28.01.2015 Aufrufe

517/12 - Bundesanzeiger Verlag

517/12 - Bundesanzeiger Verlag

517/12 - Bundesanzeiger Verlag

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Drucksache <strong>517</strong>/<strong>12</strong> -2-<br />

Die Kostendeckungsquoten in der Justiz sind seit Jahren rückläufig. Die Gebühren der<br />

Gerichte sowie der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher bedürfen daher der<br />

Überprüfung. Sie sind zu unterschiedlichen Zeitpunkten zuletzt neu festgesetzt worden:<br />

Die Gebühren nach der Kostenordnung sind zum 1. Januar 1987, die Gebühren nach<br />

dem Gerichtskostengesetz zum 1. Juli 2004 neu und die Gebühren nach dem Gesetz<br />

über Gerichtskosten in Familiensachen erstmals zum 1. September 2009 festgesetzt<br />

worden. Die Gebühren nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz sind seit dem 1. Mai<br />

2001 im Wesentlichen unverändert geblieben.<br />

B. Lösung<br />

Für den Bereich des Gerichts- und Notarkostengesetzes werden insbesondere folgende<br />

strukturelle Änderungen vorgeschlagen:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Die Kostenregelungen sollen durch eine klare Struktur verständlicher werden,<br />

insbesondere soll – von wenigen Ausnahmen abgesehen – die alleinige Zuständigkeit<br />

der Notarinnen und Notare für das Beurkundungsverfahren im Aufbau der Kostenordnung<br />

ihren Niederschlag finden. Alle Gebührentatbestände für die Notarinnen und<br />

Notare sollen in einem besonderen Teil des Kostenverzeichnisses zusammengefasst<br />

werden.<br />

Durch eine übersichtliche Zusammenstellung der Gebühren- und Auslagentatbestände<br />

in einem Kostenverzeichnis soll das Gesetz transparenter und an den<br />

Aufbau der übrigen Kostengesetze angeglichen werden.<br />

Die Gerichtsgebühren sollen, soweit dies sachgerecht ist, entsprechend der Rege-<br />

im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) vom<br />

lungstechnik<br />

17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666) als Verfahrensgebühren ausgestaltet<br />

werden. Im Wesentlichen – außer in Grundbuch- sowie in Register- und Nachlasssachen<br />

–soll die gleiche Gebührentabelle wie im FamGKG und auch im<br />

Gerichtskostengesetz (GKG) gelten. Für Grundbuch-, Register- und Nachlasssachen<br />

soll es bei einer erheblich stärker degressiv ausgestalteten Tabelle bleiben, die<br />

jedoch in den Wertstufen weitgehend an die Tabellen des GKG und des FamGKG<br />

angepasst werden soll.<br />

Die breite Vielfalt notarieller Tätigkeit, die sich seit dem Inkrafttreten der Kostenordnung<br />

erheblich verändert hat, soll sich vollständig in dem Gesetz widerspiegeln.<br />

Dabei soll auf Auffangtatbestände verzichtet werden, damit sich Rechtsuchende<br />

darauf verlassen können, dass nur für die ausdrücklich genannten Tätigkeiten<br />

Gebühren erhoben werden.<br />

Die Gebührenregelungen für die Notarinnen und Notare sollen leistungsorientierter<br />

ausgestaltet werden; dies gilt in besonderem Maß für das vorzeitig beendete<br />

Beurkundungsverfahren sowie für die Entwurfsfertigung und die isolierte Beratung.<br />

Die Anpassung der Notargebühren an die allgemeine Einkommensentwicklung soll in<br />

besonderem Maß der Situation der Notarinnen und Notare in strukturschwachen<br />

Regionen Rechnung tragen. Aus diesem Grund sollen insbesondere die Gebühren im<br />

unteren Wertbereich angehoben werden, die regelmäßig bei weitem nicht<br />

kostendeckend sind.<br />

Die JVKostO soll durch das Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) mit einer klaren, an<br />

den Aufbau der übrigen Justizkostengesetze angeglichenen<br />

Struktur ersetzt werden.<br />

Dabei soll auch deutlicher als bisher zwischen solchen Regelungen unterschieden<br />

werden, die nur für die Justizbehörden des Bundes, und solchen, die für die<br />

Justizbehörden der Länder gelten sollen. Ferner soll besser als bisher zum Ausdruck<br />

gebracht werden, dass das Gesetz sowohl im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!