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Wichtige Bestimmungen<br />
• Auferlegen von erschwerenden Fristen<br />
und Bedingungen für Verträge, die in<br />
ungerechtfertigten Gewinnen für das<br />
Unternehmen resultieren.<br />
Quelle: Offizielle Internetseite des Büros für Kartellrecht<br />
und Verbraucherschutz uokik.gov.pl<br />
Das Kartellrecht wird von der zentralen Verwaltungsbehörde,<br />
dem sog. „Präsidenten des<br />
Amts für Kartellrecht und Verbraucherschutz“<br />
(Amt), durchgesetzt. Die Entscheidungen und<br />
Richtlinien des Präsidenten des Amtes sowie<br />
Gerichtsentscheidungen, die aufgrund von Einsprüchen<br />
gegen die Entscheidungen des Präsidenten<br />
des Amtes eingelegt wurden, können<br />
im offiziellen Bulletin des Amts veröffentlicht<br />
werden.<br />
Gegen die administrativen Bescheide des Präsidenten<br />
des Amtes in Bezug auf das Wettbewerbsrecht<br />
kann Widerspruch beim Amtsgericht<br />
Warschau (Gericht für Kartellrecht und<br />
Verbraucherschutz) eingelegt werden. Der<br />
Widerspruch kann innerhalb von zwei Wochen<br />
nach Erhalt des entsprechenden Bescheids eingelegt<br />
werden. Das Widerspruchsverfahren<br />
wird durch die Bestimmungen des Zivilverfahrensgesetzbuchs<br />
über Handelssachen geregelt.<br />
Gegen die Entscheidung des Gerichts für Kartellrecht<br />
und Verbraucherschutz kann weiterhin<br />
beim Obersten Gericht Widerspruch eingelegt<br />
werden, unabhängig davon, um welche Summe<br />
es sich handelt, aber nur in rechtlichen Fragen<br />
(Polnisch: „kasacja“, Antrag auf Kassation<br />
des Urteils). Der Widerspruch muss innerhalb<br />
von 30 Tagen nach Erhalt des Urteils des Kartellgerichts<br />
eingelegt werden.<br />
Vom Präsidenten des Amtes können verschiedene<br />
Strafen für Verstöße gegen das Kartellrecht<br />
auferlegt werden.<br />
Die Strafen sind Ermessenssache und können<br />
wie folgt bemessen sein:<br />
• bis zu 10 % der jährlichen Gesamteinnahmen<br />
einer Gesellschaft, falls die Gesellschaft<br />
Vereinbarungen abschließt, die auf die<br />
Verhinderung, Einschränkung oder<br />
Verzerrung von Wettbewerb abzielen, ihre<br />
dominante Position missbraucht oder eine<br />
Fusion vornimmt, bevor ein klärender Bescheid<br />
des Präsidenten des Amtes vorliegt,<br />
• Gegenwert von 1.000 EUR bis 50 Millionen<br />
EUR in PLN, wenn beim Fusionsverfahren<br />
oder Anti-Monopol-Inspektionen<br />
keine oder inkorrekte Informationen erteilt<br />
wurden,<br />
• Gegenwert von 500 EUR bis 10.000 EUR<br />
in PLN für jeden Tag des Verzugs, in Bezug<br />
auf einen Bescheid des Präsidenten des<br />
Amtes oder eine Gerichtsentscheidung<br />
des Gerichts für Kartellrecht und<br />
Verbraucherschutz.<br />
Darüber hinaus sieht das Kartellrecht Strafen vor,<br />
die vom Präsidenten des Amtes gegenüber einer<br />
natürlichen Person verhängt werden können, die<br />
als Manager oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft<br />
oder Kapitalgruppe tätig ist, und zwar bis<br />
zum 50-fachen Wert einer durchschnittlichen Entlohnung,<br />
bei Gesetzesverstößen.<br />
Gegen Strafen, die vom Präsidenten des Amtes<br />
verhängt wurden, kann beim Gericht für Kartellrecht<br />
