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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)

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Drucksache 331/11<br />

tagsgegenstände dieser Art fallen dann unter die Bestimmungen, wenn sie mit einer<br />

Schusswaffe verbunden sind.<br />

Bei den Nachtsichtgeräten, Nachtsichtvorsätzen und -aufsätzen handelt es sich um<br />

Vorrichtungen, die mit üblichen Zielfernrohren kombiniert und dann als Nachtzielgeräte<br />

verwendet werden können.<br />

Die Zielfernrohre selbst unterliegen hierbei nicht dem Verbot.<br />

Anl. II – A1-1.2.5<br />

Unter die Verbotsregelung fallen mehrschüssige Kurzwaffen (Baujahr ab dem 1. Januar<br />

1970) für Zentralfeuermunition in Kalibern unter 6,3 mm, wenn der Antrieb der<br />

Geschosse nicht ausschließlich durch den Zündsatz erfolgt. Hierbei handelt es sich<br />

um Kurzwaffen, deren Munition auch auf größere Distanz Schutzwesten der Polizei<br />

durchschlagen und den Träger töten kann.<br />

Anl.II-A1-1.3.1<br />

Die nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.1 verbotenen Hieb- und Stoßwaffen müssen<br />

technisch als Hieb- und Stoßwaffe geeignet sein, z. B. Stockdegen.<br />

Feuerzeugspringmesser, bei denen die Klinge vorne herausschnellt, unterliegen unabhängig<br />

von der Klingenlänge und -form dem Verbot nach Anlage 2 Abschnitt 1<br />

Nr. 1.4.1.<br />

Unter diese Bestimmungen fallen gegebenenfalls auch getarnte Schlagwaffen, die<br />

durch Hieb, Stoß oder Wurf <strong>zum</strong> Einsatz gebracht werden.<br />

Teleskopschlagstöcke, unabhängig von der Länge im eingeschobenen Zustand, gelten<br />

grundsätzlich nicht als verbotene Waffen in diesem Sinne, weil sie keinen anderen<br />

Gegenstand vortäuschen.<br />

Anl.II-A1-1.3.2<br />

Stahlruten sind biegsame Gegenstände aus Metall, die zusammen geschoben werden<br />

können und in der Regel mit einem Metallkopf versehen sind.<br />

Starre Teleskopschlagstöcke, unabhängig von der Länge im eingeschobenen Zustand,<br />

unterliegen nicht diesem Verbot.

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