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ZDv 37/10 Anzugordnung für die Soldaten der Bundeswehr

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<strong>ZDv</strong> <strong>37</strong>/<strong>10</strong> <strong>10</strong>7-113<br />

<strong>10</strong>7. Sofern <strong>die</strong>nstliche Gründe vorliegen, kann <strong>der</strong> Disziplinarvorgesetzte befehlen,<br />

außerhalb des Dienstes bei bestimmten Gelegenheiten o<strong>der</strong> an bestimmten Orten<br />

Uniform zu tragen.<br />

<strong>10</strong>8. Der Disziplinarvorgesetzte kann <strong>für</strong> bestimmte Gelegenheiten o<strong>der</strong> Orte das<br />

Tragen <strong>der</strong> Uniform o<strong>der</strong> einer bestimmten Anzugart verbieten.<br />

<strong>10</strong>9. Ausgang in Uniform ist erst erlaubt, wenn ausreichend über <strong>die</strong> Grundregeln<br />

des Verhaltens in Uniform in <strong>der</strong> Öffentlichkeit unterrichtet wurde.<br />

1<strong>10</strong>. Zivilkleidung darf im Dienst nur mit Genehmigung des Disziplinarvorgesetzten<br />

getragen werden. Auf Antrag eines schwangeren weiblichen <strong>Soldaten</strong> ist das Tragen<br />

von Zivilkleidung vom nächsten Disziplinarvorgesetzten anzuordnen.<br />

111. Kennzeichnungen (Kapitel 4), Abzeichen (Kapitel 5) sowie Orden und<br />

Ehrenzeichen (Kapitel 5 Abschnitt XIV), <strong>die</strong> nicht in <strong>die</strong>ser Dienstvorschrift<br />

aufgeführt sind o<strong>der</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> keine Tragegenehmigung durch BMVg - Protokoll erteilt<br />

wurde, dürfen an <strong>der</strong> Uniform nicht getragen werden (Anlage 1).<br />

Soweit Abzeichen ausländischer, bi-/multinationaler Streitkräfte (Kapitel 5<br />

Abschnitt XIII) o<strong>der</strong> ziviler Institutionen einem <strong>Soldaten</strong> als Anerkennung <strong>für</strong><br />

sportliche Leistungen o<strong>der</strong> ehrenhalber verliehen worden sind, dürfen <strong>die</strong>se nur am<br />

Tage <strong>der</strong> Aushändigung o<strong>der</strong> wenn es <strong>die</strong> Höflichkeit gegenüber dem Verleiher<br />

gebietet, zu bestimmten Anlässen angelegt werden.<br />

112. In Ausübung eines öffentlichen Ehrenamtes, einer ehrenamtlichen Tätigkeit,<br />

einer Nebentätigkeit o<strong>der</strong> einer hauptberuflichen Tätigkeit bei nicht zur<br />

<strong>Bundeswehr</strong> gehörenden Einrichtungen darf <strong>die</strong> Uniform nicht getragen werden.<br />

113. Bei politischen Veranstaltungen darf <strong>die</strong> Uniform nicht getragen werden. Dies<br />

gilt nicht bei <strong>die</strong>nstlich angeordneter Teilnahme (Anlage 2).

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