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Gründung<br />
Aktiengesellschaft. Diese Form der Geschäftstätigkeit<br />
ist relativ ungebräuchlich, obwohl sie<br />
bei atypischen Investitionen von Private Equity/<br />
Venture Capital-Investitionen verwendet wird.<br />
Der Firmenname einer Kommanditgesellschaft<br />
auf Aktien sollte den Namen von einem oder<br />
mehreren Komplementären und die zusätzliche<br />
Bezeichnung „spółka komandytowo-akcyjna“<br />
enthalten. Enthält der Firmenname den Namen<br />
eines Aktieninhabers, haftet dieser Aktieninhaber<br />
uneingeschränkt für alle Verpflichtungen<br />
der Gesellschaft. Das Mindest-Grundkapital<br />
beträgt 50.000,00 PLN. Die Satzung muss vor<br />
einem polnischen Notar unterzeichnet werden.<br />
Die Kommanditgesellschaft auf Aktien kommt<br />
durch den Eintrag ins Unternehmerregister zustande.<br />
III.1.4.6. Einzelkaufmann<br />
Die einfachste Form, in Polen eine kleine Firma<br />
zu betreiben, ist ein selbständiges Gewerbe<br />
als Einzelunternehmer. Das Gewerbe wird mit<br />
der Anmeldung im Gewerberegister bei der<br />
zuständigen Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung<br />
gegründet. Der Eigentümer haftet uneingeschränkt<br />
für alle mit der Gewerbeausübung<br />
verbundenen Schulden. Diese Rechtsform wird<br />
von ausländischen Managern und Direktoren<br />
benutzt, um ihre Dienstleistungen für polnische<br />
Firmen anzubieten.<br />
III.1.4.7. Niederlassung<br />
Ausländische Investoren können Niederlassungen<br />
in Polen gründen, um die gleiche Geschäftstätigkeit<br />
wie der ausländische Investor<br />
auszuüben. Aus rechtlicher Sicht ist die Niederlassung<br />
Teil eines ausländischen Unternehmens<br />
und hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die<br />
Niederlassung wird im Unternehmensregister<br />
eingetragen und kann nach der Registrierung<br />
ihre Tätigkeit aufnehmen.<br />
III.1.4.8. Vertretung<br />
Ausländische Investoren dürfen auch Vertretungen<br />
einrichten, die in ihrer einfachsten Form<br />
nur die Beteiligung an internationalen Geschäften<br />
in Polen betrifft. Trotzdem dürfen die Vertretungen<br />
in Polen keiner Geschäftstätigkeit<br />
nachgehen und nur Werbe- und Marketingmaßnahmen<br />
für einen ausländischen Investor<br />
durchführen.<br />
III.1.4.9. Europäische Gesellschaft<br />
(Societas Europaea)<br />
Am 8. Oktober 2004 ist die Verordnung (EG)<br />
Nr. 2157/2001 über das Statut der Europäischen<br />
Gesellschaft (SE) in Kraft getreten. Die Europäische<br />
Gesellschaft wird durch die Europäische<br />
Wirtschaftliche Interessensvereinigung und<br />
durch die Einheitliche Europäische Akte vom<br />
4. März 2005 geregelt. Eine Europäische Gesellschaft<br />
kann auf vier Weisen gegründet werden:<br />
Fusion von mindestens zwei Aktiengesellschaften,<br />
Gründung einer Holdinggesellschaft,<br />
Gründung einer gemeinsamen Tochtergesellschaft<br />
oder Umwandlung einer Aktiengesellschaft,<br />
die nach nationalem Recht gegründet<br />
worden ist. Die SE muss ein Mindestkapital von<br />
120.000,00 EUR vorweisen. Geld- oder Sachleistungen<br />
sind auch erlaubt. Mit einer Bareinlage<br />
muss mindestens ein Viertel des Nennwerts vor<br />
der Registrierung gedeckt sein. Anteile, die für<br />
Sachleistungen vorgesehen sind, müssen innerhalb<br />
eines Jahres nach der Firmenregistrierung<br />
voll gedeckt werden.<br />
Die Satzung der SE muss als ausführende Organe<br />
die Gesellschafterhauptversammlung<br />
und entweder einen Vorstand und einen Aufsichtsrat<br />
(zweigliedriges System) oder einen<br />
Verwaltungsrat (eingliedriges System) vorsehen.<br />
Im zweigliedrigen System wird die SE vom<br />
Vorstand verwaltet. Das Mitglied bzw. die Mitglieder<br />
des Vorstandes werden vom Aufsichtsrat<br />
ernannt und entlassen. Keine Person kann<br />
Mitglied sowohl des Vorstands als auch des<br />
Aufsichtsrats sein. Im eingliedrigen System wird<br />
die SE vom Verwaltungsrat verwaltet. Das Mitglied<br />
bzw. die Mitglieder des Verwaltungsrats<br />
haben die Vertretungsmacht für die Firma. Im<br />
eingliedrigen System kann der Verwaltungsrat<br />
die Verwaltungsmacht auf eines oder mehrere<br />
ihrer Mitglieder delegieren.<br />
III.1.4.10. Europäische wirtschaftliche<br />
Interessenvereinigung<br />
Neben der Europäischen Gesellschaft sieht das<br />
polnische Recht eine zweite übernationale Gewerbeform<br />
