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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)

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Drucksache 331/11<br />

- 62 -<br />

- Es wird mit mehreren Personen gleichzeitig „vorgegangen“, sog. Duellsituation;<br />

hierunter fällt nicht das klassische statische Schießen<br />

nebeneinander.<br />

- Übungsbauten, die einen paramilitärischen oder häuserkampfähnlichen<br />

Charakter simulieren, werden verwendet und/oder eingenommen.<br />

- Es wird auf so genannte Mannscheiben oder andere Ziele, die Personen<br />

darstellen oder symbolisieren, geschossen.<br />

- Es wird aus einer Fortbewegung des Schützen heraus geschossen,<br />

dabei kann es sich sowohl um Laufen oder Rennen als auch um eine<br />

Bewegung durch Einsatz technischer Mittel (z. B. Gefährt oder<br />

Schaukel) handeln.<br />

- Das Überwinden von Hindernissen (z. B. Türöffnen, Übersteigen von<br />

Einbauten) von mehr als 40 cm Höhe erfolgt.<br />

- Deutschusssituationen sind eingebaut.<br />

- Das Schießen bei Dunkelheit ist vorgesehen.<br />

- Der Schütze wird akustisch oder visuell unter Einsatz technischer<br />

Hilfsmitteln in seiner Konzentrationsfähigkeit gestört.<br />

15a.2 In Absatz 2 Satz 1 sind die vordem in § 15 Abs. 7 enthaltenen Regelungen<br />

<strong>zum</strong> Inhalt von Sportordnungen dargestellt. Die Sätze 2 und 3<br />

befassen sich mit der isolierten Genehmigung einer Sportordnung. Aus<br />

ihnen wird deutlich, dass hierbei nicht nur der Schießbetrieb im engeren<br />

Sinne, sondern auch die korporative Struktur und Ausrichtung vom<br />

Bundesverwaltungsamt in den Blick zu nehmen sind und dass es sich<br />

dahingehend um einen Ausnahmefall handelt (Satz 2: öffentliches Interesse),<br />

als es um den im Allgemeininteresse liegenden schießsportlichen<br />

Belang der Förderung oder Weiterentwicklung des Schießsports<br />

gehen muss.<br />

15a.3 In Absatz 3 finden sich die Regelungen des früheren § 15 Abs. 7 Satz 2<br />

Nr. 1 zu Anforderungen und Inhalten der Sportordnungen wieder.<br />

Durch die Trennung der Regelungen für Sportordnungen und für anerkannte<br />

Schießsportverbände wird verdeutlicht, dass auch Verbände<br />

und Vereine, die auf Grund fehlender Voraussetzungen nicht nach § 15<br />

anerkannt werden können, Sportordnungen beim Bundesverwaltungsamt<br />

zur Genehmigung vorlegen können. Mit der Genehmigung einer<br />

Schießsportordnung durch das Bundesverwaltungsamt wird den Mit-

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