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Gründung<br />

Aktiengesellschaft. Diese Form der Geschäftstätigkeit<br />

ist relativ ungebräuchlich, obwohl sie<br />

bei atypischen Investitionen von Private Equity/<br />

Venture Capital-Investitionen verwendet wird.<br />

Der Firmenname einer Kommanditgesellschaft<br />

auf Aktien sollte den Namen von einem oder<br />

mehreren Komplementären und die zusätzliche<br />

Bezeichnung „spółka komandytowo-akcyjna“<br />

enthalten. Enthält der Firmenname den Namen<br />

eines Aktieninhabers, haftet dieser Aktieninhaber<br />

uneingeschränkt für alle Verpflichtungen<br />

der Gesellschaft. Das Mindest-Grundkapital<br />

beträgt 50.000,00 PLN. Die Satzung muss vor<br />

einem polnischen Notar unterzeichnet werden.<br />

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien kommt<br />

durch den Eintrag ins Unternehmerregister zustande.<br />

III.1.4.6. Einzelkaufmann<br />

Die einfachste Form, in Polen eine kleine Firma<br />

zu betreiben, ist ein selbständiges Gewerbe<br />

als Einzelunternehmer. Das Gewerbe wird mit<br />

der Anmeldung im Gewerberegister bei der<br />

zuständigen Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung<br />

gegründet. Der Eigentümer haftet uneingeschränkt<br />

für alle mit der Gewerbeausübung<br />

verbundenen Schulden. Diese Rechtsform wird<br />

von ausländischen Managern und Direktoren<br />

benutzt, um ihre Dienstleistungen für polnische<br />

Firmen anzubieten.<br />

III.1.4.7. Niederlassung<br />

Ausländische Investoren können Niederlassungen<br />

in Polen gründen, um die gleiche Geschäftstätigkeit<br />

wie der ausländische Investor<br />

auszuüben. Aus rechtlicher Sicht ist die Niederlassung<br />

Teil eines ausländischen Unternehmens<br />

und hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die<br />

Niederlassung wird im Unternehmensregister<br />

eingetragen und kann nach der Registrierung<br />

ihre Tätigkeit aufnehmen.<br />

III.1.4.8. Vertretung<br />

Ausländische Investoren dürfen auch Vertretungen<br />

einrichten, die in ihrer einfachsten Form<br />

nur die Beteiligung an internationalen Geschäften<br />

in Polen betrifft. Trotzdem dürfen die Vertretungen<br />

in Polen keiner Geschäftstätigkeit<br />

nachgehen und nur Werbe- und Marketingmaßnahmen<br />

für einen ausländischen Investor<br />

durchführen.<br />

III.1.4.9. Europäische Gesellschaft<br />

(Societas Europaea)<br />

Am 8. Oktober 2004 ist die Verordnung (EG)<br />

Nr. 2157/2001 über das Statut der Europäischen<br />

Gesellschaft (SE) in Kraft getreten. Die Europäische<br />

Gesellschaft wird durch die Europäische<br />

Wirtschaftliche Interessensvereinigung und<br />

durch die Einheitliche Europäische Akte vom<br />

4. März 2005 geregelt. Eine Europäische Gesellschaft<br />

kann auf vier Weisen gegründet werden:<br />

Fusion von mindestens zwei Aktiengesellschaften,<br />

Gründung einer Holdinggesellschaft,<br />

Gründung einer gemeinsamen Tochtergesellschaft<br />

oder Umwandlung einer Aktiengesellschaft,<br />

die nach nationalem Recht gegründet<br />

worden ist. Die SE muss ein Mindestkapital von<br />

120.000,00 EUR vorweisen. Geld- oder Sachleistungen<br />

sind auch erlaubt. Mit einer Bareinlage<br />

muss mindestens ein Viertel des Nennwerts vor<br />

der Registrierung gedeckt sein. Anteile, die für<br />

Sachleistungen vorgesehen sind, müssen innerhalb<br />

eines Jahres nach der Firmenregistrierung<br />

voll gedeckt werden.<br />

Die Satzung der SE muss als ausführende Organe<br />

die Gesellschafterhauptversammlung<br />

und entweder einen Vorstand und einen Aufsichtsrat<br />

(zweigliedriges System) oder einen<br />

Verwaltungsrat (eingliedriges System) vorsehen.<br />

Im zweigliedrigen System wird die SE vom<br />

Vorstand verwaltet. Das Mitglied bzw. die Mitglieder<br />

des Vorstandes werden vom Aufsichtsrat<br />

ernannt und entlassen. Keine Person kann<br />

Mitglied sowohl des Vorstands als auch des<br />

Aufsichtsrats sein. Im eingliedrigen System wird<br />

die SE vom Verwaltungsrat verwaltet. Das Mitglied<br />

bzw. die Mitglieder des Verwaltungsrats<br />

haben die Vertretungsmacht für die Firma. Im<br />

eingliedrigen System kann der Verwaltungsrat<br />

die Verwaltungsmacht auf eines oder mehrere<br />

ihrer Mitglieder delegieren.<br />

III.1.4.10. Europäische wirtschaftliche<br />

Interessenvereinigung<br />

Neben der Europäischen Gesellschaft sieht das<br />

polnische Recht eine zweite übernationale Gewerbeform<br />

