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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)

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Drucksache 331/11<br />

- 58 -<br />

- Konzepte und Tätigkeitsnachweise für<br />

die Nachwuchsarbeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b)<br />

- Schießsportordnung (§ 15 Abs. 1 Nr. 6)<br />

- Kontrollmechanismen im Verband (§ 15 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a, b, c)<br />

- Bedürfnisrichtlinie (§ 15 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a)<br />

- Schießbuch oder vergleichbarer<br />

Nachweis (§ 15 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b)<br />

- Verzeichnis der Schießstätten (§ 15 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. c)<br />

15.2 Erfüllt ein Verband die nach § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 Buchstabe b<br />

erforderlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht, so kann<br />

von ihnen nach Absatz 2 in berechtigten Ausnahmefällen abgewichen<br />

werden, insbesondere, wenn die Eigenart des Verbandes dies erfordert.<br />

Dies kommt in Betracht, wenn der Verband beispielsweise nur aus waffenrechtlich<br />

vertretbaren Gründen einen beschränkten Personenkreis<br />

als Mitglieder aufnimmt oder sich die Beschränkung aus der Eigenart<br />

der Waffen oder der geschossenen Disziplinen ergibt. Soll von der in<br />

§ 15 Abs. 1 Nr. 2 festgeschriebenen Mindestmitgliederanzahl von 10<br />

000 abgewichen werden, ist dies nur zulässig, wenn der Verband mindestens<br />

2.000 mit Schusswaffen schießende Sportschützen in seinem<br />

Verband nachweisen kann (§ 15 Abs. 2 Satz 2). Der Verband muss zusätzlich<br />

durch seine Organisation und Struktur gewährleisten, dass die<br />

anderen Anforderungen, die Absatz 1 für die geordnete Ausübung des<br />

Schießsports aufstellt, erfüllt werden. Es dürfen keine öffentlichen Interessen<br />

entgegenstehen. Bei der Prüfung ist zu berücksichtigen, dass<br />

der Gesetzgeber nur in rechtstreuen und verlässlichen Schießsportverbänden,<br />

die zur Aufsicht über ihre Mitgliedsvereine bereit und fähig<br />

sind, die Gewähr gegeben sah, dass nur ernsthafte Sportschützen in<br />

den Besitz von Schusswaffen gelangen und auch sachgemäß und sorgfältig<br />

mit den Waffen umgehen.<br />

Auf Grund der sehr eng gefassten Voraussetzungen des § 15 Abs. 2<br />

kommt ein Abweichen von den genannten Voraussetzungen<br />

des Absatzes 1 nur in wenigen Ausnahmefällen in Betracht. Ein die Anerkennung<br />

als Schießsportverband anstrebender Verband wird deshalb<br />

in der Regel alle Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 erfüllen müssen.<br />

Weist ein Verband die erforderliche Mindestanzahl von 10.000 Mitgliedern<br />

nicht auf und ist auch ein Abweichen mangels Vorliegens der Voraussetzungen<br />

des Absatzes 2 nicht möglich, kann er nicht als Schieß-

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