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Zu § 20: Deckungsfähigkeit<br />
Die Deckungsfähigkeit nach § 20 Abs. 2 und 3 <strong>GemHVO</strong>-<strong>Doppik</strong> ist durch ausdrücklichen<br />
Deckungsvermerk im Haushaltsplan an<strong>zu</strong>ordnen. Durch Deckungsvermerke wird die Zweckbindung von<br />
Erträgen bzw. Einzahlungen nicht berührt.<br />
Zu § 21: Übertragbarkeit<br />
1. Die Übertragbarkeit gilt nur für Aufwendungen und Auszahlungen. Für Kreditermächtigungen gilt §<br />
114j HGO.<br />
2. Die Regelung in § 21 Abs. 3 <strong>GemHVO</strong>-<strong>Doppik</strong> erfasst die Fälle, in <strong>de</strong>nen nach § 114g HGO<br />
überplanmäßige bzw. außerplanmäßige Ermächtigungen bewilligt wor<strong>de</strong>n sind, Aufträge vergeben,<br />
aber noch keine Lieferungen bzw. Leistungen erbracht wur<strong>de</strong>n.<br />
Zu § 22: Liquiditätssicherung<br />
1. Die Gemein<strong>de</strong> (Gv) hat ihre stetige Zahlungsfähigkeit sicher<strong>zu</strong>stellen. Die Anlage von<br />
Zahlungsmittelbestän<strong>de</strong>n in Aktien, Investmentanteilen und ähnlichen Anlageformen ist wegen <strong>de</strong>r<br />
möglichen Kursverluste nicht <strong>zu</strong>lässig. Bei festverzinslichen Wertpapieren soll <strong>de</strong>ren Laufzeit mit <strong>de</strong>r<br />
Anlagefrist möglichst übereinstimmen. Die Sicherheit <strong>de</strong>r Geldanlage hat Vorrang vor <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>s<br />
Ertrages. Das Risiko <strong>de</strong>r Anlage muss in einem angemessenen Verhältnis <strong>zu</strong>m Ertrag stehen. Auf <strong>de</strong>n<br />
Erlass vom 21. März 2003 - Az.: IV 62 -33 c 02/11 wird hingewiesen.<br />
2. Bausparguthaben sollten nur für Investitionen im Zusammenhang mit Kreditaufnahmen (§ 114j HGO)<br />
angelegt wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Effektivzinssatz unter Berücksichtigung aller Kosten für die Gemein<strong>de</strong><br />
(Gv) wirtschaftlich ist. § 114o i. V. mit § 108 Abs. 2 Satz 2 HGO ist <strong>zu</strong> beachten.<br />
3. Vorhan<strong>de</strong>ne Mittel nach Abs. 2 dürfen vorübergehend für an<strong>de</strong>re Zwecke verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, wenn<br />
dies für die Gemein<strong>de</strong> (Gv) wirtschaftlich ist. Die Inanspruchnahme ist im Anhang <strong>zu</strong>m<br />
Jahresabschluss (§ 114s Abs. 4 Nr. 1 HGO) <strong>zu</strong> erläutern.<br />
Stand: 2. Juni 2008 Seite 13 von 69