28.01.2015 Aufrufe

517/12 - Bundesanzeiger Verlag

517/12 - Bundesanzeiger Verlag

517/12 - Bundesanzeiger Verlag

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Drucksache <strong>517</strong>/<strong>12</strong><br />

- 13 -<br />

1. eine Bezeichnung des Verfahrens oder Geschäfts,<br />

2. die angewandten Nummern des Kostenverzeichnisses,<br />

3. den Geschäftswert bei Gebühren, die nach dem Geschäftswert berechnet sind,<br />

4. die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, wobei bei den jeweiligen Dokumentenpauschalen<br />

(Nummern 32000 bis 32003) und bei den Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen<br />

(Nummer 32004) die Angabe des Gesamtbetrags genügt,<br />

und<br />

5. die gezahlten Vorschüsse.<br />

(3) Die Berechnung soll enthalten<br />

1. eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands und der Auslagen,<br />

2. die Wertvorschriften der §§ 36, 40 bis 54, 97 bis 108, 1<strong>12</strong> bis <strong>12</strong>4, aus der sich der Geschäftswert<br />

für die jeweilige Gebühr ergibt, und<br />

3. die Werte der einzelnen Gegenstände, wenn sich der Geschäftswert aus der Summe der<br />

Werte mehrerer Verfahrensgegenstände ergibt (§ 35 Absatz 1).<br />

(4) Eine Berechnung ist nur unwirksam, wenn sie nicht den Vorschriften der Absätze 1<br />

und 2 entspricht.<br />

(5) Wird eine Berechnung durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben, weil sie nicht<br />

den Vorschriften des Absatzes 3 entspricht, bleibt ein bereits eingetretener Neubeginn der<br />

Verjährung unberührt.<br />

(6) Der Notar hat eine Kopie oder einen Ausdruck der Berechnung zu seinen Akten zu<br />

nehmen oder die Berechnung elektronisch aufzubewahren.<br />

§ 20<br />

Nachforderung von Gerichtskosten<br />

(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Gerichtskosten nur nachgefordert werden,<br />

wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres<br />

nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung),<br />

bei Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, nach Absendung der<br />

Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich<br />

oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche<br />

Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.<br />

(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf wegen des Hauptgegenstands<br />

oder wegen der Kosten eingelegt oder dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt worden,<br />

dass ein Wertermittlungsverfahren eingeleitet ist, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des<br />

nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.<br />

(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz<br />

dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.<br />

§ 21<br />

Nichterhebung von Kosten<br />

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht<br />

erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung<br />

eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende<br />

Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten<br />

abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder<br />

rechtlichen Verhältnisse beruht.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!