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Die Ausschüsse und Arbeitskreise informieren<br />

Der Verkehrsrechtsausschuß informiert<br />

Stundenverrechnungssätze Teil IV -<br />

(„Mercedes-Urteil“ des BGH vom 22.06.2010)<br />

Der BGH hatte sich erneut mit der Frage auseinander zu setzen, ob es<br />

dem Geschädigten gestattet ist, seinen Kfz- Schaden fi ktiv auf der Basis<br />

der Stundenverrechnungssätze markengebundener Fachwerkstätten<br />

abzurechnen oder ob es dem Schädiger bzw. der dahinterstehenden<br />

Haftpfl ichtversicherung gestattet ist, den Geschädigten auf die Stundenverrechnungssätze<br />

sogenannter freier Fachwerkstätten zu verweisen. Beschädigt<br />

wurde ein diesem Fall ein mehr als 7 Jahre alter Mercedes-Benz<br />

mit seiner Laufl eistung von über 114.451 km (BGH, Urteil vom 22.06.2010,<br />

Az.: VI ZR 337/09).<br />

Der BGH hat dort nochmalig klargestellt, daß der Schädiger, will er den Geschädigten<br />

auf eine kostengünstigere freie Werkstatt verweisen, nicht nur<br />

beweisen muß, daß diese benannte freie Werkstatt eine Reparatur von dem<br />

Qualitätsstandard durchzuführen in der Lage ist, die derjenigen in einer<br />

markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Diese freie Werkstatt darf<br />

auch nicht nur deshalb zu günstigeren Stundenverrechnungssätzen reparieren,<br />

weil sie mit dem Schädiger oder der dahinterstehenden Haftpfl ichtversicherung<br />

günstige Sonderkonditionen vertraglich vereinbart hat.<br />

In dem vom BGH entschiedenen Fall warb die freie Vertragswerkstatt am<br />

Eingang mit der Aufschrift „Schadenservice Spezial- Partnerwerkstatt VHV<br />

Versicherungen“.<br />

Nach diesen Grundsätzen ist jetzt natürlich zu fragen, ob es für den Geschädigten<br />

zumutbar ist, auf eine freie Fachwerkstatt verwiesen zu werden, die<br />

zwar mit dem Schädiger oder der dahinterstehenden Haftpfl ichtversicherung<br />

selbst keine Sonderkonditionen vereinbart hat, die aber etwa einer<br />

Gesellschaft oder Vereinigung angehört, die ihrerseits mit den Versicherern<br />

Stundenverrechnungshöchstsätze vereinbart, welche diejenigen der<br />

markengebundenen Vertragswerkstätten deutlich unterschreiben. Nach<br />

hier vertretener Ansicht ist auch eine solche Verweisung an ein solches<br />

Personen<br />

Mitgliedsunternehmen ebenso unzumutbar, als wenn dieses Unternehmen<br />

selber Sonderkonditionen mit dem Haftpfl ichtversicherer vereinbart hätte.<br />

Denn aus Sicht des Geschädigten ist eine Kooperation zwischen Schädiger<br />

und Werkstatt (Kette oder Vereinigung) besorgniserregend. Immer wieder<br />

wird von Seiten der Versicherer als Beweis für den hohen Qualitätsstandard<br />

der freien Werkstatt die Mitgliedschaft bei der Eurogarant AG angeführt.<br />

Eine solche „Mitgliedschaft“ bei der Eurogarant AG gibt es aber nicht. Die<br />

zu dieser Gesellschaft gehörenden Firmen sind sämtlich alternativ Aktionäre<br />

oder aber zumindest stille Teilhaber der Gesellschaft. Die Eurogarant<br />

AG verspricht auf ihrer Internetseite „Ehrlichkeit, Transparenz und Offenheit<br />

gegenüber Versicherungen, Leasinggebern und dem Flottenbetreiber“.<br />

Ferner wird dort ausgeführt, daß der Qualitätsanspruch und die langfristige<br />

