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517/12 - Bundesanzeiger Verlag

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Drucksache <strong>517</strong>/<strong>12</strong><br />

- 31 -<br />

(2) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 260 Absatz 4<br />

Satz 2 des Aktiengesetzes in Verbindung mit § 247 Absatz 2 und 3 des Aktiengesetzes) sind<br />

anzuwenden.<br />

§ 73<br />

Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz<br />

Geschäftswert im Verfahren über den Ausschluss von Aktionären nach den §§ 39a und<br />

39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist der Betrag, der dem Wert aller Aktien<br />

entspricht, auf die sich der Ausschluss bezieht; der Geschäftswert beträgt mindestens<br />

200 000 Euro und höchstens 7,5 Millionen Euro.<br />

§ 74<br />

Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz<br />

Geschäftswert im gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz ist der Betrag,<br />

der von allen in § 3 des Spruchverfahrensgesetzes genannten Antragsberechtigten<br />

nach der Entscheidung des Gerichts zusätzlich zu dem ursprünglich angebotenen Betrag<br />

insgesamt gefordert werden kann; der Geschäftswert beträgt mindestens 200 000 Euro und<br />

höchstens 7,5 Millionen Euro. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Werts ist der<br />

Tag nach Ablauf der Antragsfrist (§ 4 Absatz 1 des Spruchverfahrensgesetzes).<br />

§ 75<br />

Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats<br />

Im gerichtlichen Verfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, das sich nach<br />

den §§ 98 und 99 des Aktiengesetzes richtet, ist abweichend von § 36 Absatz 3 von einem<br />

Geschäftswert von 50 000 Euro auszugehen.<br />

Geschäftswert ist<br />

§ 76<br />

Bestimmte Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht<br />

1. in Feststellungsverfahren nach § 11 Absatz 1 Buchstabe g der Verfahrensordnung für<br />

Höfesachen der Wert des Hofs nach Abzug der Verbindlichkeiten,<br />

2. in Wahlverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 1 der Höfeordnung) der Wert des gewählten Hofs<br />

nach Abzug der Verbindlichkeiten,<br />

3. in Fristsetzungsverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 2 der Höfeordnung) die Hälfte des Werts<br />

des wertvollsten der noch zur Wahl stehenden Höfe nach Abzug der Verbindlichkeiten,<br />

4. in gerichtlichen Verfahren aufgrund der Vorschriften über Einwendungen gegen das siedlungsrechtliche<br />

Vorkaufsrecht (§ 1 Nummer 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren<br />

in Landwirtschaftssachen) der Geschäftswert des zugrunde liegenden Kaufvertrags.<br />

Unterabschnitt 3<br />

Wertfestsetzung<br />

§ 77<br />

Angabe des Werts<br />

Bei jedem Antrag ist der Geschäftswert und nach Aufforderung auch der Wert eines<br />

Teils des Verfahrensgegenstands schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzuge-

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