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ZDv 37/10 Anzugordnung für die Soldaten der Bundeswehr

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<strong>ZDv</strong> <strong>37</strong>/<strong>10</strong> Anlage 8/<strong>10</strong><br />

9. Die Aushändigung des Abzeichens <strong>für</strong> seefahrendes Personal "ehrenhalber"<br />

erfolgt mit Genehmigung des Inspekteurs <strong>der</strong> Marine an Personen außerhalb <strong>der</strong><br />

<strong>Bundeswehr</strong> als Dank und Anerkennung <strong>für</strong> beson<strong>der</strong>e, <strong>der</strong> Marine gegenüber<br />

erworbene Ver<strong>die</strong>nste o<strong>der</strong> aus Gründen <strong>der</strong> Verbundenheit mit den Streitkräften. In<br />

<strong>die</strong>sem Fall kann auf <strong>die</strong> festgelegten Bedingungen (Nr. 2 und Nr. 3) verzichtet<br />

werden.<br />

<strong>10</strong>. Je eine Durchschrift des Besitzzeugnisses ist <strong>der</strong> Stammakte und <strong>der</strong> Zusatzakte/Klarsichthülle<br />

beizufügen.

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