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517/12 - Bundesanzeiger Verlag

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Drucksache <strong>517</strong>/<strong>12</strong><br />

- 11 -<br />

§ 13<br />

Abhängigmachung bei Gerichtsgebühren<br />

In gerichtlichen Verfahren, in denen der Antragsteller die Kosten schuldet (§ 22 Absatz<br />

1), kann die beantragte Handlung oder eine sonstige gerichtliche Handlung von der<br />

Zahlung eines Vorschusses in Höhe der für die Handlung oder der für das Verfahren im Allgemeinen<br />

bestimmten Gebühr abhängig gemacht werden. Satz 1 gilt in Grundbuch- und<br />

Nachlasssachen jedoch nur dann, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Eingangs der<br />

Gebühr erforderlich erscheint.<br />

§ 14<br />

Auslagen des Gerichts<br />

(1) Wird eine gerichtliche Handlung beantragt, mit der Auslagen verbunden sind, hat<br />

derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen ausreichenden<br />

Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll eine Handlung, die nur auf Antrag vorzunehmen ist,<br />

von der vorherigen Zahlung abhängig machen; § 13 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

(2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten auf Antrag sowie die Versendung<br />

von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Vorschusses<br />

abhängig gemacht werden.<br />

(3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann ein Vorschuss<br />

zur Deckung der Auslagen erhoben werden. Im gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz<br />

ist ein solcher Vorschuss zu erheben.<br />

(4) Absatz 1 gilt nicht in Freiheitsentziehungssachen und für die Anordnung einer Haft.<br />

§ 15<br />

Abhängigmachung bei Notarkosten<br />

Die Tätigkeit des Notars kann von der Zahlung eines zur Deckung der Kosten ausreichenden<br />

Vorschusses abhängig gemacht werden.<br />

§ 16<br />

Ausnahmen von der Abhängigmachung<br />

Die beantragte Handlung darf nicht von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten abhängig<br />

gemacht werden,<br />

1. soweit dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist oder im Fall des § 17 Absatz<br />

2 der Bundesnotarordnung der Notar die Urkundstätigkeit vorläufig gebührenfrei o-<br />

der gegen Zahlung der Gebühren in Monatsraten zu gewähren hat,<br />

2. wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht,<br />

3. wenn ein Notar erklärt hat, dass er für die Kostenschuld des Antragstellers die persönliche<br />

Haftung übernimmt,<br />

4. wenn die Tätigkeit weder aussichtslos noch ihre Inanspruchnahme mutwillig erscheint<br />

und wenn glaubhaft gemacht wird, dass<br />

a) dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage<br />

oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder<br />

b) eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden<br />

Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung<br />

des zum Bevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts,<br />

5. wenn aus einem anderen Grund das Verlangen nach vorheriger Zahlung oder Sicherstellung<br />

der Kosten nicht angebracht erscheint, insbesondere wenn die Berichtigung des

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