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Die Ausschüsse und Arbeitskreise informieren<br />
Der Verkehrsrechtsausschuß informiert<br />
Stundenverrechnungssätze Teil IV -<br />
(„Mercedes-Urteil“ des BGH vom 22.06.2010)<br />
Der BGH hatte sich erneut mit der Frage auseinander zu setzen, ob es<br />
dem Geschädigten gestattet ist, seinen Kfz- Schaden fi ktiv auf der Basis<br />
der Stundenverrechnungssätze markengebundener Fachwerkstätten<br />
abzurechnen oder ob es dem Schädiger bzw. der dahinterstehenden<br />
Haftpfl ichtversicherung gestattet ist, den Geschädigten auf die Stundenverrechnungssätze<br />
sogenannter freier Fachwerkstätten zu verweisen. Beschädigt<br />
wurde ein diesem Fall ein mehr als 7 Jahre alter Mercedes-Benz<br />
mit seiner Laufl eistung von über 114.451 km (BGH, Urteil vom 22.06.2010,<br />
Az.: VI ZR 337/09).<br />
Der BGH hat dort nochmalig klargestellt, daß der Schädiger, will er den Geschädigten<br />
auf eine kostengünstigere freie Werkstatt verweisen, nicht nur<br />
beweisen muß, daß diese benannte freie Werkstatt eine Reparatur von dem<br />
Qualitätsstandard durchzuführen in der Lage ist, die derjenigen in einer<br />
markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Diese freie Werkstatt darf<br />
auch nicht nur deshalb zu günstigeren Stundenverrechnungssätzen reparieren,<br />
weil sie mit dem Schädiger oder der dahinterstehenden Haftpfl ichtversicherung<br />
günstige Sonderkonditionen vertraglich vereinbart hat.<br />
In dem vom BGH entschiedenen Fall warb die freie Vertragswerkstatt am<br />
Eingang mit der Aufschrift „Schadenservice Spezial- Partnerwerkstatt VHV<br />
Versicherungen“.<br />
Nach diesen Grundsätzen ist jetzt natürlich zu fragen, ob es für den Geschädigten<br />
zumutbar ist, auf eine freie Fachwerkstatt verwiesen zu werden, die<br />
zwar mit dem Schädiger oder der dahinterstehenden Haftpfl ichtversicherung<br />
selbst keine Sonderkonditionen vereinbart hat, die aber etwa einer<br />
Gesellschaft oder Vereinigung angehört, die ihrerseits mit den Versicherern<br />
Stundenverrechnungshöchstsätze vereinbart, welche diejenigen der<br />
markengebundenen Vertragswerkstätten deutlich unterschreiben. Nach<br />
hier vertretener Ansicht ist auch eine solche Verweisung an ein solches<br />
Personen<br />
Mitgliedsunternehmen ebenso unzumutbar, als wenn dieses Unternehmen<br />
selber Sonderkonditionen mit dem Haftpfl ichtversicherer vereinbart hätte.<br />
Denn aus Sicht des Geschädigten ist eine Kooperation zwischen Schädiger<br />
und Werkstatt (Kette oder Vereinigung) besorgniserregend. Immer wieder<br />
wird von Seiten der Versicherer als Beweis für den hohen Qualitätsstandard<br />
der freien Werkstatt die Mitgliedschaft bei der Eurogarant AG angeführt.<br />
Eine solche „Mitgliedschaft“ bei der Eurogarant AG gibt es aber nicht. Die<br />
zu dieser Gesellschaft gehörenden Firmen sind sämtlich alternativ Aktionäre<br />
oder aber zumindest stille Teilhaber der Gesellschaft. Die Eurogarant<br />
AG verspricht auf ihrer Internetseite „Ehrlichkeit, Transparenz und Offenheit<br />
gegenüber Versicherungen, Leasinggebern und dem Flottenbetreiber“.<br />
Ferner wird dort ausgeführt, daß der Qualitätsanspruch und die langfristige<br />
Zuverlässigkeit nicht „dauerhaft zu Dumpingpreisen angeboten werden<br />
