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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)

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Drucksache 331/11<br />

Unter § 8 BeschG fallen z. B. die SRS-Waffen (mit kreisförmigen PTB-<br />

Zeichen).<br />

§ 7 BeschG nennt neben Schussapparaten, Gasböllern usw. auch Feuerwaffen<br />

mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu 5 mm<br />

Durchmesser und bis zu 15 mm Länge oder mit einem Kartuschenlager<br />

kleiner als 6 mm Durchmesser und kleiner als 7 mm Länge , bei denen<br />

dem Geschoss eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule<br />

erteilt wird, oder <strong>zum</strong> einmaligen Abschießen von Munition oder eines<br />

festen oder flüssigen Treibmittels.<br />

§ 9 BeschG behandelt neben unbrauchbar gemachten Schusswaffen<br />

auch veränderte Langwaffen für Zier- oder Sammlerzwecke sowie<br />

Schusswaffen, die weder einer Prüfung nach § 3 BeschG noch einer<br />

Bauartzulassung unterliegen. Demnach müssten alle anderen Schusswaffen<br />

unter die Buchführungspflicht fallen.<br />

Bei Antikwaffen wird die Freistellung nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt<br />

2 Nr. 4 und 5 durch § 18 Abs. 4 und § 19 Abs. 4 AWaffV ergänzt.<br />

23.2 Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbücher sind nach einem der<br />

in §§ 18, 19 oder 20 AWaffV vorgeschriebenen Muster entweder in gebundener<br />

Form oder in Karteiform oder mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung<br />

zu führen.<br />

Beim Führen des Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbuches können<br />

zwei Muster verwendet werden: Entweder ist jede Waffe gesondert<br />

einzutragen (§ 18 AWaffV), oder es können mehrere Waffen desselben<br />

Typs (Waffenposten) zu einer Eintragung zusammengefasst werden<br />

(§ 19 AWaffV). Das System der Einzelbuchung ist sowohl bei der Führung<br />

der Bücher in gebundener Form als auch bei Führung in Karteiform<br />

zulässig. Dagegen darf das System der Sammeleintragung nur im<br />

Rahmen der Karteiform verwendet werden. Das gleiche System ist für<br />

den Ausdruck der Karteiblätter zu benutzen, sofern die Bücher mit Hilfe<br />

der elektronischen Datenverarbeitung geführt werden (§ 20 Abs. 2<br />

AWaffV).

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