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ZDv 37/10 Anzugordnung für die Soldaten der Bundeswehr

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AnwGrpDv 14/97<br />

<strong>ZDv</strong> <strong>37</strong>/<strong>10</strong> Anlage 8/4<br />

Die Entscheidung über den zeitweiligen Entzug und <strong>die</strong> dauernde Aberkennung<br />

<strong>der</strong> Heeresbergführereigenschaft trifft <strong>der</strong> Amtschef Heeresamt.<br />

g) Die Entscheidung des Amtschefs Heeresamt ist dem betreffenden <strong>Soldaten</strong> vom<br />

zuständigen Disziplinarvorgesetzten zu eröffnen und auf Seite 2 des<br />

Heeresbergführerbuches einzutragen.<br />

Wenn <strong>der</strong> Amtschef des Heeresamtes dem Antrag stattgegeben hat, sind<br />

Heeresbergführerbuch und -abzeichen einzuziehen und mit einer entsprechenden<br />

Mitteilung dem Kommandeur <strong>der</strong> Gebirgs- und Winterkampfschule zu übersenden.<br />

h) Nach zwölfjähriger Tätigkeit als Heeresbergführer müssen <strong>die</strong> gefor<strong>der</strong>ten<br />

Leistungen nicht mehr nachgewiesen werden. Sofern nicht eine Aberkennung<br />

nach Nr. 6 c erfolgt, darf das Abzeichen weiter getragen werden.<br />

i) Bei Versetzung aus <strong>der</strong> Gebirgstruppe darf das Abzeichen solange getragen<br />

werden, wie <strong>die</strong> gefor<strong>der</strong>ten Bedingungen erfüllt werden (Ausnahme Nr. 6 h).<br />

k) Trageberechtigt sind <strong>Soldaten</strong> einschließlich <strong>der</strong> aus dem Wehr<strong>die</strong>nst ausgeschiedenen<br />

nach Aushändigung des Lehrgangsnachweises 1) .<br />

Angehörige <strong>der</strong> Reserve 2) dürfen bei Wehrübungen/<strong>die</strong>nstlichen Veranstaltungen<br />

das Abzeichen nur tragen, wenn sie nachweisen können, daß sie <strong>die</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Aufrechterhaltung <strong>der</strong> Heeresbergführereigenschaft gefor<strong>der</strong>ten<br />

Bergtouren durchgeführt haben. Ist <strong>die</strong>s nicht <strong>der</strong> Fall, wird dem Heeresbergführer<br />

das Heeresbergführerbuch sowie das Abzeichen, jedoch ohne<br />

Trageberechtigung, belassen (Ausnahme Nr. 6 h).<br />

l) Über alle zum Tragen des Heeresbergführerabzeichens berechtigten <strong>Soldaten</strong> ist<br />

bei <strong>der</strong> Gebirgs- und Winterkampfschule ein einfacher Nachweis zu führen.<br />

1) <strong>ZDv</strong> 20/15 Belegart 90/3<br />

2) <strong>ZDv</strong> 14/5 "<strong>Soldaten</strong>gesetz - <strong>Soldaten</strong>beteiligungsgesetz" B 133 Nr. 3.1

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