Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
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Drucksache 331/11<br />
interessenten, der eine waffenrechtliche Erlaubnis für eine nicht blockierte<br />
Schusswaffe besitzt, kann die Schusswaffe gegen Leihschein<br />
ausgehändigt werden. Die Dokumentation über den Ein- bzw. Ausbau<br />
des Blockiersystems obliegt dem Erlaubnisinhaber nach § 21 (§ 20 Abs.<br />
5 Satz 3 und 4). Er kennzeichnet die Schusswaffe beim Einbau des<br />
Blockiersystems entsprechend Nr. 8 TR.<br />
20.6 Die Waffenbehörde trägt in die Waffenbesitzkarte ein (§ 20 Abs. 6),<br />
dass die Schusswaffe mit einem Blockiersystem gesichert wurde („Die<br />
Schusswaffe/n lfd. Nr. ist/sind mit einem Blockiersystem versehen“, Unterschrift,<br />
Datum und Dienstsiegel). Die Eintragung selbst kann durch<br />
handschriftlichen Vermerk, Stempel oder automationstechnischen Eindruck<br />
vorgenommen werden.<br />
20.7 Gibt es für die vererbte Schusswaffe kein zertifiziertes Blockiersystem,<br />
ist entsprechend § 20 Abs. 7 zu verfahren. Bei Schusswaffen aus vererbten<br />
Waffensammlungen (§ 17 Abs. 3) ist von einer Aufforderung<br />
<strong>zum</strong> Blockieren abzusehen.<br />
Zu § 21:<br />
Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel<br />
21.1 Die für die Waffenherstellungserlaubnis maßgeblichen Umgangsarten<br />
sind in Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 8 beschrieben. Ergänzend gilt Folgendes:<br />
Für den Begriff „Gewerbsmäßigkeit“ gelten die allgemeinen gewerberechtlichen<br />
Grundsätze. Wirtschaftliche Unternehmung ist jede<br />
von einer natürlichen oder juristischen Person vorgenommene Zusammenfassung<br />
persönlicher und sächlicher Mittel zur Erreichung eines<br />
wirtschaftlichen Zwecks, wenn hierdurch eine Teilnahme am Wirtschaftsverkehr<br />
stattfindet. Hierzu gehören insbesondere wirtschaftliche<br />
Unternehmen, die nicht mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben<br />
werden, z. B. Genossenschaften oder Vereine.<br />
21.2 Herstellen ist das Anfertigen wesentlicher Teile von Schusswaffen, von<br />
Schalldämpfern für Schusswaffen und das Zusammensetzen fertiger<br />
Teile zu einer Schusswaffe, es sei denn, dass die Schusswaffe nur zur<br />
Pflege, zur Nachschau oder <strong>zum</strong> Austausch von Wechsel- oder Austauschläufen<br />
sowie Wechselsystemen auseinander genommen wird.<br />
Das Zusammenfügen von Bausätzen erlaubnisfreier Schusswaffen