25.03.2015 Aufrufe

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Drucksache 331/11<br />

- 134 -<br />

und der erforderlichen Personalien des Anbietenden sicherzustellen<br />

bzw. zu kontrollieren. Hierbei darf bei der Veröffentlichung jedoch dann<br />

auf die Bekanntgabe der Personalien des nicht gewerblichen Anbieters<br />

verzichtet werden, wenn dieser der Bekanntgabe widersprochen hat.<br />

Da die vorgenannten Pflichten waffenrechtlich weder sanktionsbewehrt<br />

sind noch zu den unmittelbar auf Grundlage des <strong>Waffengesetz</strong>es<br />

durchsetzbaren Geboten gehören, kommt eine Überwachung und behördliche<br />

Durchsetzung der Befolgung nur unter ergänzender Anwendung<br />

des allgemeinen Ordnungsrechts in Betracht (etwa zwangsgeldbewehrte<br />

Unterlassungsverfügungen bei festgestellter Wiederholungsgefahr<br />

o.ä.).<br />

Verzichtet das Publikationsorgan bei der Veröffentlichung auf die Bekanntgabe<br />

der Personalien des nicht gewerblich Anbietenden, so sind<br />

nach § 35 Abs. 1 Satz 4 die Geschäftsvorgänge, aus denen sich sowohl<br />

der Widerspruch des Anbietenden gegen eine solche Bekanntgabe als<br />

auch dessen vollständige Personalien ergeben müssen, ein Jahr lang<br />

aufzubewahren. Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen Einsicht in<br />

diese Vorgänge zu gewähren; auf die diesbezügliche Bußgeldbewehrung<br />

in § 53 Abs. 1 Nr. 17 wird hingewiesen.<br />

35.2 Die das Überlassen im Einzelhandel durch Inhaber einer Erlaubnis<br />

nach § 21 Abs. 1 betreffenden Hinweispflichten nach § 35 Abs. 2 Satz 1<br />

bestehen bei allen Schusswaffen, die im Führen oder Schießen ihrer<br />

Art nach den entsprechenden waffenrechtlichen Erlaubnisvorbehalten<br />

unterliegen. Freistellungen nur im Einzelfall bzw. unter besonderen Voraussetzungen<br />

etwa nach § 12 Abs. 3 oder 4 besitzen keine Relevanz<br />

für das Bestehen von Hinweispflichten. Eine entsprechend verpflichtete<br />

Person, die auf die Möglichkeit des im Einzelfall zulässigen erlaubnisfreien<br />

Führens oder Schießens hinweist, genügt somit nur dann ihren<br />

gesetzlichen Pflichten, wenn neben diesem Hinweis auch die grundsätzliche<br />

Erlaubnispflichtigkeit sowie die konkreten Voraussetzungen<br />

der betreffenden Freistellung im Einzelfall vollständig dargestellt werden.“Bezieht<br />

sich der Vorgang des Überlassens auf eine Schreckschuss-,<br />

Reizstoff- oder Signalwaffe nach § 10 Abs. 4 Satz 4, so erweitert<br />

sich die vorgenannte Hinweispflicht nach § 35 Abs. 2 Satz 2 um den<br />

Umstand der Strafbarkeit des Führens ohne die erforderliche Erlaubnis.<br />

Der Hinweispflichtige hat darüber hinaus die Erfüllung dieser erweiterten<br />

Hinweispflicht insgesamt zu protokollieren. Den Formerfordernissen<br />

dieser Protokollierung ist Genüge getan, wenn der Inhaber einer Er-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!