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betriebsanweisungen für tätigkeiten mit gefahrstoffen

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6 Die Betriebsanweisung in der Praxis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Abb. 12: Augenspülflasche zur „schnellen“ 1. Hilfe Abb. 13: Augendusche<br />

Informationsquellen<br />

Woher bzw. wie erhält der Arbeitgeber oder Vorgesetzte die zur<br />

Erstellung einer Betriebsanweisung notwendigen Informationen?<br />

Die notwendigen Informationen erhält der Verwender in der Regel<br />

durch die Kennzeichnung (Abb. 15) der Gebinde, durch beigefügte<br />

Gebrauchshinweise und aus den <strong>mit</strong>zuliefernden Sicherheitsdatenblättern.<br />

Entsprechend TRGS 555 können Informationen zum stoffspezifischen<br />

Teil der Betriebsanweisung nach dem in Abb. 14 gezeigten<br />

Schema aus dem Sicherheitsdatenblatt übernommen werden.<br />

Auf vollständig ausgefüllte und aktuelle Sicherheitsdatenblätter<br />

sollte der Verwender schon beim Einkauf in jedem Fall schriftlich<br />

bestehen.<br />

Hersteller oder Einführer sind nach § 6 Gefahrstoffverordnung<br />

dazu verpflichtet, den Abnehmern spätestens bei der ersten Lieferung<br />

kostenlos ein Sicherheitsdatenblatt zu über<strong>mit</strong>teln. Es müssen<br />

alle <strong>für</strong> die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen<br />

gegeben werden.<br />

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