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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)

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Drucksache 331/11<br />

- 186 -<br />

dert nicht die Anwesenheit des Inhabers; so bleiben z. B. Waffen, die in einer Wohnung<br />

eingeschlossen sind, in der tatsächlichen Gewalt des abwesenden Inhabers.<br />

Über verlorene Gegenstände übt der bisherige Inhaber nicht mehr die tatsächliche<br />

Gewalt aus.<br />

Nach den Umständen des Einzelfalles können auch mehrere Personen zusammen<br />

die tatsächliche Gewalt über einen Gegenstand ausüben, z. B. nach § 10 Abs. 2 oder<br />

Eheleute, die beide selbstständigen Zugriff haben.<br />

Anl.I-A2-3<br />

Für das Überlassen gilt das <strong>zum</strong> Erwerben (Anl.I-A2-1) Ausgeführte sinngemäß. Ein<br />

Überlassen im waffenrechtlichen Sinne liegt demnach vor, wenn die tatsächliche<br />

Gewalt einer anderen Person eingeräumt wird. Es ist nicht Voraussetzung, dass der<br />

Überlassende selbst seine tatsächliche Gewalt vollständig aufgibt. Ein Überlassen ist<br />

vielmehr auch dann anzunehmen, wenn lediglich einer weiteren Person die Ausübung<br />

der tatsächlichen Gewalt ermöglicht wird (z. B. Begründung der gemeinschaftlichen<br />

Ausübung, Mit- und Nebenbesitz im zivilrechtlichen Sinne; Aushändigung von<br />

Zweitschlüsseln).<br />

Anl.I-A2-4<br />

Für den Begriff des Führens kommt es nicht darauf an, ob jemand eine Waffe in der<br />

Absicht, mit ihr ausgerüstet zu sein, bei sich hat. Ebenso wenig wird darauf abgestellt,<br />

ob die Waffe zugriffsbereit oder schussbereit ist oder ob zugehörige Munition<br />

oder Geschosse mitgeführt werden. Unerheblich ist hierbei auch, ob die Waffe funktionsfähig<br />

ist.<br />

Entscheidend ist allein die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe außerhalb<br />

der genannten eigenen Räume, des eigenen befriedeten Besitztums. Auf die<br />

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 12 Abs. 3 wird hingewiesen.<br />

Für die Begriffe „Wohnung, Geschäftsräume eigenen befriedeten Besitztums oder<br />

einer Schießstätte“ ist wie im früheren Waffenrecht die Rechtsprechung zu den gleichen<br />

Begriffen in § 123 StGB heranzuziehen. Ein Fahrzeug ist kein befriedetes Besitztum,<br />

kann im Einzelfall jedoch dann einen Wohn- oder Geschäftsraum darstellen,<br />

wenn es zur ständigen Benutzung zu Wohnzwecken oder als Betriebs- und Arbeits-

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