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ZDv 37/10 Anzugordnung für die Soldaten der Bundeswehr

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<strong>ZDv</strong> <strong>37</strong>/<strong>10</strong> 546-549<br />

X. Tätigkeitsabzeichen<br />

546. Die Tätigkeitsabzeichen kennzeichnen den aufgrund einer nachgewiesenen<br />

Ausbildung und fachbezogenen Verwendung (Anlagen 7 und 12) erreichten<br />

Ausbildungs- und Erfahrungsstand des <strong>Soldaten</strong> an <strong>der</strong> Uniform.<br />

547. Tätigkeitsabzeichen 1) werden auf <strong>der</strong> rechten Brustseite über <strong>der</strong> Brusttasche<br />

an <strong>der</strong><br />

– Jacke, grau/blau/dunkelblau,<br />

– Bordjacke 2) ,<br />

– Dienstbluse,<br />

– Schibluse,<br />

– Feldbluse, Tarndruck 2) ,<br />

– Feldjacke, oliv 2) ,<br />

– Fliegerkombination 2) ,<br />

am<br />

– Diensthemd,<br />

– Bordhemd 2) ,<br />

– Feldhemd, oliv 2) ,<br />

bzw. an entsprechen<strong>der</strong> Stelle am<br />

– Jackett des Gesellschaftsanzuges 3) ,<br />

getragen.<br />

548. Es können bis zu zwei Tätigkeitsabzeichen, davon ein ausländisches getragen<br />

werden. Wird ein ausländisches Tätigkeitsabzeichen getragen, so ist es unmittelbar<br />

unter dem deutschen zu tragen.<br />

Werden Son<strong>der</strong>abzeichen (Abschnitt XI) wie Tätigkeitsabzeichen getragen, so dürfen<br />

insgesamt über <strong>der</strong> Brusttasche nur zwei Abzeichen getragen werden.<br />

549. Selbstbeschaffte hand- o<strong>der</strong> maschinengestickte Abzeichen dürfen nur an<br />

selbstbeschafften Bekleidungsartikeln (Nr. 547) getragen werden, jedoch nur in <strong>der</strong><br />

passenden Grundtuchfarbe.<br />

Diese Abzeichen sind am Dienstanzug und Gesellschaftsanzug bei Heer und<br />

Luftwaffe silberfarben, bei <strong>der</strong> Marine goldfarben.<br />

1) siehe Nr. 212<br />

2) An <strong>der</strong> Kampfbekleidung dürfen nur selbstbeschaffte Stoffabzeichen getragen werden.<br />

3) gehört nicht zum Ausstattungssoll

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