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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)

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Drucksache 331/11<br />

Abschnitt 2<br />

Ausführungen zu Anlagen 1 und 2 <strong>Waffengesetz</strong><br />

Zu Anlage 1:<br />

Zu Abschnitt 1:<br />

Zu Unterabschnitt 1:<br />

Anl.I-A1-UA1-1.1<br />

Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1. müssen den dort<br />

genannten Zwecken genügen.<br />

Für die Zweckbestimmung der Schusswaffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 ist der Wille des<br />

Herstellers maßgebend, soweit er in der Bauart der Waffe <strong>zum</strong> Ausdruck kommt. Eine<br />

abweichende Erklärung des Herstellers über den Verwendungszweck ist unbeachtlich.<br />

Auf die Art des Antriebsmittels (Druck von heißen Verbrennungsgasen bei Feuerwaffen,<br />

Druck gespannter kalter Treibgase –z. B. Druckluft oder CO 2 ) kommt es nicht<br />

an. Geräte, bei denen Geschosse durch Muskelkraft angetrieben werden und die<br />

eingebrachte Antriebsenergie nicht gespeichert wird (z. B. Blasrohre), sind von der<br />

Anwendung des Gesetzes ausgenommen (Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2<br />

Nr. 2). Die Definition, dass Geschosse „durch einen Lauf getrieben werden“, umfasst<br />

auch Schusswaffen, bei denen Geschosse aus einem Lauf getrieben werden (z. B.<br />

Vorderlader, Saugnapfwaffen).<br />

Anl.I-A1-UA1-1.2<br />

Den Schusswaffen gleichgestellte tragbare Geräte müssen ihrer Beschaffenheit nach<br />

dazu bestimmt sein, von einer Person üblicherweise getragen und bei der Schussauslösung<br />

in der Hand gehalten zu werden. Eine Waffe ist auch dann tragbar, wenn<br />

sie mit einer aufklappbaren Stütze versehen ist, um das Zielen zu erleichtern.<br />

Ihrer Bestimmung nach nicht tragbare Geräte, z. B. Selbstschussapparate zur Vertreibung<br />

von Tieren (z. B. in Obstplantagen), werden nicht erfasst.

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