betriebsanweisungen für tätigkeiten mit gefahrstoffen
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6 Die Betriebsanweisung in der Praxis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Abb. 12: Augenspülflasche zur „schnellen“ 1. Hilfe Abb. 13: Augendusche<br />
Informationsquellen<br />
Woher bzw. wie erhält der Arbeitgeber oder Vorgesetzte die zur<br />
Erstellung einer Betriebsanweisung notwendigen Informationen?<br />
Die notwendigen Informationen erhält der Verwender in der Regel<br />
durch die Kennzeichnung (Abb. 15) der Gebinde, durch beigefügte<br />
Gebrauchshinweise und aus den <strong>mit</strong>zuliefernden Sicherheitsdatenblättern.<br />
Entsprechend TRGS 555 können Informationen zum stoffspezifischen<br />
Teil der Betriebsanweisung nach dem in Abb. 14 gezeigten<br />
Schema aus dem Sicherheitsdatenblatt übernommen werden.<br />
Auf vollständig ausgefüllte und aktuelle Sicherheitsdatenblätter<br />
sollte der Verwender schon beim Einkauf in jedem Fall schriftlich<br />
bestehen.<br />
Hersteller oder Einführer sind nach § 6 Gefahrstoffverordnung<br />
dazu verpflichtet, den Abnehmern spätestens bei der ersten Lieferung<br />
kostenlos ein Sicherheitsdatenblatt zu über<strong>mit</strong>teln. Es müssen<br />
alle <strong>für</strong> die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen<br />
gegeben werden.<br />
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