und Verbraucherschutz Widerspruch<br />
eingelegt werden. Diese Strafen sind Einnahmen<br />
der Staatskasse und können gemäß administrativen<br />
Vollstreckungsverfahren eingezogen<br />
werden (dieses Verfahren besteht aus einer<br />
Zwangseinziehung von Eigentum sowie Maßnahmen<br />
in Bezug auf Bankkonten und anderes<br />
Eigentum des Schuldners).<br />
Die polnische Gesetzgebung zum Wettbewerbsrecht<br />
ist effizient. Die Vollstreckungsmechanismen<br />
funktionieren zufriedenstellend. EU-Regelungen,<br />
die seit 1. Mai 2004 in Polen direkt<br />
angewandt werden, müssen die Effizienz der<br />
polnischen Kartellbehörden stärken. Dies geschieht<br />
aufgrund der Tatsache, dass der Präsident<br />
des Amtes mit der EU-Kommission eng zusammenarbeitet,<br />
um das Wettbewerbsrecht in<br />
Polen und in der EU als Ganzes durchzusetzen.<br />
IV.4.4. Regelungen für<br />
das Eintreten in Verträge<br />
In Polen geschlossene Verträge sind Ausdruck<br />
der Autonomie der jeweiligen Partei. Dies ist<br />
die Hauptregel des Wettbewerbsrechts im polnischen<br />
Zivilgesetzbuch. Im Vertragsrecht geht<br />
es um Zusagen, vereinbarte Rechte und Verpflichtungen<br />
zu erfüllen. Nach dem polnischen<br />
Rechtssystem müssen sich alle Parteien über die<br />
wesentlichen Bedingungen, einschl. Preis und<br />
Gegenstand des Vertrags, einig sein. Dennoch<br />
können die Parteien ihre Vereinbarungen so gestalten,<br />
dass künftige Streitigkeiten vermieden<br />
und ein „goldener Mittelweg“ gefunden werden.<br />
In Polen geschlossene Verträge können<br />
schriftlicher oder mündlicher Natur sein. Trotzdem<br />
gibt es Ausnahmen von dieser Regel, wie<br />
beim Immobilienverkauf oder dem Verkauf von<br />
Anteilen an einer Gesellschaft, die vor einem<br />
Notar geschlossen werden müssen.<br />
Es gibt im Internet viele Beispiele für eine solche<br />
Vereinbarung in englischer Sprache, wobei<br />
berücksichtigt werden muss, dass solche Beispiele,<br />
je nachdem, was die beteiligten Parteien<br />
wünschen, nicht unbedingt hilfreich sind.<br />
Andere Rechtsquellen<br />
In Polen müssen Sie besonders einige internationale<br />
Regelungen des Zivilrechts beachten,<br />
wofür ein Bespiel die EU-Rats-Verordnung Nr.<br />
44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche<br />
Zuständigkeit und die Anerkennung<br />
und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilund<br />
Handelssachen ist. Andere Beispiele sind<br />
in der Konvention der Vereinten Nationen über<br />
Verträge über den internationalen Warenkauf<br />
vom 11. April 1980 und die New Yorker Konvention<br />
über die Verjährungsfrist beim Internationalen<br />
Warenverkauf von 1974.<br />
Verträge zwischen polnischen und ausländischen<br />
Gesellschaften nutzen das Internationale<br />
Privatrecht (Gesetz vom 12. November 1965),<br />
da die Regelungen internationalen Rechts das<br />
anzuwendende Recht für die jeweiligen Rechte<br />
bzw. Verpflichtungen jeder Partei, die aus der<br />
Vereinbarung resultieren, definieren können.<br />
Die Parteien müssen Vereinbarungen nach dem<br />
Recht abschließen, das ihre Interessen schützt<br />
und garantiert, damit eine solche Vereinbarung<br />
