Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
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Drucksache 331/11<br />
- 58 -<br />
- Konzepte und Tätigkeitsnachweise für<br />
die Nachwuchsarbeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b)<br />
- Schießsportordnung (§ 15 Abs. 1 Nr. 6)<br />
- Kontrollmechanismen im Verband (§ 15 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a, b, c)<br />
- Bedürfnisrichtlinie (§ 15 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a)<br />
- Schießbuch oder vergleichbarer<br />
Nachweis (§ 15 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b)<br />
- Verzeichnis der Schießstätten (§ 15 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. c)<br />
15.2 Erfüllt ein Verband die nach § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 Buchstabe b<br />
erforderlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht, so kann<br />
von ihnen nach Absatz 2 in berechtigten Ausnahmefällen abgewichen<br />
werden, insbesondere, wenn die Eigenart des Verbandes dies erfordert.<br />
Dies kommt in Betracht, wenn der Verband beispielsweise nur aus waffenrechtlich<br />
vertretbaren Gründen einen beschränkten Personenkreis<br />
als Mitglieder aufnimmt oder sich die Beschränkung aus der Eigenart<br />
der Waffen oder der geschossenen Disziplinen ergibt. Soll von der in<br />
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 festgeschriebenen Mindestmitgliederanzahl von 10<br />
000 abgewichen werden, ist dies nur zulässig, wenn der Verband mindestens<br />
2.000 mit Schusswaffen schießende Sportschützen in seinem<br />
Verband nachweisen kann (§ 15 Abs. 2 Satz 2). Der Verband muss zusätzlich<br />
durch seine Organisation und Struktur gewährleisten, dass die<br />
anderen Anforderungen, die Absatz 1 für die geordnete Ausübung des<br />
Schießsports aufstellt, erfüllt werden. Es dürfen keine öffentlichen Interessen<br />
entgegenstehen. Bei der Prüfung ist zu berücksichtigen, dass<br />
der Gesetzgeber nur in rechtstreuen und verlässlichen Schießsportverbänden,<br />
die zur Aufsicht über ihre Mitgliedsvereine bereit und fähig<br />
sind, die Gewähr gegeben sah, dass nur ernsthafte Sportschützen in<br />
den Besitz von Schusswaffen gelangen und auch sachgemäß und sorgfältig<br />
mit den Waffen umgehen.<br />
Auf Grund der sehr eng gefassten Voraussetzungen des § 15 Abs. 2<br />
kommt ein Abweichen von den genannten Voraussetzungen<br />
des Absatzes 1 nur in wenigen Ausnahmefällen in Betracht. Ein die Anerkennung<br />
als Schießsportverband anstrebender Verband wird deshalb<br />
in der Regel alle Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 erfüllen müssen.<br />
Weist ein Verband die erforderliche Mindestanzahl von 10.000 Mitgliedern<br />
nicht auf und ist auch ein Abweichen mangels Vorliegens der Voraussetzungen<br />
des Absatzes 2 nicht möglich, kann er nicht als Schieß-