können“. Es werden von Anfang an Stundensätze garantiert, die sich an<br />
den ortsüblichen Stundenverrechnungssätzen der DEKRA orientieren und<br />
„in den meisten Fällen sogar darunter lägen“.<br />
Andere freie Werkstätten sind entweder alleine oder auch Mitgliedsunternehmen<br />
im Identica-Werkstattnetz. Identica Deutschland bezeichnet sich<br />
auf seiner eigenen Internet- Seite als „starker Partner der Versicherung“:<br />
Die Werkstattpartner erfüllten die Anforderung an eine schnelle und fl exible<br />
Schadenbearbeitung der Versicherungen. Dies sei „beste Voraussetzung<br />
für eine enge und zufriedenstellende Kooperation mit den Assekuranzen“.<br />
Diese Grundsätze der Dachorganisationen für freie Werkstätten sind nach<br />
hier vertretener Ansicht mit dem Zumutbarkeitskriterium, welches der<br />
BGH jetzt wiederholt gesetzt hat, unvereinbar mit der Folge, daß solche<br />
Verweisungen unbeachtlich sind und der Geschädigte auch bei fi ktiver<br />
Abrechnung die Stundenverrechnungssätze markengebundener Vertragswerkstätten<br />
zugrunde legen darf.<br />
RA Heinz Petersohn<br />
Fachanwalt für Verkehrsrecht<br />
Mitglied im Ausschuß Verkehrsrecht<br />
herr Kollege Prof. Dr. ulrich Sommer honorarprofessor an der universität zu Köln<br />
Herr Kollege Prof. Dr. Ulrich Sommer, langjähriges<br />
Vorstandsmitglied des KAV, ist zum<br />
Honorarprofessor an der Universität zu Köln<br />
ernannt worden. Bereits seit 2004 ist er als<br />
Lehrbeauftragter tätig und gibt dort seine praktischen<br />
Erfahrungen als Strafverteidiger an<br />
junge Studentinnen und Studenten weiter. Seine<br />
rechtswissenschaftliche Neugier und Kreativität<br />
hat er durch die Praxis nicht vernach-<br />
nachruf – herr Kollege Dr. günter nies verstorben<br />
w w w.koelner.anwalt verein.de<br />
Am 30. September 2010, dem Tag seines<br />
72. Geburtstages, verstarb unser geschätz-<br />
ter Kollege Dr. Günter Nies. Herr Kollege Dr.<br />
Nies war seit 1967 als Rechtsanwalt zugelassen<br />
und seit 1970 in eigener Kanzlei tätig.<br />
Schon früh spezialisierte er sich auf das Mietrecht<br />
und später auch auf das Wohnungs-<br />
lässigt. Viele strafprozessuale Schriften und Aufsätze zeugen hiervon.<br />
Zuletzt interessierten ihn insbesondere die wirtschaftsstrafrechtlichen<br />
Aspekte der Korruption und Geldwäsche sowie das Arztstrafrecht, wozu<br />
er auch im aktuellen KAV-Fachanwaltslehrgang Medizinrecht erneut referiert.<br />
Besonders hervorzuheben sind auch seine Beschäftigung mit der<br />
europäischen Menschenrechtskonvention und die zahlreichen, von ihm<br />
vertretenen Menschenrechtsbeschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof<br />
in Straßburg. Der KAV gratuliert Herrn Kollegen Prof. Dr. Sommer<br />
herzlich zu dieser Ernennung.<br />
eigentumsrecht. Seit 2005 war er folgerichtig Fachanwalt für Miet- und<br />
Wohnungseigentumsrecht. Er war lange Jahre Mitglied des Ausschusses<br />
Miet- und Wohnungseigentumsrecht und als Dozent für den KAV tätig, so<br />
auch im KAV-Fachanwaltslehrgang Miet- und Wohnungseigentumsrecht.<br />
Ferner verfaßte er zahlreiche Fachbeiträge und war u.a. Mitherausgeber<br />
und Mitautor des Beck’schen Formularbuchs Mietrecht. Wir werden ihm<br />
allzeit ein ehrendes Andenken bewahren.