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517/12 - Bundesanzeiger Verlag

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Drucksache <strong>517</strong>/<strong>12</strong><br />

- 45 -<br />

§ 110<br />

Verschiedene Beurkundungsgegenstände<br />

Abweichend von § 109 Absatz 1 sind verschiedene Beurkundungsgegenstände<br />

1. Beschlüsse von Organen einer Vereinigung oder Stiftung und Erklärungen,<br />

2. ein Veräußerungsvertrag und<br />

a) Erklärungen zur Finanzierung der Gegenleistung gegenüber Dritten,<br />

b) Erklärungen zur Bestellung von subjektiv-dinglichen Rechten sowie<br />

c) ein Verzicht auf Steuerbefreiungen gemäß § 9 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes<br />

sowie<br />

3. Erklärungen gemäß § 109 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Vollmachten.<br />

§ 111<br />

Besondere Beurkundungsgegenstände<br />

Als besonderer Beurkundungsgegenstand gelten stets<br />

1. vorbehaltlich der Regelung in § 109 Absatz 2 Nummer 2 eine Verfügung von Todes wegen,<br />

2. ein Ehevertrag im Sinne von § 1408 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,<br />

3. eine Anmeldung zu einem Register und<br />

4. eine Rechtswahl nach dem internationalen Privatrecht.<br />

Unterabschnitt 3<br />

Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten<br />

§ 1<strong>12</strong><br />

Vollzug des Geschäfts<br />

Der Geschäftswert für den Vollzug ist der Geschäftswert des zugrunde liegenden Beurkundungsverfahrens.<br />

Liegt der zu vollziehenden Urkunde kein Beurkundungsverfahren zugrunde,<br />

ist der Geschäftswert derjenige Wert, der maßgeblich wäre, wenn diese Urkunde<br />

Gegenstand eines Beurkundungsverfahrens wäre.<br />

§ 113<br />

Betreuungstätigkeiten<br />

(1) Der Geschäftswert für die Betreuungsgebühr ist wie bei der Beurkundung zu bestimmen.<br />

(2) Der Geschäftswert für die Treuhandgebühr ist der Wert des Sicherungsinteresses.<br />

Unterabschnitt 4<br />

Sonstige notarielle Geschäfte<br />

§ 114<br />

Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung<br />

Der Geschäftswert für die Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung<br />

bestimmt sich nach § 102 Absatz 1 bis 3.

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