Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
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Drucksache 331/11<br />
Im Rahmen der Verwertung nach § 46 Abs. 5 zieht die Behörde die ihr<br />
tatsächlich entstandenen Kosten (für Sicherstellung, Verwahrung und<br />
Verwertung) ab.<br />
Wer nach § 46 Abs. 5 „nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigter“<br />
ist, entscheidet sich nach der eigentumsrechtlichen Zuordnung der Waffe.<br />
Zu § 47:<br />
Verordnungen zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen oder<br />
zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht<br />
Von dieser Verordnungsermächtigung wurde durch die §§ 26 bis 33<br />
AWaffV Gebrauch gemacht.<br />
Zu § 48:<br />
Sachliche Zuständigkeit<br />
48.1 Nach § 48 Abs. 1 gilt der Grundsatz der Zuständigkeit der Landesbehörden,<br />
der durch die in Abs. 2 und 3 getroffenen punktuellen<br />
Ausnahmen für die dort bestimmten Bundesbehörden durchbrochen<br />
wird.<br />
48.2 Wer zu den ausländischen Diplomaten, Konsularbeamten und gleichgestellten<br />
Beamten gehört, richtet sich nach dem Rundschreiben des<br />
Auswärtigen Amtes vom 19.09.2008 (Az.: 503-90-507.00, GMBl. 2008,<br />
S. 1154).<br />
Zu den ausländischen Angehörigen der in der Bundesrepublik Deutschland<br />
stationierten Streitkräfte zählen ausschließlich die Mitglieder der<br />
Truppe und ihres zivilen Gefolges, d. h. das die Truppe begleitende Zivilpersonal.<br />
Davon zu unterscheiden ist das zivile ausländische Personal,<br />
das bei der Truppe oder dem zivilen Gefolge beschäftigt wird (s. Artikel<br />
IX Absatz 4 Satz 3 des Abkommens zwischen den Parteien des<br />
Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom<br />
19. Juni 1951).<br />
Verlegt ein Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland,<br />
geht die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsamt über. Die Akte<br />
ist in diesem Fall unverzüglich an das Bundesverwaltungsamt zu übersenden.