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ZDv 37/10 Anzugordnung für die Soldaten der Bundeswehr

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AnwGrpDv 14/97<br />

<strong>ZDv</strong> <strong>37</strong>/<strong>10</strong> 532-534<br />

VIII. Interne Verbandsabzeichen<br />

532. Interne Verbandsabzeichen sind alle genehmigten Wappen und Embleme des<br />

Bundesministeriums <strong>der</strong> Verteidigung, <strong>der</strong> Kommandobehörden, <strong>der</strong> zentralen militärischen<br />

Dienststellen sowie <strong>der</strong> zentralen Sanitäts<strong>die</strong>nststellen, <strong>der</strong> Verbände und<br />

<strong>der</strong> Einheiten (Luftwaffe und Marine) bzw. selbständigen Kompanien (Heer), <strong>die</strong> <strong>die</strong><br />

Zusammengehörigkeit för<strong>der</strong>n und <strong>der</strong> Eigendarstellung <strong>die</strong>nen.<br />

Interne Verbandsabzeichen dürfen nicht aus Haushaltsmitteln beschafft werden.<br />

Anschaffung und Anbringung erfolgen auf eigene Kosten und dürfen daher dem<br />

<strong>Soldaten</strong> nicht befohlen werden.<br />

533. Alle internen Verbandsabzeichen sind im Einsatz-Fall bzw. bei entsprechen<strong>der</strong><br />

Alarmstufe von allen Bekleidungsstücken zu entfernen. Das Tragen<br />

von Ansteckabzeichen ist untersagt.<br />

534. Interne Verbandsabzeichen genehmigen:<br />

Heer: Befehlshaber/Kommandeur <strong>der</strong> Wehrbereichskommandos/Divisionen<br />

und Kommandeure in vergleichbaren Dienststellungen.<br />

Luftwaffe zuständige Höhere Kommandobehörde.<br />

Marine: Marineamt<br />

ZSanDBw: Sanitätsamt; Neueinführungen sind dem Inspekteur des Sanitäts<strong>die</strong>nstes<br />

<strong>der</strong> <strong>Bundeswehr</strong> zur zustimmenden Kenntnisnahme<br />

vorzulegen.<br />

ZMilDBw: Streitkräfteamt; Neueinführungen sind dem Stellvertreter des<br />

Generalinspekteurs <strong>der</strong> <strong>Bundeswehr</strong> zur zustimmenden Kenntnisnahme<br />

vorzulegen.<br />

Soweit interne Verbandsabzeichen Wappen o<strong>der</strong> Teile von Wappen des Bundes, <strong>der</strong><br />

Län<strong>der</strong> o<strong>der</strong> kommunaler Gebietskörperschaften enthalten, bedarf <strong>die</strong> Verwendung<br />

<strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong> jeweiligen verfügungsberechtigten Dienststellen (des Bundes,<br />

des Landes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> kommunalen Gebietskörperschaft).

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