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ZDv 37/10 Anzugordnung für die Soldaten der Bundeswehr

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AnwGrpDv 14/97<br />

<strong>ZDv</strong> <strong>37</strong>/<strong>10</strong> 1-7<br />

Vorbemerkung<br />

1. Diese Dienstvorschrift bestimmt <strong>die</strong> Uniform <strong>der</strong> <strong>Soldaten</strong>, legt <strong>die</strong> Anzugarten<br />

und Kennzeichnungen fest und regelt <strong>der</strong>en Trageweise.<br />

Sie bestimmt <strong>die</strong> Trageweise von Orden und Ehrenzeichen an <strong>der</strong> Uniform sowie<br />

<strong>die</strong> Ausführung und Trageweise von Abzeichen.<br />

2. Sie gilt <strong>für</strong> alle <strong>Soldaten</strong> <strong>der</strong> <strong>Bundeswehr</strong> im In- und Ausland sowie <strong>für</strong> Angehörige<br />

<strong>der</strong> Reserve 1) , denen das Tragen <strong>der</strong> Uniform außerhalb eines Wehr<strong>die</strong>nstverhältnisses<br />

genehmigt wurde.<br />

3. Beauftragte Stelle (<strong>ZDv</strong> 90/1 "Die Dienstvorschriften <strong>der</strong> <strong>Bundeswehr</strong>" Nr.<br />

207) <strong>für</strong> <strong>die</strong>se Vorschrift ist das Streitkräfteamt.<br />

Der Amtschef Streitkräfteamt entscheidet im Auftrag des Generalinspekteurs<br />

<strong>der</strong> <strong>Bundeswehr</strong> in allen sich aus <strong>der</strong> Vorschrift ergebenden grundsätzlichen<br />

Fragen zur <strong>Anzugordnung</strong>.<br />

Die verantwortlichen Stellen <strong>der</strong> Organisationsbereiche sind im Rahmen ihrer<br />

Zuständigkeit zu beteiligen.<br />

Die Inspekteure können <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Soldaten</strong> ihrer Teilstreitkraft/ihres Organisationsbereiches<br />

Einzelregelungen im Rahmen <strong>der</strong> grundsätzlichen Richtlinien<br />

<strong>die</strong>ser Vorschrift erlassen. Teilstreitkrafteigentümliche Beson<strong>der</strong>heiten sind<br />

beim Einsatz von <strong>Soldaten</strong> außerhalb ihrer Teilstreitkraft zu berücksichtigen.<br />

4. Für <strong>die</strong> Bekleidungswirtschaft und den Umfang <strong>der</strong> Ausstattung gelten <strong>die</strong><br />

Bestimmungen <strong>der</strong> <strong>ZDv</strong> <strong>37</strong>/1 "Die Bekleidungswirtschaft <strong>der</strong> <strong>Bundeswehr</strong> im<br />

Frieden" und des Allgemeinen Umdrucks (AllgUmdr) Nr. 1<strong>37</strong> "Richtlinien <strong>für</strong><br />

Bekleidung (RLBekl)".<br />

5. Für Abzeichen und Kennzeichnungen, <strong>die</strong> in <strong>die</strong>ser Dienstvorschrift abgebildet/beschrieben<br />

sind, ist <strong>der</strong> Versorgungsartikelkatalog (VAK) "Abzeichen"<br />

verbindlich.<br />

6. Der Gesamtvertrauenspersonenausschuß ist angehört, <strong>der</strong> Hauptpersonalrat<br />

beteiligt worden.<br />

7. Än<strong>der</strong>ungsvorschläge zu <strong>die</strong>ser Dienstvorschrift sind zu richten an:<br />

Streitkräfteamt<br />

Abteilung IV 4 Dv<br />

Postfach 20 50 03<br />

53170 Bonn.<br />

1) <strong>ZDv</strong> 14/5 "<strong>Soldaten</strong>gesetz - <strong>Soldaten</strong>beteiligungsgesetz" B 133 Nr. 3.1

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