Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
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Drucksache 331/11<br />
- 114 -<br />
dung, Zwischenlagerung, Begasung der Transportbehältnisse mit<br />
Schädlingsbekämpfungsmitteln) ergeben.<br />
Adressat der Sicherheitsauflagen ist sowohl der Erlaubnisinhaber, als<br />
auch von ihm beauftragte Personen oder Unternehmen, die für ihn im<br />
Rahmen der Verbringung der Waffen tätig werden, z.B. in Form einer<br />
Umladung des Transportgutes oder einer Zwischenlagerung. Generell<br />
ist zu beachten, dass allen Personen, die im Rahmen des Verbringungsvorganges<br />
den tatsächlichen Besitz über Waffen/Munition ausüben,<br />
den Regelungen des § 36 Abs. 1 sowie der § 13 und 14 AWaffV<br />
unterliegen und im Falle der Feststellung von Verstößen entsprechend<br />
belangt werden können.<br />
Umfang und Tragweite der Sicherheitsauflagen sind nach den genannten<br />
Sicherheitsstufen wie folgt gestaffelt.<br />
Auflagen für Sicherheitsstufe 1 (Waffen / Munition der Kategorie A)<br />
1. Der Transport darf im Bereich des Zug-, See- oder Flugverkehrs nur<br />
im verschlossenen Container oder in verschlossenen Metallbehältnissen<br />
erfolgen.<br />
2. Beim Transport mit dem LKW ist nur die Verwendung verschlossener<br />
Container oder verschlossener Kofferaufbauten zulässig. Der LKW ist<br />
zudem durch bewaffnetes Bewachungspersonal zu begleiten.<br />
3. Im Falle einer Umladung des Transportgutes darf diese nur innerhalb<br />
eines umzäunten und mittels Bewachungspersonal gesicherten Geländes<br />
oder innerhalb gesicherter Räume, die mittels Videoüberwachung<br />
kontrolliert werden, erfolgen.<br />
4. Im Falle einer Zwischenlagerung darf diese nur in für die Waffenaufbewahrung<br />
vorgesehenen Räume erfolgen, die entweder durch Alarmanlagen<br />
oder Bewachungspersonal gesichert sind.<br />
5. Im Falle einer erforderlichen Begasung der Transportbehältnisse darf<br />
diese nur innerhalb eines umzäunten Geländes erfolgen, das mittels<br />
Bewachungspersonal gesichert wird.<br />
6. Für den Fall, dass es zu unvorhersehbaren Änderungen im Transportablauf<br />
kommt, deren zufolge die Transportsicherheit nicht sicherge-