Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
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Drucksache 331/11<br />
versieht den Erlaubnisschein mit dem Hinweis: „Die Felder Nr. 6 und 7<br />
sind durch die Überwachungsbehörde nach § 33 Abs. 3 zu ergänzen.<br />
Eine Kopie des vervollständigten Erlaubnisscheins ist zu senden an das<br />
Bundeskriminalamt, 65173 Wiesbaden.<br />
Zu § 34<br />
Überlassen von Waffen und Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung,<br />
Anzeigepflicht<br />
34.1 § 34 Abs. 1 Satz 1 regelt die grundlegende Verpflichtung aller Waffenbesitzer,<br />
Waffen und Munition nur berechtigten Personen zu überlassen;<br />
auf die verschiedenen Sanktionen im Fall einer Zuwiderhandlung<br />
wird hingewiesen (s. insbesondere § 52 Abs. 3 Nr. 7 und § 53 Abs. 1<br />
Nr. 16). Erfasst werden alle Waffen (einschließlich Munition) unabhängig<br />
davon, ob diese allgemein oder im Einzelfall ohne behördliche Erlaubnis<br />
erworben werden dürfen oder ob waffenrechtliche Erlaubnisvorbehalte<br />
und/oder Verbote oder sonstige Erwerbsvoraussetzungen zu<br />
beachten sind.<br />
Waffen oder Munition dürfen nur überlassen werden, wenn die ausreichende<br />
Berechtigung des Empfängers entweder offensichtlich oder<br />
aber gegenüber dem Überlassenden nachgewiesen worden ist. Die Zulässigkeit<br />
des Überlassens ist festzustellen, unabhängig von der zivilrechtlichen<br />
Ausgestaltung der berührten Rechtsverhältnisse, vom Bestehen<br />
von Aufsichtsverhältnissen oder von der Dauer des beabsichtigten<br />
Erwerbs für jede Person, die die tatsächliche Gewalt über die Waffe<br />
oder Munition erlangen will. Die Sonderregelung des § 34 Abs. 1 Satz 5<br />
für die Fälle der gewerbsmäßigen Beförderung durch einen Anderen an<br />
einen Dritten erweitert die Prüfpflichten des Überlassenden: Dieser ist<br />
sowohl für die Auswahl einer berechtigten Transportperson als auch für<br />
die Prüfung der ausreichenden Berechtigung des letztlich empfangenden<br />
Dritten verantwortlich.<br />
Die Prüfung der Berechtigung des Empfängers hat sich auf den waffenrechtlichen<br />
Sachverhalt insgesamt zu erstrecken. Wenn beispielsweise<br />
der Erwerb auf der Grundlage allgemeiner Erlaubnisse (z. B. Jagdschein<br />
nach § 13 Abs. 3, Gelbe WBK) erfolgen soll, müssen zur Unterstützung<br />
dieser Prüfung durch den Überlasser ggf. vom Erwerber auch<br />
alle sonstigen Umstände dargetan werden, aus denen sich eine Erstreckung<br />
der betreffenden Erlaubnis auf die konkrete Waffe ergibt (z. B.