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517/12 - Bundesanzeiger Verlag

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Drucksache <strong>517</strong>/<strong>12</strong><br />

- 29 -<br />

(2) Ist der Antrag auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft oder -verwaltung oder einer<br />

Gesamtgutsverwaltung von einem Gläubiger gestellt, so ist Geschäftswert der Betrag der<br />

Forderung, höchstens jedoch der sich nach Absatz 1 ergebende Betrag.<br />

§ 65<br />

Ernennung und Entlassung von Testamentsvollstreckern<br />

Der Geschäftswert für das Verfahren über die Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers<br />

beträgt jeweils 10 Prozent des Werts des Nachlasses im Zeitpunkt des<br />

Erbfalls, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden; § 40 Absatz 2 und 3 ist<br />

entsprechend anzuwenden.<br />

§ 66<br />

Bestimmte Teilungssachen<br />

Geschäftswert in Teilungssachen nach § 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über<br />

das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

ist der Wert des den Gegenstand der Auseinandersetzung bildenden Nachlasses oder Gesamtguts<br />

oder des von der Auseinandersetzung betroffenen Teils davon. Die Werte mehrerer<br />

selbständiger Vermögensmassen, die in demselben Verfahren auseinandergesetzt werden,<br />

werden zusammengerechnet. Trifft die Auseinandersetzung des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft<br />

mit der Auseinandersetzung des Nachlasses eines Ehegatten oder Lebenspartners<br />

zusammen, wird der Wert des Gesamtguts und des übrigen Nachlasses zusammengerechnet.<br />

§ 67<br />

Bestimmte unternehmensrechtliche Verfahren und<br />

bestimmte Vereins- und Stiftungssachen<br />

(1) Der Geschäftswert in einem unternehmensrechtlichen Verfahren einschließlich des<br />

Verfahrens nach § 47 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und in einem Verfahren<br />

in Vereinssachen beträgt<br />

1. bei Kapitalgesellschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit 60 000 Euro,<br />

2. bei Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften sowie bei Genossenschaften<br />

30 000 Euro,<br />

3. bei Vereinen und Stiftungen 5 000 Euro und<br />

4. in sonstigen Fällen 10 000 Euro,<br />

wenn das Verfahren die Ernennung oder Abberufung von Personen betrifft.<br />

(2) Der Geschäftswert im Verfahren über die Verpflichtung des Dispacheurs zur Aufmachung<br />

der Dispache (§ 403 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den<br />

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) beträgt 10 000 Euro.<br />

(3) Ist der nach Absatz 1 oder Absatz 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen<br />

des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert<br />

festsetzen.<br />

§ 68<br />

Verhandlung über Dispache<br />

Geschäftswert in dem Verfahren zum Zweck der Verhandlung über die Dispache ist die<br />

Summe der Anteile, die die an der Verhandlung Beteiligten an dem Schaden zu tragen haben.

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