich alle Parteien über die<br />

wesentlichen Bedingungen, einschl. Preis und<br />

Gegenstand des Vertrags, einig sein. Dennoch<br />

können die Parteien ihre Vereinbarungen so gestalten,<br />

dass künftige Streitigkeiten vermieden<br />

und ein „goldener Mittelweg“ gefunden werden.<br />

In Polen geschlossene Verträge können<br />

schriftlicher oder mündlicher Natur sein. Trotzdem<br />

gibt es Ausnahmen von dieser Regel, wie<br />

beim Immobilienverkauf oder dem Verkauf von<br />

Anteilen an einer Gesellschaft, die vor einem<br />

Notar geschlossen werden müssen.<br />

Es gibt im Internet viele Beispiele für eine solche<br />

Vereinbarung in englischer Sprache, wobei<br />

berücksichtigt werden muss, dass solche Beispiele,<br />

je nachdem, was die beteiligten Parteien<br />

wünschen, nicht unbedingt hilfreich sind.<br />

Andere Rechtsquellen<br />

In Polen müssen Sie besonders einige internationale<br />

Regelungen des Zivilrechts beachten,<br />

wofür ein Bespiel die EU-Rats-Verordnung Nr.<br />

44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche<br />

Zuständigkeit und die Anerkennung<br />

und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilund<br />

Handelssachen ist. Andere Beispiele sind<br />

in der Konvention der Vereinten Nationen über<br />

Verträge über den internationalen Warenkauf<br />

vom 11. April 1980 und die New Yorker Konvention<br />

über die Verjährungsfrist beim Internationalen<br />

Warenverkauf von 1974.<br />

Verträge zwischen polnischen und ausländischen<br />

Gesellschaften nutzen das Internationale<br />

Privatrecht (Gesetz vom 12. November 1965),<br />

da die Regelungen internationalen Rechts das<br />

anzuwendende Recht für die jeweiligen Rechte<br />

bzw. Verpflichtungen jeder Partei, die aus der<br />

Vereinbarung resultieren, definieren können.<br />

Die Parteien müssen Vereinbarungen nach dem<br />

Recht abschließen, das ihre Interessen schützt<br />

und garantiert, damit eine solche Vereinbarung<br />

Gültigkeit erlangt.<br />

Verbindungen zwischen Firmen und Unternehmern<br />

Das Gesetz über Kartellrecht und Verbraucherschutz<br />

vom 16. Februar 2007 schützt die<br />

Unternehmen vor unfairen Geschäftshandlungen.<br />

Es bezieht sich auf die Verbindungen<br />

zwischen Firmen und Unternehmern. Es trifft<br />

auch den Verbraucherschutz zu, wenn Interessen<br />

der Verbraucher beeinträchtigt werden.<br />

Firmen, die dagegen verstoßen, können von<br />

anderen, ehrlichen Firmen verklagt werden.<br />

In dieser Regelung ist eine allgemeine Klausel<br />

festgehalten, in der es heißt, das unlauterer<br />

Wettbewerb illegal ist oder im Widerspruch<br />

zu guten Praktiken steht.<br />

IV.4.5. Zulässiger CO 2<br />

-<br />

Ausstoß<br />

Im April 2010 betrug die Kohlendioxid-Konzentration<br />

(CO 2<br />

) in der Atmosphären 393,39 ppm.<br />

Als ein Ergebnis der Richtlinie 2003/87 des Europäischen<br />

Parlaments und des Europa-Rats<br />

wurde in der Europäischen Union ein System<br />

für den Handel mit Treibhausgasen geschaffen,<br />

durch das die im Kyoto-Protokoll festgelegten<br />

Ziele leichter umgesetzt werden können. Dies<br />

wurde vom Europa-Rat 1997 bestätigt, gefolgt<br />

durch eine zwischenstaatliche Vereinbarung im<br />

gleichen Jahr.<br />

Die Richtlinie schafft die rechtlichen Mittel, um<br />

das Ziel des Kyoto-Protokolls zu erfüllen, den<br />

Ausstoß von Treibhausgasen durch Implementierung<br />

eines effektiven europäischen Systems<br />

zum zulässigen Ausstoß von Treibhausgasen zu<br />

verringern.<br />

Das polnische Parlament hat am 3. Dezember<br />

2004 ein nationales Emissionshandelssystem<br />

bezüglich Treibhausgasen (HSATG) verabschiedet.<br />

Das Handelssystem bezüglich des<br />

CO 2<br />

-Ausstoßes sollte am 1. Januar 2005 in<br />

Kraft treten und alle Aspekte der Industrie in<br />

den Sektoren Energie, Wärmekraft, Petrochemie<br />

und Papier abdecken. Entsprechend dem<br />

HSATG müssen die betroffenen Firmen eine<br />

Emissionsgenehmigung beantragen, die den<br />

Betreiber berechtigt, eine festgelegte Menge<br />

von Treibhausgasen auszustoßen. Der Inhaber<br />

einer solchen Genehmigung wird berechtigt<br />

sein, Gase bis zur festgelegten Menge auszustoßen.<br />

Wenn der Inhaber dies wünscht, kann<br />

er auch die ungenutzten Zulässigkeitsmengen<br />

auf dem freien Markt an andere Betriebe verkaufen,<br />

die Treibhausgase ausstoßen, so dass<br />

diese ihre erlaubten Mengen überschreiten<br />

können.<br />

Das HSATG sieht vor, dass die individuellen zulässigen<br />

Mengen, die jedem Betreiber mit Treibhausgasausstoß<br />

zugestanden werden, durch<br />

einen nationalen Verteilungsplan („Plan“) für<br />

drei Jahre im Voraus festgelegt werden. Der<br />

Plan legt die zulässige Gesamtmenge innerhalb<br />

eines gewissen Zeitraums, die Menge für<br />

jeden jeweiligen Betreiber sowie die Kriterien<br />

für die Verteilung fest. Eine Genehmigung für<br />

den Ausstoß von Treibhausgasen wird entweder<br />

vom Landeschef oder vom Provinzchef auf<br />

Antrag des Betreibers ausgestellt. Der Minister<br />

für Umweltschutz wird das Handelssystem<br />

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