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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)

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- 159 -<br />

Drucksache 331/11<br />

Im Rahmen der Verwertung nach § 46 Abs. 5 zieht die Behörde die ihr<br />

tatsächlich entstandenen Kosten (für Sicherstellung, Verwahrung und<br />

Verwertung) ab.<br />

Wer nach § 46 Abs. 5 „nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigter“<br />

ist, entscheidet sich nach der eigentumsrechtlichen Zuordnung der Waffe.<br />

Zu § 47:<br />

Verordnungen zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen oder<br />

zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht<br />

Von dieser Verordnungsermächtigung wurde durch die §§ 26 bis 33<br />

AWaffV Gebrauch gemacht.<br />

Zu § 48:<br />

Sachliche Zuständigkeit<br />

48.1 Nach § 48 Abs. 1 gilt der Grundsatz der Zuständigkeit der Landesbehörden,<br />

der durch die in Abs. 2 und 3 getroffenen punktuellen<br />

Ausnahmen für die dort bestimmten Bundesbehörden durchbrochen<br />

wird.<br />

48.2 Wer zu den ausländischen Diplomaten, Konsularbeamten und gleichgestellten<br />

Beamten gehört, richtet sich nach dem Rundschreiben des<br />

Auswärtigen Amtes vom 19.09.2008 (Az.: 503-90-507.00, GMBl. 2008,<br />

S. 1154).<br />

Zu den ausländischen Angehörigen der in der Bundesrepublik Deutschland<br />

stationierten Streitkräfte zählen ausschließlich die Mitglieder der<br />

Truppe und ihres zivilen Gefolges, d. h. das die Truppe begleitende Zivilpersonal.<br />

Davon zu unterscheiden ist das zivile ausländische Personal,<br />

das bei der Truppe oder dem zivilen Gefolge beschäftigt wird (s. Artikel<br />

IX Absatz 4 Satz 3 des Abkommens zwischen den Parteien des<br />

Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom<br />

19. Juni 1951).<br />

Verlegt ein Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland,<br />

geht die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsamt über. Die Akte<br />

ist in diesem Fall unverzüglich an das Bundesverwaltungsamt zu übersenden.

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