Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
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Drucksache 331/11<br />
standteil einer derartigen Brauchtumspflege darstellen, nicht jedoch den<br />
alleinigen oder überwiegenden Zweck bilden.<br />
Die Zulässigkeit für Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen und<br />
bis zu drei Repetierlangwaffen und die dafür bestimmte Munition ist -<br />
ungeachtet dessen, ob es sich um klein- oder großkalibrige Schusswaffen<br />
handelt - von dem Mindestalter nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 (18 Jahre) abhängig.<br />
§ 6 Abs. 3 (psychologisches Gutachten für Personen, die das<br />
25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) ist anzuwenden. Brauchtumsvereinigungen<br />
kann, auch wenn sie juristische Personen sind, keine<br />
Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 2 Satz 2 ausgestellt werden. Die<br />
in § 14 getroffenen Spezialregelungen für Sportschützen sind nicht anwendbar.<br />
Daher ist es im Rahmen des Brauchtums-Bedürfnisses nicht<br />
gestattet, Waffen für sportliches Schießen zu erwerben.<br />
16.2 Für Veranstaltungen nach § 16 Abs. 2 kann, unabhängig davon, ob es<br />
sich um öffentliche Veranstaltungen nach § 42 handelt oder nicht,<br />
einem verantwortlichen Leiter einer Brauchtumsschützenvereinigung,<br />
der nicht der Vorsitzende sein muss, die Erlaubnis erteilt werden, Einzellader-<br />
bzw. Repetier-Langwaffen zu führen oder aus ihnen Kartuschenmunition<br />
zu verschießen. Diese Erlaubnis ist auf eine Dauer von<br />
höchstens fünf Jahren zu begrenzen. Die Erlaubnis gilt für den gesamten<br />
Geltungsbereich des <strong>Waffengesetz</strong>es. Dem Erlaubnisinhaber ist in<br />
einer Auflage aufzugeben, jede Teilnahme mit Waffen an öffentlichen<br />
Veranstaltungen nach § 42 den für die Veranstaltung zuständigen Waffenbehörden<br />
und Polizeidienststellen 2 Wochen (in begründeten Ausnahmefällen<br />
24 Stunden) vor Veranstaltungsbeginn mitzuteilen.<br />
16.3 Sofern die Erlaubnisse nach § 16 Abs. 2 und 3 oder eine Ausnahmebewilligung<br />
nach § 42 Abs. 2 vorliegen, dürfen Brauchtumsschützen<br />
ohne weitere persönliche Erlaubnisse (Waffenschein, Schießerlaubnis),<br />
ihre Waffen (Schusswaffen und Hieb- und Stoßwaffen, wie z. B. Säbel)<br />
während der Veranstaltung oder im Zusammenhang damit (z. B. Hinund<br />
Rückweg zu Brauchtumsveranstaltungen) führen und während der<br />
Veranstaltung aus ihren Schusswaffen Kartuschenmunition oder loses<br />
Pulver verschießen.<br />
16.4 Vor Erlaubniserteilung ist durch die örtlich zuständige Waffenbehörde<br />
zu prüfen, ob durch das Verfeuern von Kartuschenmunition oder losem<br />
Pulver (unbeschadet der Beachtung sprengstoffrechtlicher oder immis-