vor, die als „Europäische wirtschaftliche<br />

Interessenvereinigung“ bekannt ist. Das<br />

Hauptmerkmal der EWIV ist, keine Gewinne zu<br />

erzielen, sondern die wirtschaftlichen Interessen<br />

und Aktivitäten ihrer Mitglieder weiterzuentwickeln.<br />

III.1.5. Gründung und<br />

Eintragung einer Körperschaft<br />

Der erste Schritt zur Gründung einer Körperschaft<br />

ist die Auswahl der entsprechenden<br />

Rechtsform. Dies hat entscheidenden Einfluss<br />

auf den weiteren Prozess. Die Gesellschaften<br />

mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaften<br />

sind wahrscheinlich die attraktivsten<br />

Konstruktionen für ausländische Investoren,<br />

die in Polen einer Geschäftstätigkeit nachgehen<br />

wollen. Darum werden sich die folgenden<br />

Ausführungen darauf konzentrieren.<br />

Die Gründung einer GmbH und einer AG erfolgt<br />

vor einem polnischen Notar; die Satzung<br />

muss notariell beglaubigt werden. Danach<br />

ist eine Gesellschaft in Gründung zustande<br />

gekommen. Eine Gesellschaft in Gründung<br />

kann in ihrem eigenen Namen Rechte erwerben,<br />

einschl. des Eigentums an Immobilien<br />

und anderer Rechte auf Zahlungen, Verpflichtungen<br />

eingehen, klagen bzw. verklagt<br />

werden. Dies ist in der ersten Phase zur<br />

Gründung einer Körperschaft entscheidend.<br />

Die Gesellschaft muss auch ihre Geschäftsadresse<br />

wählen. Während des Registrierungsprozesses<br />

wird die Adresse durch Mietvertrag<br />

bzw. Eigentumstitel an der Immobilie<br />

bestätigt.<br />

Das Startkapital einer Gesellschaft muss bei<br />

einer GmbH in voller Höhe und bei einer Aktiengesellschaft<br />

mindestens zu 25 % eingezahlt<br />

werden, bevor die Registrierungsunterlagen<br />

eingereicht werden.<br />

Alle Firmen in Polen müssen über ein Bankkonto<br />

verfügen. Die dafür erforderlichen Unterlagen<br />

hängen von der jeweiligen Bank ab<br />

(z. B. Satzung/Statut, Unterschriftenproben der<br />

Vertretungsberechtigten). Es ist auch möglich,<br />

ein Konto für eine Gesellschaft in Gründung zu<br />

eröffnen.<br />

Der nächste Schritt ist, einen Antrag beim Landesgerichtsregister<br />

einzureichen. Aufgrund<br />

von Änderungen des polnischen Rechts in der<br />

letzten Zeit muss dies gleichzeitig mit dem Antrag<br />

auf eine REGON-Nummer, die statistische<br />

Nummer, sowie dem Antrag auf Erteilung einer<br />

Steueridentifikationsnummer (NIP) sowie dem<br />

Antrag an die Sozialversicherungsanstalt (Zakład<br />

Ubezpieczeń Społecznych) eingereicht werden.<br />

Die Registrierung einer GmbH erfordert die<br />

Einreichung des Formblatts (KRS-W3), samt<br />

folgenden Anlagen:<br />

• Satzung,<br />

• Dokumente zum Nachweis der Gremien<br />

der Gesellschaft (Vorstand),<br />

• Erklärung aller Vorstandsmitglieder, dass<br />

die Einlagen auf das Stammkapital von<br />

allen Anteilseignern in voller Höhe geleistet<br />

worden sind,<br />

• Unterschriftenproben aller Vorstandsmitglieder,<br />

die notariell beglaubigt sind oder<br />

persönlich vor Gericht geleistet werden<br />

müssen,<br />

• Liste aller Anteilseigner und Nominalwert<br />

der von ihnen gehaltenen Anteile.<br />

Folgende Anlagen sind dem Antragsformular<br />

bei Registrierung einer Aktiengesellschaft<br />

(KRS-W4) beizufügen:<br />

• Satzung der Gesellschaft,<br />

• notarieller Vertrag über die Gründung der<br />

Gesellschaft und die Zeichnung der Aktien,<br />

• Dokumente zum Nachweis der Gremien<br />

der Gesellschaft, mit Angabe der ernannten<br />

Mitglieder (Vorstand und Aufsichtsrat),<br />

• Unterschriftenproben aller Vorstandsmitglieder,<br />

die notariell beglaubigt sind oder<br />

persönlich vor Gericht geleistet werden<br />

müssen,<br />

• Erklärung aller Vorstandsmitglieder, dass<br />

die vertraglich vorgesehenen Aktieneinlagen<br />

und Sacheinlagen rechtsgültig zustande<br />

gekommen sind.<br />

Die Gerichtsgebühr für die Registrierung beträgt<br />

1.000 PLN sowie 500,00 PLN für die Veröffentlichung<br />

im „Monitor Sądowy i Gospodarczy“<br />

(Amtsblatt).<br />

Wie zuvor erwähnt, müssen die folgenden Anträge<br />

gleichzeitig mit dem Antrag auf Registrierung<br />

der Gesellschaft erfolgen:<br />

• Antrag auf eine REGON-Nummer (statistische<br />

Nummer), die vom Statistischen<br />

Hauptamt erteilt wird<br />

(Główny Urząd Statystyczny) – kostenlos,<br />

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