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517/12 - Bundesanzeiger Verlag

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Drucksache <strong>517</strong>/<strong>12</strong><br />

- 23 -<br />

3. anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen oder Vergleichswerten aufgrund einer<br />

amtlichen Auskunft oder<br />

4. anhand offenkundiger Tatsachen.<br />

(3) Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks können auch herangezogen<br />

werden<br />

1. im Grundbuch eingetragene Belastungen,<br />

2. aus den Grundakten ersichtliche Tatsachen oder Vergleichswerte oder<br />

3. für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte.<br />

Im Fall der Nummer 3 steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht<br />

entgegen.<br />

(4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt.<br />

§ 47<br />

Sache bei Kauf<br />

Im Zusammenhang mit dem Kauf wird der Wert der Sache durch den Kaufpreis bestimmt.<br />

Der Wert der vorbehaltenen Nutzungen und der vom Käufer übernommenen oder<br />

ihm sonst infolge der Veräußerung obliegenden Leistungen wird hinzugerechnet. Ist der<br />

nach Satz 1 und 2 ermittelte Wert niedriger als der Verkehrswert, ist der Verkehrswert maßgebend.<br />

§ 48<br />

Land- und forstwirtschaftliches Vermögen<br />

(1) Im Zusammenhang mit der Übergabe oder Zuwendung eines land- oder forstwirtschaftlichen<br />

Betriebs mit Hofstelle an eine oder mehrere natürliche Personen einschließlich<br />

der Abfindung weichender Erben beträgt der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens<br />

im Sinne des Bewertungsgesetzes höchstens das Vierfache des letzten Einheitswerts,<br />

der zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr bereits festgestellt ist, wenn<br />

1. die unmittelbare Fortführung des Betriebs durch den Erwerber selbst beabsichtigt ist und<br />

2. der Betrieb unmittelbar nach Vollzug der Übergabe oder Zuwendung einen nicht nur unwesentlichen<br />

Teil der Existenzgrundlage des zukünftigen Inhabers bildet.<br />

§ 46 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Ist der Einheitswert noch nicht festgestellt, so ist dieser<br />

vorläufig zu schätzen; die Schätzung ist nach der ersten Feststellung des Einheitswerts<br />

zu berichtigen; die Frist des § 20 Absatz 1 beginnt erst mit der Feststellung des Einheitswerts.<br />

In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten für die Bewertung<br />

des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens die Vorschriften des Dritten Abschnitts im<br />

Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes mit Ausnahme von § <strong>12</strong>5 Absatz 3; § <strong>12</strong>6 Absatz 2<br />

des Bewertungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.<br />

(2) Weicht der Gegenstand des gebührenpflichtigen Geschäfts vom Gegenstand der<br />

Einheitsbewertung oder vom Gegenstand der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts wesentlich<br />

ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt<br />

des Einheitswerts oder des Ersatzwirtschaftswerts eingetreten sind, wesentlich verändert,<br />

so ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung oder der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts<br />

geschätzte Wert maßgebend.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden für die Bewertung<br />

1. eines Hofs im Sinne der Höfeordnung und

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