Gültigkeit erlangt.<br />
Verbindungen zwischen Firmen und Unternehmern<br />
Das Gesetz über Kartellrecht und Verbraucherschutz<br />
vom 16. Februar 2007 schützt die<br />
Unternehmen vor unfairen Geschäftshandlungen.<br />
Es bezieht sich auf die Verbindungen<br />
zwischen Firmen und Unternehmern. Es trifft<br />
auch den Verbraucherschutz zu, wenn Interessen<br />
der Verbraucher beeinträchtigt werden.<br />
Firmen, die dagegen verstoßen, können von<br />
anderen, ehrlichen Firmen verklagt werden.<br />
In dieser Regelung ist eine allgemeine Klausel<br />
festgehalten, in der es heißt, das unlauterer<br />
Wettbewerb illegal ist oder im Widerspruch<br />
zu guten Praktiken steht.<br />
IV.4.5. Zulässiger CO 2<br />
-<br />
Ausstoß<br />
Im April 2010 betrug die Kohlendioxid-Konzentration<br />
(CO 2<br />
) in der Atmosphären 393,39 ppm.<br />
Als ein Ergebnis der Richtlinie 2003/87 des Europäischen<br />
Parlaments und des Europa-Rats<br />
wurde in der Europäischen Union ein System<br />
für den Handel mit Treibhausgasen geschaffen,<br />
durch das die im Kyoto-Protokoll festgelegten<br />
Ziele leichter umgesetzt werden können. Dies<br />
wurde vom Europa-Rat 1997 bestätigt, gefolgt<br />
durch eine zwischenstaatliche Vereinbarung im<br />
gleichen Jahr.<br />
Die Richtlinie schafft die rechtlichen Mittel, um<br />
das Ziel des Kyoto-Protokolls zu erfüllen, den<br />
Ausstoß von Treibhausgasen durch Implementierung<br />
eines effektiven europäischen Systems<br />
zum zulässigen Ausstoß von Treibhausgasen zu<br />
verringern.<br />
Das polnische Parlament hat am 3. Dezember<br />
2004 ein nationales Emissionshandelssystem<br />
bezüglich Treibhausgasen (HSATG) verabschiedet.<br />
Das Handelssystem bezüglich des<br />
CO 2<br />
-Ausstoßes sollte am 1. Januar 2005 in<br />
Kraft treten und alle Aspekte der Industrie in<br />
den Sektoren Energie, Wärmekraft, Petrochemie<br />
und Papier abdecken. Entsprechend dem<br />
HSATG müssen die betroffenen Firmen eine<br />
Emissionsgenehmigung beantragen, die den<br />
Betreiber berechtigt, eine festgelegte Menge<br />
von Treibhausgasen auszustoßen. Der Inhaber<br />
einer solchen Genehmigung wird berechtigt<br />
sein, Gase bis zur festgelegten Menge auszustoßen.<br />
Wenn der Inhaber dies wünscht, kann<br />
er auch die ungenutzten Zulässigkeitsmengen<br />
auf dem freien Markt an andere Betriebe verkaufen,<br />
die Treibhausgase ausstoßen, so dass<br />
diese ihre erlaubten Mengen überschreiten<br />
können.<br />
Das HSATG sieht vor, dass die individuellen zulässigen<br />
Mengen, die jedem Betreiber mit Treibhausgasausstoß<br />
zugestanden werden, durch<br />
einen nationalen Verteilungsplan („Plan“) für<br />
drei Jahre im Voraus festgelegt werden. Der<br />
Plan legt die zulässige Gesamtmenge innerhalb<br />
eines gewissen Zeitraums, die Menge für<br />
jeden jeweiligen Betreiber sowie die Kriterien<br />
für die Verteilung fest. Eine Genehmigung für<br />
den Ausstoß von Treibhausgasen wird entweder<br />
vom Landeschef oder vom Provinzchef auf<br />
Antrag des Betreibers ausgestellt. Der Minister<br />
für Umweltschutz wird das Handelssystem<br />
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