vor, die als „Europäische wirtschaftliche<br />
Interessenvereinigung“ bekannt ist. Das<br />
Hauptmerkmal der EWIV ist, keine Gewinne zu<br />
erzielen, sondern die wirtschaftlichen Interessen<br />
und Aktivitäten ihrer Mitglieder weiterzuentwickeln.<br />
III.1.5. Gründung und<br />
Eintragung einer Körperschaft<br />
Der erste Schritt zur Gründung einer Körperschaft<br />
ist die Auswahl der entsprechenden<br />
Rechtsform. Dies hat entscheidenden Einfluss<br />
auf den weiteren Prozess. Die Gesellschaften<br />
mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaften<br />
sind wahrscheinlich die attraktivsten<br />
Konstruktionen für ausländische Investoren,<br />
die in Polen einer Geschäftstätigkeit nachgehen<br />
wollen. Darum werden sich die folgenden<br />
Ausführungen darauf konzentrieren.<br />
Die Gründung einer GmbH und einer AG erfolgt<br />
vor einem polnischen Notar; die Satzung<br />
muss notariell beglaubigt werden. Danach<br />
ist eine Gesellschaft in Gründung zustande<br />
gekommen. Eine Gesellschaft in Gründung<br />
kann in ihrem eigenen Namen Rechte erwerben,<br />
einschl. des Eigentums an Immobilien<br />
und anderer Rechte auf Zahlungen, Verpflichtungen<br />
eingehen, klagen bzw. verklagt<br />
werden. Dies ist in der ersten Phase zur<br />
Gründung einer Körperschaft entscheidend.<br />
Die Gesellschaft muss auch ihre Geschäftsadresse<br />
wählen. Während des Registrierungsprozesses<br />
wird die Adresse durch Mietvertrag<br />
bzw. Eigentumstitel an der Immobilie<br />
bestätigt.<br />
Das Startkapital einer Gesellschaft muss bei<br />
einer GmbH in voller Höhe und bei einer Aktiengesellschaft<br />
mindestens zu 25 % eingezahlt<br />
werden, bevor die Registrierungsunterlagen<br />
eingereicht werden.<br />
Alle Firmen in Polen müssen über ein Bankkonto<br />
verfügen. Die dafür erforderlichen Unterlagen<br />
hängen von der jeweiligen Bank ab<br />
(z. B. Satzung/Statut, Unterschriftenproben der<br />
Vertretungsberechtigten). Es ist auch möglich,<br />
ein Konto für eine Gesellschaft in Gründung zu<br />
eröffnen.<br />
Der nächste Schritt ist, einen Antrag beim Landesgerichtsregister<br />
einzureichen. Aufgrund<br />
von Änderungen des polnischen Rechts in der<br />
letzten Zeit muss dies gleichzeitig mit dem Antrag<br />
auf eine REGON-Nummer, die statistische<br />
Nummer, sowie dem Antrag auf Erteilung einer<br />
Steueridentifikationsnummer (NIP) sowie dem<br />
Antrag an die Sozialversicherungsanstalt (Zakład<br />
Ubezpieczeń Społecznych) eingereicht werden.<br />
Die Registrierung einer GmbH erfordert die<br />
Einreichung des Formblatts (KRS-W3), samt<br />
folgenden Anlagen:<br />
• Satzung,<br />
• Dokumente zum Nachweis der Gremien<br />
der Gesellschaft (Vorstand),<br />
• Erklärung aller Vorstandsmitglieder, dass<br />
die Einlagen auf das Stammkapital von<br />
allen Anteilseignern in voller Höhe geleistet<br />
worden sind,<br />
• Unterschriftenproben aller Vorstandsmitglieder,<br />
die notariell beglaubigt sind oder<br />
persönlich vor Gericht geleistet werden<br />
müssen,<br />
• Liste aller Anteilseigner und Nominalwert<br />
der von ihnen gehaltenen Anteile.<br />
Folgende Anlagen sind dem Antragsformular<br />
bei Registrierung einer Aktiengesellschaft<br />
(KRS-W4) beizufügen:<br />
• Satzung der Gesellschaft,<br />
• notarieller Vertrag über die Gründung der<br />
Gesellschaft und die Zeichnung der Aktien,<br />
• Dokumente zum Nachweis der Gremien<br />
der Gesellschaft, mit Angabe der ernannten<br />
Mitglieder (Vorstand und Aufsichtsrat),<br />
• Unterschriftenproben aller Vorstandsmitglieder,<br />
die notariell beglaubigt sind oder<br />
persönlich vor Gericht geleistet werden<br />
müssen,<br />
• Erklärung aller Vorstandsmitglieder, dass<br />
die vertraglich vorgesehenen Aktieneinlagen<br />
und Sacheinlagen rechtsgültig zustande<br />
gekommen sind.<br />
Die Gerichtsgebühr für die Registrierung beträgt<br />
1.000 PLN sowie 500,00 PLN für die Veröffentlichung<br />
im „Monitor Sądowy i Gospodarczy“<br />
(Amtsblatt).<br />
Wie zuvor erwähnt, müssen die folgenden Anträge<br />
gleichzeitig mit dem Antrag auf Registrierung<br />
der Gesellschaft erfolgen:<br />
• Antrag auf eine REGON-Nummer (statistische<br />
Nummer), die vom Statistischen<br />
Hauptamt erteilt wird<br />
(Główny Urząd Statystyczny) – kostenlos,<br />
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