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517/12 - Bundesanzeiger Verlag

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Drucksache <strong>517</strong>/<strong>12</strong><br />

- 39 -<br />

§ 96<br />

Zeitpunkt der Wertberechnung<br />

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.<br />

Unterabschnitt 2<br />

Beurkundung<br />

§ 97<br />

Verträge und Erklärungen<br />

(1) Der Geschäftswert bei der Beurkundung von Verträgen und Erklärungen bestimmt<br />

sich nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, das Beurkundungsgegenstand ist.<br />

(2) Handelt es sich um Veränderungen eines Rechtsverhältnisses, so darf der Wert des<br />

von der Veränderung betroffenen Rechtsverhältnisses nicht überschritten werden, und zwar<br />

auch dann nicht, wenn es sich um mehrere Veränderungen desselben Rechtsverhältnisses<br />

handelt.<br />

(3) Bei Verträgen, die den Austausch von Leistungen zum Gegenstand haben, ist nur<br />

der Wert der Leistungen des einen Teils maßgebend; wenn der Wert der Leistungen verschieden<br />

ist, ist der höhere maßgebend.<br />

§ 98<br />

Vollmachten und Zustimmungen<br />

(1) Bei der Beurkundung einer Vollmacht zum Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäfts<br />

oder bei der Beurkundung einer Zustimmungserklärung ist Geschäftswert die Hälfte<br />

des Geschäftswerts für die Beurkundung des Geschäfts, auf das sich die Vollmacht oder die<br />

Zustimmungserklärung bezieht.<br />

(2) Bei Vollmachten und Zustimmungserklärungen aufgrund einer gegenwärtigen oder<br />

künftigen Mitberechtigung ermäßigt sich der nach Absatz 1 bestimmte Geschäftswert auf<br />

den Bruchteil, der dem Anteil der Mitberechtigung entspricht. Entsprechendes gilt für Zustimmungserklärungen<br />

nach dem Umwandlungsgesetz durch die in § 2 des Umwandlungsgesetzes<br />

bezeichneten Anteilsinhaber. Bei Gesamthandverhältnissen ist der Anteil entsprechend<br />

der Beteiligung an dem Gesamthandvermögen zu bemessen.<br />

(3) Der Geschäftswert bei der Beurkundung einer allgemeinen Vollmacht ist nach billigem<br />

Ermessen zu bestimmen; dabei sind der Umfang der erteilten Vollmacht und das Vermögen<br />

des Vollmachtgebers angemessen zu berücksichtigen. Der zu bestimmende Geschäftswert<br />

darf die Hälfte des Vermögens des Auftraggebers nicht übersteigen.<br />

(4) In allen Fällen beträgt der anzunehmende Geschäftswert höchstens 1 Million Euro.<br />

(5) Für den Widerruf einer Vollmacht gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.<br />

§ 99<br />

Miet-, Pacht- und Dienstverträge<br />

(1) Der Geschäftswert bei der Beurkundung eines Miet- oder Pachtvertrags ist der Wert<br />

aller Leistungen des Mieters oder Pächters während der gesamten Vertragszeit. Bei Mietoder<br />

Pachtverträgen von unbestimmter Vertragsdauer ist der auf die ersten fünf Jahre entfallende<br />

Wert der Leistungen maßgebend; ist jedoch die Auflösung des Vertrags erst zu einem<br />

späteren Zeitpunkt zulässig, ist dieser maßgebend. In keinem Fall darf der Geschäftswert<br />

den auf die ersten 20 Jahre entfallenden Wert übersteigen.

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