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ZDv 37/10 Anzugordnung für die Soldaten der Bundeswehr

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AnwGrpDv 14/97<br />

<strong>ZDv</strong> <strong>37</strong>/<strong>10</strong> Anlage 2/1<br />

(Nr. 113)<br />

Uniformtragen bei politischen Veranstaltungen<br />

1. Nach § 15 Abs. 3 des <strong>Soldaten</strong>gesetzes (SG - VMBl 1975 S. 340) 1) darf <strong>der</strong> Soldat bei<br />

politischen Veranstaltungen keine Uniform tragen.<br />

2. Zweck <strong>die</strong>ser gesetzlichen Regelung ist es, daß <strong>der</strong> Soldat bei <strong>der</strong> ihm grundsätzlich erlaubten<br />

freien außer<strong>die</strong>nstlichen politischen Betätigung <strong>die</strong> Streitkräfte nicht in politische<br />

Auseinan<strong>der</strong>setzungen verwickelt. Zum einen soll <strong>der</strong> demokratische Willensbildungsprozeß<br />

in Staat und Gesellschaft nicht durch <strong>die</strong> Teilnahme von <strong>Soldaten</strong> in Uniform an politischen<br />

Veranstaltungen beeinflußt werden. Zum an<strong>der</strong>en verlangt <strong>die</strong> Funktionsfähigkeit <strong>der</strong><br />

Streitkräfte <strong>die</strong> Vorsorge, daß außer<strong>die</strong>nstliche politische Aktivitäten des einzelnen <strong>Soldaten</strong><br />

nicht den Streitkräften als Teil <strong>der</strong> Exekutive insgesamt zugerechnet werden können.<br />

3. Dieser Erlaß<br />

– erläutert Inhalt und Grenzen des in § 15 Abs. 3 SG enthaltenen Uniformtrageverbots,<br />

– gibt Hinweise und regelt, unter welchen Voraussetzungen bei <strong>die</strong>nstlicher Teilnahme von<br />

<strong>Soldaten</strong> an politischen Veranstaltungen Uniform getragen werden darf,<br />

– ist Grundlage <strong>für</strong> <strong>die</strong> Belehrung und Beratung <strong>der</strong> <strong>Soldaten</strong> durch ihre Disziplinarvorgesetzten.<br />

4. Politische Veranstaltungen sind alle Versammlungen, Kundgebungen und Demonstrationen<br />

von politischen Parteien, aber auch von Gruppierungen (z.B. Bürgerinitiativen), <strong>die</strong> Einfluß<br />

auf den Staat, <strong>die</strong> Parteien o<strong>der</strong> Teile <strong>der</strong> Bevölkerung anstreben, wenn <strong>die</strong> Zusammenkunft<br />

<strong>der</strong> Erörterung öffentlicher Angelegenheiten <strong>die</strong>nt o<strong>der</strong> wenn es sich um eine gemeinsame<br />

Kundgebung in solchen Angelegenheiten handelt.<br />

Dazu zählt auch das Auftreten einzelner <strong>Soldaten</strong> in Uniform in den Me<strong>die</strong>n, sofern es politischen<br />

Charakter im Sinne von § 15 SG hat.<br />

5. Zum Begriff <strong>der</strong> politischen Veranstaltung gehört nicht notwendigerweise eine Diskussion.<br />

Es genügt, wenn etwa eine Ansprache gehalten o<strong>der</strong> <strong>für</strong> öffentliche Angelegenheiten in<br />

an<strong>der</strong>er Weise eingetreten wird (z.B. durch eine Filmvorführung, ein Fernsehinterview o<strong>der</strong><br />

einen Protestmarsch). Unerheblich ist, ob <strong>die</strong> Veranstaltung öffentlich und damit allgemein<br />

o<strong>der</strong> nur einem begrenzten Teilnehmerkreis zugänglich ist (z.B. Veranstaltung <strong>für</strong> geladene<br />

Gäste, Mitglie<strong>der</strong>versammlung).<br />

6. Der politische o<strong>der</strong> unpolitische Charakter einer Zusammenkunft ist von ihrer Bezeichnung<br />

und ihrer Form (z.B. Gedenkfeier, Kongreß, Dienstbesprechung, Arbeitskreis, Seminar,<br />

Lehrgang, Rundgespräch), aber auch vom Veranstalter unabhängig. So kann z.B. eine politische<br />

Partei sowohl eine Partei- o<strong>der</strong> Wahlversammlung einberufen, als auch unpolitische Ak-<br />

1) <strong>ZDv</strong> 14/5 „<strong>Soldaten</strong>gesetz - <strong>Soldaten</strong>beteiligungsgesetz“ B <strong>10</strong>1

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