Zuverlässigkeit nicht „dauerhaft zu Dumpingpreisen angeboten werden<br />

können“. Es werden von Anfang an Stundensätze garantiert, die sich an<br />

den ortsüblichen Stundenverrechnungssätzen der DEKRA orientieren und<br />

„in den meisten Fällen sogar darunter lägen“.<br />

Andere freie Werkstätten sind entweder alleine oder auch Mitgliedsunternehmen<br />

im Identica-Werkstattnetz. Identica Deutschland bezeichnet sich<br />

auf seiner eigenen Internet- Seite als „starker Partner der Versicherung“:<br />

Die Werkstattpartner erfüllten die Anforderung an eine schnelle und fl exible<br />

Schadenbearbeitung der Versicherungen. Dies sei „beste Voraussetzung<br />

für eine enge und zufriedenstellende Kooperation mit den Assekuranzen“.<br />

Diese Grundsätze der Dachorganisationen für freie Werkstätten sind nach<br />

hier vertretener Ansicht mit dem Zumutbarkeitskriterium, welches der<br />

BGH jetzt wiederholt gesetzt hat, unvereinbar mit der Folge, daß solche<br />

Verweisungen unbeachtlich sind und der Geschädigte auch bei fi ktiver<br />

Abrechnung die Stundenverrechnungssätze markengebundener Vertragswerkstätten<br />

zugrunde legen darf.<br />

RA Heinz Petersohn<br />

Fachanwalt für Verkehrsrecht<br />

Mitglied im Ausschuß Verkehrsrecht<br />

herr Kollege Prof. Dr. ulrich Sommer honorarprofessor an der universität zu Köln<br />

Herr Kollege Prof. Dr. Ulrich Sommer, langjähriges<br />

Vorstandsmitglied des KAV, ist zum<br />

Honorarprofessor an der Universität zu Köln<br />

ernannt worden. Bereits seit 2004 ist er als<br />

Lehrbeauftragter tätig und gibt dort seine praktischen<br />

Erfahrungen als Strafverteidiger an<br />

junge Studentinnen und Studenten weiter. Seine<br />

rechtswissenschaftliche Neugier und Kreativität<br />

hat er durch die Praxis nicht vernach-<br />

nachruf – herr Kollege Dr. günter nies verstorben<br />

w w w.koelner.anwalt verein.de<br />

Am 30. September 2010, dem Tag seines<br />

72. Geburtstages, verstarb unser geschätz-<br />

ter Kollege Dr. Günter Nies. Herr Kollege Dr.<br />

Nies war seit 1967 als Rechtsanwalt zugelassen<br />

und seit 1970 in eigener Kanzlei tätig.<br />

Schon früh spezialisierte er sich auf das Mietrecht<br />

und später auch auf das Wohnungs-<br />

lässigt. Viele strafprozessuale Schriften und Aufsätze zeugen hiervon.<br />

Zuletzt interessierten ihn insbesondere die wirtschaftsstrafrechtlichen<br />

Aspekte der Korruption und Geldwäsche sowie das Arztstrafrecht, wozu<br />

er auch im aktuellen KAV-Fachanwaltslehrgang Medizinrecht erneut referiert.<br />

Besonders hervorzuheben sind auch seine Beschäftigung mit der<br />

europäischen Menschenrechtskonvention und die zahlreichen, von ihm<br />

vertretenen Menschenrechtsbeschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof<br />

in Straßburg. Der KAV gratuliert Herrn Kollegen Prof. Dr. Sommer<br />

herzlich zu dieser Ernennung.<br />

eigentumsrecht. Seit 2005 war er folgerichtig Fachanwalt für Miet- und<br />

Wohnungseigentumsrecht. Er war lange Jahre Mitglied des Ausschusses<br />

Miet- und Wohnungseigentumsrecht und als Dozent für den KAV tätig, so<br />

auch im KAV-Fachanwaltslehrgang Miet- und Wohnungseigentumsrecht.<br />

Ferner verfaßte er zahlreiche Fachbeiträge und war u.a. Mitherausgeber<br />

und Mitautor des Beck’schen Formularbuchs Mietrecht. Wir werden ihm<br />

allzeit ein ehrendes Andenken bewahren.

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