28.01.2015 Aufrufe

517/12 - Bundesanzeiger Verlag

517/12 - Bundesanzeiger Verlag

517/12 - Bundesanzeiger Verlag

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Drucksache <strong>517</strong>/<strong>12</strong><br />

- 41 -<br />

(4) Bei der Beurkundung eines Erbverzichts- oder Pflichtteilsverzichtsvertrags gilt Absatz<br />

1 Satz 1 und 2 entsprechend. Das Pflichtteilsrecht ist wie ein entsprechender Bruchteil<br />

des Nachlasses zu behandeln.<br />

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beurkundung der Anfechtung oder<br />

des Widerrufs einer Verfügung von Todes wegen sowie für den Rücktritt von einem Erbvertrag.<br />

Hat eine Erklärung des einen Teils nach Satz 1 im Fall eines gemeinschaftlichen Testaments<br />

oder eines Erbvertrags die Unwirksamkeit von Verfügungen des anderen Teils zur<br />

Folge, ist der Wert der Verfügungen des anderen Teils dem Wert nach Satz 1 hinzuzurechnen.<br />

§ 103<br />

Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht, Anträge an das Nachlassgericht<br />

(1) Werden in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit Erklärungen, die gegenüber<br />

dem Nachlassgericht abzugeben sind, oder Anträge an das Nachlassgericht beurkundet, ist<br />

Geschäftswert der Wert des betroffenen Vermögens oder des betroffenen Bruchteils nach<br />

Abzug der Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Beurkundung.<br />

(2) Bei der Beurkundung von Erklärungen über die Ausschlagung des Anfalls eines Hofes<br />

(§ 11 der Höfeordnung) gilt Absatz 1 entsprechend.<br />

§ 104<br />

Rechtswahl<br />

(1) Bei der Beurkundung einer Rechtswahl, die die allgemeinen oder güterrechtlichen<br />

Wirkungen der Ehe betrifft, beträgt der Geschäftswert 30 Prozent des Werts, der sich in entsprechender<br />

Anwendung des § 100 ergibt.<br />

(2) Bei der Beurkundung einer Rechtswahl, die eine Rechtsnachfolge von Todes wegen<br />

betrifft, beträgt der Geschäftswert 30 Prozent des Werts, der sich in entsprechender Anwendung<br />

des § 102 ergibt.<br />

(3) Bei der Beurkundung einer Rechtswahl in sonstigen Fällen beträgt der Geschäftswert<br />

30 Prozent des Geschäftswerts für die Beurkundung des Rechtsgeschäfts, für das die<br />

Rechtswahl bestimmt ist.<br />

§ 105<br />

Anmeldung zu bestimmten Registern<br />

(1) Bei den folgenden Anmeldungen zum Handelsregister ist Geschäftswert der in das<br />

Handelsregister einzutragende Geldbetrag, bei Änderung bereits eingetragener Geldbeträge<br />

der Unterschiedsbetrag:<br />

1. erste Anmeldung einer Kapitalgesellschaft; ein in der Satzung bestimmtes genehmigtes<br />

Kapital ist dem Grund- oder Stammkapital hinzuzurechnen;<br />

2. erste Anmeldung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;<br />

3. Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter<br />

Haftung;<br />

4. Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft<br />

auf Aktien über<br />

a) Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 182 bis 221 des Aktiengesetzes); dem Beschluss<br />

über die genehmigte Kapitalerhöhung steht der Beschluss über die Verlängerung<br />

der Frist gleich, innerhalb derer der Vorstand das Kapital erhöhen kann;<br />

b) Maßnahmen der Kapitalherabsetzung (§§ 222 bis 240 des Aktiengesetzes);

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!