Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
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Drucksache 331/11<br />
- 186 -<br />
dert nicht die Anwesenheit des Inhabers; so bleiben z. B. Waffen, die in einer Wohnung<br />
eingeschlossen sind, in der tatsächlichen Gewalt des abwesenden Inhabers.<br />
Über verlorene Gegenstände übt der bisherige Inhaber nicht mehr die tatsächliche<br />
Gewalt aus.<br />
Nach den Umständen des Einzelfalles können auch mehrere Personen zusammen<br />
die tatsächliche Gewalt über einen Gegenstand ausüben, z. B. nach § 10 Abs. 2 oder<br />
Eheleute, die beide selbstständigen Zugriff haben.<br />
Anl.I-A2-3<br />
Für das Überlassen gilt das <strong>zum</strong> Erwerben (Anl.I-A2-1) Ausgeführte sinngemäß. Ein<br />
Überlassen im waffenrechtlichen Sinne liegt demnach vor, wenn die tatsächliche<br />
Gewalt einer anderen Person eingeräumt wird. Es ist nicht Voraussetzung, dass der<br />
Überlassende selbst seine tatsächliche Gewalt vollständig aufgibt. Ein Überlassen ist<br />
vielmehr auch dann anzunehmen, wenn lediglich einer weiteren Person die Ausübung<br />
der tatsächlichen Gewalt ermöglicht wird (z. B. Begründung der gemeinschaftlichen<br />
Ausübung, Mit- und Nebenbesitz im zivilrechtlichen Sinne; Aushändigung von<br />
Zweitschlüsseln).<br />
Anl.I-A2-4<br />
Für den Begriff des Führens kommt es nicht darauf an, ob jemand eine Waffe in der<br />
Absicht, mit ihr ausgerüstet zu sein, bei sich hat. Ebenso wenig wird darauf abgestellt,<br />
ob die Waffe zugriffsbereit oder schussbereit ist oder ob zugehörige Munition<br />
oder Geschosse mitgeführt werden. Unerheblich ist hierbei auch, ob die Waffe funktionsfähig<br />
ist.<br />
Entscheidend ist allein die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe außerhalb<br />
der genannten eigenen Räume, des eigenen befriedeten Besitztums. Auf die<br />
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 12 Abs. 3 wird hingewiesen.<br />
Für die Begriffe „Wohnung, Geschäftsräume eigenen befriedeten Besitztums oder<br />
einer Schießstätte“ ist wie im früheren Waffenrecht die Rechtsprechung zu den gleichen<br />
Begriffen in § 123 StGB heranzuziehen. Ein Fahrzeug ist kein befriedetes Besitztum,<br />
kann im Einzelfall jedoch dann einen Wohn- oder Geschäftsraum darstellen,<br />
wenn es zur ständigen Benutzung zu Wohnzwecken oder als Betriebs- und Arbeits-