Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
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Drucksache 331/11<br />
- 84 -<br />
21.5 Inhaber der Erlaubnis können sowohl natürliche als auch juristische<br />
Personen sein.<br />
Bei Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts und bei Offenen Handelsgesellschaften<br />
wird die Erlaubnis den zur Vertretung berechtigten oder<br />
zur Geschäftsführung befugten Gesellschaftern erteilt. Sind mehrere<br />
Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt, so muss jeder dieser Gesellschafter<br />
die Erlaubnis erwerben.<br />
Bei Kommanditgesellschaften bedarf jeder zur Vertretung berechtigte<br />
oder zur Geschäftsführung befugte persönlich haftende Gesellschafter<br />
der Erlaubnis; der Kommanditist nur, soweit er zur Geschäftsführung<br />
befugt ist.<br />
21.6 Die Herstellungserlaubnis deckt auch den Vertrieb der vom Erlaubnisinhaber<br />
hergestellten Schusswaffen und Munition und die Ausfuhr dieser<br />
Gegenstände (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1) ab. Die Herstellungserlaubnis<br />
berechtigt ferner <strong>zum</strong> Waffenerwerb <strong>zum</strong> Zwecke der Waffenherstellung,<br />
z. B. <strong>zum</strong> Erwerb von Teilen, die vom Hersteller zu Schusswaffen<br />
zusammengebaut werden sollen. Will der Hersteller – ausgenommen<br />
Büchsenmacher – Schusswaffen oder Munition an „Endverbraucher“<br />
abgeben, so bedarf er hierzu zusätzlich einer Handelserlaubnis.<br />
Die Waffenherstellungserlaubnis berechtigt auch nicht <strong>zum</strong> Erwerb<br />
bzw. Ankauf fremder Waffen oder Munition mit der Absicht, sie<br />
unverändert weiter zu veräußern.<br />
21.7 Versagung der Erlaubnis (§ 21 Abs. 3 und 4)<br />
21.7.1 Im Zusammenhang mit der Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit<br />
(§ 5) sind von den dafür zuständigen Stellen (z.B. Gewerbezentralregister,<br />
Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) Angaben<br />
zu gewerberechtlichen Fragen (z.B. Niederlassungen, Qualifikation,<br />
Ausbildereignung) einzuholen. Von besonderer Bedeutung sind die Fähigkeit<br />
und der Wille des Gewerbetreibenden zur Beachtung seiner<br />
Aufsichtspflicht gegenüber den für die Einhaltung der waffenrechtlichen<br />
Vorschriften verantwortlichen Beschäftigten; für jugendliche Auszubildende<br />
oder Arbeitnehmer wird auf diese Weise auf eine verantwortungsvolle<br />
Ausübung der Weisungsbefugnis nach § 3 Abs. 1 geachtet.<br />
Die Erlaubnisbehörde soll im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung des<br />
Antragsstellers über die nach § 5 Abs. 5 vorgeschriebenen Auskünfte