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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)

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Drucksache 331/11<br />

versieht den Erlaubnisschein mit dem Hinweis: „Die Felder Nr. 6 und 7<br />

sind durch die Überwachungsbehörde nach § 33 Abs. 3 zu ergänzen.<br />

Eine Kopie des vervollständigten Erlaubnisscheins ist zu senden an das<br />

Bundeskriminalamt, 65173 Wiesbaden.<br />

Zu § 34<br />

Überlassen von Waffen und Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung,<br />

Anzeigepflicht<br />

34.1 § 34 Abs. 1 Satz 1 regelt die grundlegende Verpflichtung aller Waffenbesitzer,<br />

Waffen und Munition nur berechtigten Personen zu überlassen;<br />

auf die verschiedenen Sanktionen im Fall einer Zuwiderhandlung<br />

wird hingewiesen (s. insbesondere § 52 Abs. 3 Nr. 7 und § 53 Abs. 1<br />

Nr. 16). Erfasst werden alle Waffen (einschließlich Munition) unabhängig<br />

davon, ob diese allgemein oder im Einzelfall ohne behördliche Erlaubnis<br />

erworben werden dürfen oder ob waffenrechtliche Erlaubnisvorbehalte<br />

und/oder Verbote oder sonstige Erwerbsvoraussetzungen zu<br />

beachten sind.<br />

Waffen oder Munition dürfen nur überlassen werden, wenn die ausreichende<br />

Berechtigung des Empfängers entweder offensichtlich oder<br />

aber gegenüber dem Überlassenden nachgewiesen worden ist. Die Zulässigkeit<br />

des Überlassens ist festzustellen, unabhängig von der zivilrechtlichen<br />

Ausgestaltung der berührten Rechtsverhältnisse, vom Bestehen<br />

von Aufsichtsverhältnissen oder von der Dauer des beabsichtigten<br />

Erwerbs für jede Person, die die tatsächliche Gewalt über die Waffe<br />

oder Munition erlangen will. Die Sonderregelung des § 34 Abs. 1 Satz 5<br />

für die Fälle der gewerbsmäßigen Beförderung durch einen Anderen an<br />

einen Dritten erweitert die Prüfpflichten des Überlassenden: Dieser ist<br />

sowohl für die Auswahl einer berechtigten Transportperson als auch für<br />

die Prüfung der ausreichenden Berechtigung des letztlich empfangenden<br />

Dritten verantwortlich.<br />

Die Prüfung der Berechtigung des Empfängers hat sich auf den waffenrechtlichen<br />

Sachverhalt insgesamt zu erstrecken. Wenn beispielsweise<br />

der Erwerb auf der Grundlage allgemeiner Erlaubnisse (z. B. Jagdschein<br />

nach § 13 Abs. 3, Gelbe WBK) erfolgen soll, müssen zur Unterstützung<br />

dieser Prüfung durch den Überlasser ggf. vom Erwerber auch<br />

alle sonstigen Umstände dargetan werden, aus denen sich eine Erstreckung<br />

der betreffenden Erlaubnis auf die konkrete Waffe ergibt (z. B.

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