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Steuern<br />
wobei die Reduzierung nicht höher sein darf,<br />
als 50 % des Verlustes in einem Jahr.<br />
Bei Gewinnen natürlicher Person oder einer Körperschaften<br />
(Dividenden) aus Einnahmen von Nicht-<br />
Residenten aus sog. Lizenzen (d. h. Darlehenszinsen,<br />
Lizenzgebühren, Nutzungsgebühren, Maschinenvermietung<br />
usw.) und immateriellen Leistungen<br />
(wie Management- und Beratungsleistungen oder<br />
Marktforschung) gelten die Einnahmen als Besteuerungsgegenstand,<br />
nicht der Gewinn.<br />
Der polnische Gesetzgeber hat einige Einnahmen<br />
und Ausgaben von der Besteuerungsgrundlage<br />
ausgeschlossen, weshalb sie bei der Berechnung<br />
des Gewinns nicht einbezogen werden können.<br />
Diese Regelung wird zum Beispiel im Fall von Darlehens-<br />
oder Habenzinsen angewendet, die von<br />
einer polnischen Körperschaft an ihre Tochtergesellschaft<br />
gezahlt werden. Überschreiten alle Verbindlichkeiten<br />
der polnischen Körperschaft aus<br />
Einkommensquelle<br />
- Geschäftsaktivität (selbständiger<br />
Erwerbstätiger) sofern die lineare Besteuerung<br />
nicht angemeldet wurde.<br />
- Einkünfte einer Kapitalgesellschaft,<br />
- Anteil an den Gewinnen von Kapitalgesellschaften,<br />
d.h. Dividenden (Abzugsteuer)<br />
- Zinsen,<br />
- Geschäftsaktivität (selbständiger Erwerbstätiger)<br />
– nach der Anmeldung der linearen<br />
Besteuerung.<br />
- Einkünfte von Nicht-Residenten aus Lizenzgebühren<br />
(Abzugsteuer) und immateriellen<br />
Leistungen.<br />
- manche Einkünfte:<br />
- Schenkungen,<br />
- Einkünfte von einigen Körperschaften.<br />
*Neue Steuersätze nach Stand 1. Januar 2009<br />
verschiedenen Quellen (wie Darlehen, Kredite und<br />
Rechnungen), die ihren Tochtergesellschaften zustehen,<br />
an denen sie mind. 25 % der Anteile halten,<br />
den dreifachen Wert des Aktienkapitals der<br />
polnischen Körperschaft, werden die Darlehensund<br />
Habenzinsen nicht als steuerabzugsfähige Kosten<br />
für den Zeitraum, in dem die Darlehens- und<br />
Habenzinsen die dreifache Höhe des Aktienkapitalwerts<br />
überschreiten, anerkannt. Diese Begrenzung<br />
wurde eingeführt, um eine sog. Unterkapitalisierung<br />
zu vermeiden, die sich auf die Finanzierung<br />
einer laufenden Geschäftsaktivität durch Darlehen<br />
und Kredite bezieht. Dabei ist eine Rückzahlung<br />
an den Verleiher einfach, während Kapital an Anteilseigner<br />
nur dann zurückgezahlt werden kann,<br />
wenn die Kapitalgesellschaft aufgelöst wird.<br />
Beispiele für andere, nicht abzugsfähige Kosten:<br />
• nicht abgeschriebene Sachanlagen, die<br />
unentgeltlich abgetreten wurden,<br />
• häufig Geldstrafen und Bußgelder,<br />
• Ausgaben für Fahrzeuge, die bestimmte<br />
Limite überschreiten,<br />
• Repräsentationsausgaben.<br />
Die Definition von Einnahmen umfasst unter anderem<br />
fällige Einnahmen, auch wenn sie nicht<br />
erhalten wurden; ausgenommen davon sind Vorauszahlungen,<br />
kostenfreie oder teilweise kostenfreie<br />
Leistungen.<br />
Steuersätze<br />
Steuersatz<br />
18% bis zu 85,528 PLN*<br />
32% über 85,528 PLN*<br />
Betrag, der die Steuersumme verringert: 556.02 PLN<br />
19%<br />
20%<br />
Befreiung<br />
Eine Sonderbefreiung bezieht sich auf Lizenzgebühren<br />
und Dividenden, die von einer polnischen<br />
Kapitalgesellschaft an eine andere<br />
Kapitalgesellschaft außerhalb Polens oder der<br />
EU gezahlt werden. Bezüglich Lizenzgebühren<br />
trifft die Befreiung zu, wenn:<br />
• eine EU-Kapitalgesellschaft direkt mind.<br />
25 % der Anteile einer polnischen Kapitalgesellschaft<br />
hält,<br />
• eine polnische Kapitalgesellschaft direkt<br />
mind. 25 % der Anteile einer Kapitalgesellschaft<br />
eines EU-Landes hält,<br />
• andere Kapitalgesellschaften, deren Einnahmen<br />
in einem EU-Land besteuert werden,<br />
direkt mind. 25 % an beiden vorgenannten<br />
Kapitalgesellschaften halten.<br />
In Bezug auf die Dividenden trifft die Befreiung<br />
dann zu, wenn eine Kapitalgesellschaft eines<br />
EU-Landes direkt mind. 10 % der Anteile einer<br />
polnischen Kapitalgesellschaft über einen<br />
fortlaufenden Zeitraum von wenigstens zwei<br />
