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Steuern<br />
• Natürliche Personen, die verbrauchsteuer<br />
bare Transaktionen durchführen.<br />
Besteuerungsgegenstand:<br />
• Produktion von harmonisierten, verbrauchssteuerpflichtigen<br />
Waren,<br />
• Entnahme von harmonisierten, verbrauchssteuerpflichtigen<br />
Waren aus einem<br />
steuerbaren Warenlager,<br />
• Verkauf von harmonisierten, verbrauchssteuerpflichtigen<br />
Waren in Polen,<br />
• Export und Import von harmonisierte, verbrauchssteuerpflichtigen<br />
Waren,<br />
• Innergemeinschaftlicher Erwerb von harmonisierten,<br />
verbrauchssteuerpflichtigen<br />
Waren,<br />
• Innergemeinschaftliche Lieferung von harmonisierten,<br />
verbrauchssteuerpflichtigen<br />
Waren.<br />
Die Steuersätze werden als prozentualer Anteil<br />
der Waren oder auf Basis des Umfangs (festgesetzter<br />
Satz pro Produktionseinheit) berechnet.<br />
III.2.2.5. Zollfreie Zonen<br />
Eine zollfreie Zone ist ein Sondergebiet, das<br />
nicht Teil eines größeren Zollgebiets ist und<br />
als fremdes Land betrachtet wird, in dem ein<br />
homogenes Zollsystem angewendet wird. Alle<br />
Eingänge in und Ausgänge aus der zollfreien<br />
Zone werden vom Zoll überwacht.<br />
Der Vorteil einer zollfreien Zone ist, dass eingeführte<br />
ausländische Waren (von außerhalb der<br />
EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums)<br />
ohne Importzölle, Verbrauchssteuer und VAT-<br />
Steuer verkauft werden.<br />
Stettin<br />
Danzig - Hafen<br />
Gleiwitz<br />
Terespol<br />
Warschau - Flughafen<br />
Mszczonów<br />
III.2.2.6. Zollverschlusslager<br />
Ein Zollverschlusslager ist ein Gebäude oder ein<br />
anderes gesichertes Gelände, in dem zu verzollende<br />
Waren (von außerhalb der EU oder des Europäischen<br />
Wirtschaftsraums) gelagert, bearbeitet<br />
oder Produktionsprozessen ausgesetzt werden<br />
können. Dabei werden weder Zahlungen noch<br />
Zoll auf unter Zollverschluss befindliche Waren<br />
erhoben, wobei diese Waren unter gemeinsamer<br />
Aufsicht des Importeurs oder seines Agenten und<br />
der Zollbeamten stehen. Solche Einrichtungen<br />
können durch einen Staat oder ein privates Unternehmen<br />
eingerichtet werden. Bei Letzterem muss<br />
der Zollverschluss behördlich abgestimmt werden.<br />
Wesentlicher Vorteil eines Zollverschlusslagers ist,<br />
dass alle auf Warenimporte bezogenen Zahlungen<br />
(Importzölle, Verbrauchssteuer und VAT-Steuer)<br />
bis zum Zeitpunkt der Entnahme zum Verbrauch<br />
innerhalb Polens verschoben werden.<br />
Es gibt sieben Zollfreie Zonen und Zollverschlusslager<br />
in Polen (Stand: 16 März 2009)<br />
Stettin<br />
Danzig - Hafen<br />
Gleiwitz<br />
Terespol<br />
Warschau - Flughafen<br />
Mszczonów<br />
III.2.2.7. Lokale Steuern<br />
Lokale Steuersätze bzw. Steuerbefreiungen<br />
bei Grund- und Kraftfahrzeugsteuern werden<br />
von Gemeinde- oder Stadträten bestimmt, dabei<br />
dürfen die vom Gesetzgeber festgelegten<br />
Grenzen nicht überschritten werden.<br />
Beispiele für vom Gesetzgeber vorgesehene<br />
Befreiungen:<br />
Grundsteuer:<br />
• Immobilien, die von Vereinigungen genutzt<br />
werden, die satzungsgemäß Kinderund<br />
Jugendarbeit leisten,<br />
• Gebiete und Gebäude, die jeweils einzeln<br />
im Denkmalschutzregister eingetragen<br />
sind und unter bestimmten Bedingungen,<br />
• nicht landwirtschaftlich genutzte Gebiete,<br />
Gebiete mit ökologischer Landewirtschaft,<br />
wovon gewerblich genutzte Gebiete ausgenommen<br />
sind.<br />
Kraftfahrzeugsteuer:<br />
• historische Fahrzeuge (Oldtimer),<br />
• gegenseitig getroffene Regelungen hinsichtlich<br />
Fahrzeugen, die ausländischen<br />
Botschaften, Konsulaten und anderen<br />
Missionen gehören, die diplomatische<br />
Privilegien und Immunitäten aufgrund von<br />
Gesetzen, Vereinbarungen oder gebräuchlichen<br />
Üblichkeiten genießen.<br />
Forststeuer:<br />
• Wälder mit Holz, das nicht älter als 40<br />
Jahre ist,<br />
• Wälder, die jeweils einzeln im Denkmalschutzregister<br />
eingetragen sind.<br />
Steuer Bereich Besteuerungsgrundlage<br />
Grundsteuer<br />
Kraftfahrzeugsteuer<br />
Forststeuer<br />
Landwirtschaftssteuer<br />
- Grundstücke, die gewerblich<br />
genutzt werden,<br />
- Gebäude und ihre Teile,<br />
- Bauten und ihre Teile, die<br />
gewerblich genutzt werden.<br />
- LKWs über 3.5 T,<br />
- Anhänger,<br />
- Busse.<br />
- Geschäftstätigkeit, für die der<br />
Wald genutzt wird.<br />
- Landwirtschaftliche Gebiete,<br />
- Mit Bäumen und Büschen<br />
bedeckte Fläche auf dem<br />
landwirtschaftlichen Gebiet,<br />
- Mit Ausnahme der Grundstücke,<br />
die nicht landwirtschaftlich genutzt<br />
werden.<br />
- Grundstück und Gebäude – die<br />
Fläche,<br />
- Bauten – der Wert.<br />
- das zulässige Gesamtgewicht<br />
eines Fahrzeuges im Fall von LKWs<br />
und Anhängern,<br />
- Anzahl von Sitzplätzen im Fall von<br />
Bussen.<br />
- Anzahl der Hektare – gemäß<br />
Landesregister,<br />
- Bauernhöfe – Anzahl der Hektare,<br />
die für Berechnungszwecke<br />
in Betracht genommen werden,<br />
abhängig von der Qualität des<br />
Gebiets,<br />
- sonstige Gebiete – Anzahl der<br />
Hektare – gemäß Landesregister.<br />
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