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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)

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Drucksache 331/11<br />

- 92 -<br />

Bei dem System der Einzeleintragungen werden die den Eingang bzw.<br />

die Fertigstellung betreffenden Eintragungen denen, die den Abgang<br />

der Waffe betreffen, in einer Zeile gegenübergestellt.<br />

Bei dem System der Sammeleintragung dürfen Neueingänge auf derselben<br />

Karteikarte erst eingetragen werden, wenn der eingetragene<br />

Waffenposten vollständig abgebucht ist. Zu einem Waffentyp gehören<br />

Waffen gleicher Ausführung, die unter derselben Modellbezeichnung in<br />

den Verkehr gebracht werden.<br />

23.3 § 17 Abs. 3 AWaffV gestattet sowohl eine manuelle Eintragung (Tinte,<br />

Kugelschreiber, Stempel) als auch maschinelle Eintragungen (Schreibmaschine,<br />

Buchungsmaschine).<br />

Bei der Benutzung der Karteiform ist zu verlangen, dass die verwendeten<br />

Karteikarten, um einen Missbrauch zu verhindern, fortlaufend nummeriert<br />

sind. Jedes Karteiblatt ist einzeln vor Benutzung mit dem Stempel<br />

der Erlaubnisbehörde zu versehen. Auf einem Einführungsblatt zur<br />

Kartei ist dauerhaft die zugehörige Kartenzahl festzuhalten und durch<br />

Unterschrift eines Verwaltungsangehörigen und durch das Behördensiegel<br />

zu bestätigen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Karteiblätter, die<br />

bei Führung der Bücher mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung<br />

verwendet werden.<br />

23.4 Die eine Waffe betreffenden Angaben sind jeweils nach der Fertigstellung<br />

bzw. dem Eingang der Waffe und bei ihrem Abgang einzutragen.<br />

Im Zeitpunkt der Eintragungen müssen alle sich auf die Eintragung beziehenden<br />

Tatsachen vorliegen, es sei denn, dass bei einer Eintragung<br />

bestimmte Angaben nicht gemacht werden können. Unzulässig ist es,<br />

wegen Einzelheiten auf Anlagen, z. B. Rechnungen zu verweisen, auch<br />

wenn sich die erforderlichen Feststellungen aus den Anlagen treffen<br />

lassen. Sofern bei den einzelnen Eintragungen Angaben nicht gemacht<br />

werden können, ist dies unter Angabe der Gründe zu vermerken. Ein<br />

solcher Fall ist z. B. bei zur Ausfuhr bestimmten Waffen oder Munition<br />

gegeben, die nach § 24 Abs. 2 nicht vollständig oder überhaupt nicht<br />

gekennzeichnet zu werden brauchen.<br />

23.5 Die Bücher sind in den nach § 17 Abs. 4 AWaffV vorgeschriebenen Fällen<br />

abzuschließen. Bei der Prüfung ist darauf zu achten, dass in dem<br />

abgeschlossenen Teil des Waffenbuches später Ausgänge solcher

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