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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)

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Drucksache 331/11<br />

- 110 -<br />

Auf eventuelle andere Erlaubnisvorbehalte (z. B. nach Außenwirtschaftsgesetz<br />

- AWG) hat der Verbringer selbst zu achten.<br />

IV.<br />

Mitnahme aus Deutschland (vorübergehend)<br />

a) in EU-Staat<br />

- Europäischer Feuerwaffenpass<br />

- Vorherige Zustimmung (sofern notwendig) des Staates, in den die<br />

Waffen/Munition mitgenommen werden sollen.<br />

- Einfuhrmodalitäten der einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen<br />

Union sollten in jedem Fall aktuell beim Einfuhrland erfragt werden.<br />

b) in Drittstaat<br />

- keine deutsche waffenrechtliche Erlaubnis notwendig<br />

Zu § 29:<br />

Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des<br />

Gesetzes<br />

29.1 § 29 bezieht sich auf alle Waffen und Munition, deren Erwerb und Besitz<br />

nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 erlaubnispflichtig<br />

ist.<br />

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht für das Verbringen sind in Anlage<br />

2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 7 aufgeführt.<br />

Von einem Verbringen von Waffen oder von Munition ist auszugehen,<br />

wenn die Voraussetzungen der Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 5 vorliegen. Im<br />

Einzelfall ist auch das kurzzeitige Verbringen von Waffen und Munition<br />

(z. B. zur Reparatur, auf eine Verkaufsausstellung, <strong>zum</strong> Beschuss)<br />

nach § 29 zu behandeln.<br />

Die Erlaubnis <strong>zum</strong> Verbringen von Waffen und Munition nach Deutschland<br />

erfolgt als eigenständige Erlaubnis der zuständigen deutschen<br />

Waffenbehörde (§ 29 Abs. 1), wenn die Gegenstände aus einem Staat,<br />

der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (Drittstaat), nach<br />

Deutschland verbracht werden oder wenn eine Waffe oder Munition, die<br />

nicht in Anlage 1 Abschnitt 3 genannt ist (z. B. bestimmte verbotene<br />

Waffen oder Munition nach Anlage 2 Abschnitt 1), aus einem anderen<br />

Mitgliedstaat verbracht werden soll.<br />

Die Erlaubnis erfolgt als Zustimmung zu einer Erlaubnis des anderen<br />

Mitgliedstaates (§ 29 Abs. 2), wenn eine Waffe oder Munition nach An-

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