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Steuern<br />

• Natürliche Personen, die verbrauchsteuer<br />

bare Transaktionen durchführen.<br />

Besteuerungsgegenstand:<br />

• Produktion von harmonisierten, verbrauchssteuerpflichtigen<br />

Waren,<br />

• Entnahme von harmonisierten, verbrauchssteuerpflichtigen<br />

Waren aus einem<br />

steuerbaren Warenlager,<br />

• Verkauf von harmonisierten, verbrauchssteuerpflichtigen<br />

Waren in Polen,<br />

• Export und Import von harmonisierte, verbrauchssteuerpflichtigen<br />

Waren,<br />

• Innergemeinschaftlicher Erwerb von harmonisierten,<br />

verbrauchssteuerpflichtigen<br />

Waren,<br />

• Innergemeinschaftliche Lieferung von harmonisierten,<br />

verbrauchssteuerpflichtigen<br />

Waren.<br />

Die Steuersätze werden als prozentualer Anteil<br />

der Waren oder auf Basis des Umfangs (festgesetzter<br />

Satz pro Produktionseinheit) berechnet.<br />

III.2.2.5. Zollfreie Zonen<br />

Eine zollfreie Zone ist ein Sondergebiet, das<br />

nicht Teil eines größeren Zollgebiets ist und<br />

als fremdes Land betrachtet wird, in dem ein<br />

homogenes Zollsystem angewendet wird. Alle<br />

Eingänge in und Ausgänge aus der zollfreien<br />

Zone werden vom Zoll überwacht.<br />

Der Vorteil einer zollfreien Zone ist, dass eingeführte<br />

ausländische Waren (von außerhalb der<br />

EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums)<br />

ohne Importzölle, Verbrauchssteuer und VAT-<br />

Steuer verkauft werden.<br />

Stettin<br />

Danzig - Hafen<br />

Gleiwitz<br />

Terespol<br />

Warschau - Flughafen<br />

Mszczonów<br />

III.2.2.6. Zollverschlusslager<br />

Ein Zollverschlusslager ist ein Gebäude oder ein<br />

anderes gesichertes Gelände, in dem zu verzollende<br />

Waren (von außerhalb der EU oder des Europäischen<br />

Wirtschaftsraums) gelagert, bearbeitet<br />

oder Produktionsprozessen ausgesetzt werden<br />

können. Dabei werden weder Zahlungen noch<br />

Zoll auf unter Zollverschluss befindliche Waren<br />

erhoben, wobei diese Waren unter gemeinsamer<br />

Aufsicht des Importeurs oder seines Agenten und<br />

der Zollbeamten stehen. Solche Einrichtungen<br />

können durch einen Staat oder ein privates Unternehmen<br />

eingerichtet werden. Bei Letzterem muss<br />

der Zollverschluss behördlich abgestimmt werden.<br />

Wesentlicher Vorteil eines Zollverschlusslagers ist,<br />

dass alle auf Warenimporte bezogenen Zahlungen<br />

(Importzölle, Verbrauchssteuer und VAT-Steuer)<br />

bis zum Zeitpunkt der Entnahme zum Verbrauch<br />

innerhalb Polens verschoben werden.<br />

Es gibt sieben Zollfreie Zonen und Zollverschlusslager<br />

in Polen (Stand: 16 März 2009)<br />

Stettin<br />

Danzig - Hafen<br />

Gleiwitz<br />

Terespol<br />

Warschau - Flughafen<br />

Mszczonów<br />

III.2.2.7. Lokale Steuern<br />

Lokale Steuersätze bzw. Steuerbefreiungen<br />

bei Grund- und Kraftfahrzeugsteuern werden<br />

von Gemeinde- oder Stadträten bestimmt, dabei<br />

dürfen die vom Gesetzgeber festgelegten<br />

Grenzen nicht überschritten werden.<br />

Beispiele für vom Gesetzgeber vorgesehene<br />

Befreiungen:<br />

Grundsteuer:<br />

• Immobilien, die von Vereinigungen genutzt<br />

werden, die satzungsgemäß Kinderund<br />

Jugendarbeit leisten,<br />

• Gebiete und Gebäude, die jeweils einzeln<br />

im Denkmalschutzregister eingetragen<br />

sind und unter bestimmten Bedingungen,<br />

• nicht landwirtschaftlich genutzte Gebiete,<br />

Gebiete mit ökologischer Landewirtschaft,<br />

wovon gewerblich genutzte Gebiete ausgenommen<br />

sind.<br />

Kraftfahrzeugsteuer:<br />

• historische Fahrzeuge (Oldtimer),<br />

• gegenseitig getroffene Regelungen hinsichtlich<br />

Fahrzeugen, die ausländischen<br />

Botschaften, Konsulaten und anderen<br />

Missionen gehören, die diplomatische<br />

Privilegien und Immunitäten aufgrund von<br />

Gesetzen, Vereinbarungen oder gebräuchlichen<br />

Üblichkeiten genießen.<br />

Forststeuer:<br />

• Wälder mit Holz, das nicht älter als 40<br />

Jahre ist,<br />

• Wälder, die jeweils einzeln im Denkmalschutzregister<br />

eingetragen sind.<br />

Steuer Bereich Besteuerungsgrundlage<br />

Grundsteuer<br />

Kraftfahrzeugsteuer<br />

Forststeuer<br />

Landwirtschaftssteuer<br />

- Grundstücke, die gewerblich<br />

genutzt werden,<br />

- Gebäude und ihre Teile,<br />

- Bauten und ihre Teile, die<br />

gewerblich genutzt werden.<br />

- LKWs über 3.5 T,<br />

- Anhänger,<br />

- Busse.<br />

- Geschäftstätigkeit, für die der<br />

Wald genutzt wird.<br />

- Landwirtschaftliche Gebiete,<br />

- Mit Bäumen und Büschen<br />

bedeckte Fläche auf dem<br />

landwirtschaftlichen Gebiet,<br />

- Mit Ausnahme der Grundstücke,<br />

die nicht landwirtschaftlich genutzt<br />

werden.<br />

- Grundstück und Gebäude – die<br />

Fläche,<br />

- Bauten – der Wert.<br />

- das zulässige Gesamtgewicht<br />

eines Fahrzeuges im Fall von LKWs<br />

und Anhängern,<br />

- Anzahl von Sitzplätzen im Fall von<br />

Bussen.<br />

- Anzahl der Hektare – gemäß<br />

Landesregister,<br />

- Bauernhöfe – Anzahl der Hektare,<br />

die für Berechnungszwecke<br />

in Betracht genommen werden,<br />

abhängig von der Qualität des<br />

Gebiets,<br />

- sonstige Gebiete – Anzahl der<br />

Hektare – gemäß Landesregister.<br />

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