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517/12 - Bundesanzeiger Verlag

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Drucksache <strong>517</strong>/<strong>12</strong><br />

- 27 -<br />

§ 57<br />

Zurückverweisung, Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung<br />

(1) Wird eine Sache an ein Gericht eines unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet<br />

das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht einen Rechtszug im<br />

Sinne des § 55.<br />

(2) Das Verfahren über eine Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung gilt als<br />

besonderes Verfahren, soweit im Kostenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist.<br />

§ 58<br />

Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister;<br />

Verordnungsermächtigung<br />

(1) Gebühren werden nur aufgrund einer Rechtsverordnung (Handelsregistergebührenverordnung)<br />

erhoben für<br />

1. Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister,<br />

2. Fälle der Zurücknahme oder Zurückweisung von Anmeldungen zu diesen Registern,<br />

3. die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister<br />

einzureichenden Unterlagen sowie<br />

4. die Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument nach § 9 Absatz 2<br />

des Handelsgesetzbuchs und Artikel 61 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch.<br />

Keine Gebühren werden erhoben für die aus Anlass eines Insolvenzverfahrens von Amts<br />

wegen vorzunehmenden Eintragungen und für Löschungen nach § 395 des Gesetzes über<br />

das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<br />

(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlässt das Bundesministerium der Justiz. Sie<br />

bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den auf<br />

die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachkosten; Gebühren<br />

für Fälle der Zurücknahme oder Zurückweisung von Anmeldungen können jedoch bestimmt<br />

werden, indem die für die entsprechenden Eintragungen zu erhebenden Gebühren pauschal<br />

mit Ab- oder Zuschlägen versehen werden. Die auf gebührenfreie Eintragungen entfallenden<br />

Personal- und Sachkosten können bei der Höhe der für andere Eintragungen festgesetzten<br />

Gebühren berücksichtigt werden.<br />

A b s c h n i t t 2<br />

W e r t v o r s c h r i f t e n<br />

Unterabschnitt 1<br />

Allgemeine Wertvorschriften<br />

§ 59<br />

Zeitpunkt der Wertberechnung<br />

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der jeweiligen den Verfahrensgegenstand betreffenden<br />

ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend, soweit nichts<br />

anderes bestimmt ist. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist der Zeitpunkt<br />

der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.

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