Jahren hält. Beide Gesetze (CIT und PIT) erlauben<br />
einige Steuerbefreiungen oder Senkungen<br />
von Steuersätzen auf Einkommen/Gewinne,<br />
die in Polen von Nicht-Residenten erwirtschaftet<br />
wurden. Daher müssen der Wohnort eines<br />
Nicht-Residenten und die Regelungen zu Doppelbesteuerungsabkommen,<br />
die Polen abgeschlossen<br />
hat, bei der Festsetzung des endgültigen<br />
Steuerbetrages berücksichtigt werden.<br />
Verpflichtungen<br />
Generell schuldet der Einkommensteuerpflichtige<br />
die Zahlung der Steuer im Voraus bis zum 20. des<br />
Monats, der dem Monat folgt, in dem die Steuerverbindlichkeit<br />
entstanden ist; sog. „kleine“<br />
Steuerzahler entrichten ihre Steuerverbindlichkeiten<br />
vor dem 20. des Monats, der dem Quartal<br />
folgt, in dem die Steuerverpflichtung entstanden<br />
ist. Darüber muss der Steuerpflichtige eine jährliche<br />
Steuererklärung innerhalb von drei Monaten<br />
nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuerverpflichtung<br />
entstanden ist, einreichen.<br />
Eine Befreiung bezieht sich auf Dividenden, Lizenzgebühren<br />
und immaterielle Leistungen. In<br />
diesem Fall ist die Steuer binnen sieben Tagen<br />
nach Ablauf des Monats, in dem die Steuerverpflichtung<br />
entstanden ist, zu zahlen.<br />
III.2.2.2. Mehrwertsteuergesetz<br />
Das „Gesetz über die Steuer auf Waren und<br />
Dienstleistungen“ (Mehrwertsteuergesetz,<br />
nach dem engl. Value Added Tax im Weiteren<br />
„VAT“ genannt) benutzt folgende Begriffe:<br />
• Ausgangssteuer – wenn diese aus einem<br />
Verkauf resultiert, ist der Verkäufer verpflichtet,<br />
eine Rechnung vorzulegen und die<br />
Steuer dem Finanzamt gutzuschreiben;<br />
• Eingangssteuer – Steuer, die der Erwerber<br />
von Waren oder Dienstleistungen dem<br />
Verkäufer zahlen muss, wobei er jedoch<br />
die Möglichkeit hat, diese von seiner<br />
eigenen Ausgangssteuer abzuziehen oder<br />
sie vom Finanzamt erstattet zu bekommen.<br />
Besteuerungsgegenstand<br />
• Zahlungspflichtige Warenlieferungen oder<br />
in Polen erbrachte Leistungen,<br />
• Export von Waren,<br />
• Import von Waren,<br />
• Innergemeinschaftlicher Warenerwerb mit<br />
Vergütung in Polen,<br />
• Innergemeinschaftliche Warenlieferungen .<br />
Zu besteuernde Körperschaften:<br />
• Juristische Personen<br />
• Organisationseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit<br />
• Natürliche Personen, die einer individuellen<br />
gewerblichen Tätigkeit nachgehen<br />
• (Das VAT-Gesetz definiert eine gewerbliche<br />
Tätigkeit im Besonderen, weshalb<br />
diese von Fall zu Fall zu entscheiden ist.)<br />
Körperschaften sind dann VAT-Zahler, wenn sie:<br />
• innergemeinschaftliche Lieferungen neuer<br />
Transportmittel erbringen,<br />
• innergemeinschaftlichen in Polen Waren<br />
erwerben,<br />
• Empfänger von erbrachten Leistungen<br />
oder Waren sind, die von Steuerzahlern<br />
erbracht bzw. geliefert werden, deren<br />
registrierter Firmensitz, festgelegter Ort<br />
der Gewerbeausübung bzw. Wohnsitz<br />
außerhalb von Polen liegt.<br />
Körperschaften, deren registrierter Firmensitz,<br />
festgelegter Ort der Gewerbeausübung bzw.<br />
Wohnsitz außerhalb von Polen liegt und die als<br />
VAT-Steuerzahler in Polen registriert sind, sind<br />
verpflichtet, einen Steuerbevollmächtigten zu<br />
ernennen. Diese Verpflichtung betrifft keine<br />
Körperschaften aus EU-Mitgliedsstaaten.<br />
Körperschaften, die geschäftliche Tätigkeiten<br />
ausüben, die in „Besteuerungsgegenstand“ erwähnt<br />
sind, sind verpflichtet, sich als aktive VAT-<br />
Steuerzahler registrieren zu lassen, bevor sie die<br />
erste steuerbare Tätigkeit aufnehmen. Ab der<br />
ersten Tätigkeit müssen sie Rechnungen mit<br />
dem korrekten VAT-Steuersatz, entsprechend<br />
den Sonderregelungen, ausstellen.<br />
Ein Ausschluss aus dem VAT-System ist möglich,<br />
wenn die betreffende Körperschaft keinen<br />
Jahresumsatz über 50.000 PLN zu erzielen beabsichtigt.<br />
In diesem Fall ist die Körperschaft<br />
nicht verpflichtet, ihren Umsatz zu besteuern;<br />
im Gegenzug darf sie gegenüber Käufern keine<br />
Eingangssteuern erheben.<br />
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