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517/12 - Bundesanzeiger Verlag

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Drucksache <strong>517</strong>/<strong>12</strong><br />

- 35 -<br />

chend. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in<br />

Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen darlegen.<br />

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu<br />

geben.<br />

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft ist und ob<br />

sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse,<br />

so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht<br />

sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll<br />

kurz begründet werden.<br />

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt,<br />

soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist.<br />

(6) Kosten werden nicht erstattet.<br />

K a p i t e l 3<br />

N o t a r k o s t e n<br />

A l l g e m e i n e<br />

A b s c h n i t t 1<br />

V o r s c h r i f t e n<br />

§ 85<br />

Notarielle Verfahren<br />

(1) Notarielle Verfahren im Sinne dieses Gesetzes sind das Beurkundungsverfahren<br />

(Teil 2 Hauptabschnitt 1 des Kostenverzeichnisses) und die sonstigen notariellen Verfahren<br />

(Teil 2 Hauptabschnitt 3 des Kostenverzeichnisses).<br />

(2) Das Beurkundungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist auf die Errichtung einer<br />

Niederschrift (§§ 8 und 36 des Beurkundungsgesetzes) gerichtet.<br />

§ 86<br />

Beurkundungsgegenstand<br />

(1) Beurkundungsgegenstand ist das Rechtsverhältnis, auf das sich die Erklärungen beziehen,<br />

bei Tatsachenbeurkundungen die beurkundete Tatsache oder der beurkundete Vorgang.<br />

(2) Mehrere Rechtsverhältnisse, Tatsachen oder Vorgänge sind verschiedene Beurkundungsgegenstände,<br />

soweit in § 109 nichts anderes bestimmt ist.<br />

§ 87<br />

Sprechtage außerhalb der Geschäftsstelle<br />

Hält ein Notar außerhalb seiner Geschäftsstelle regelmäßige Sprechtage ab, so gilt dieser<br />

Ort als Amtssitz im Sinne dieses Gesetzes.

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