VV zu GemHVO-Doppik - web-portal-system.de
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22. Als Beteiligungen gelten die Anteile an Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen,<br />
die nicht <strong>zu</strong> <strong>de</strong>n verbun<strong>de</strong>nen Unternehmen im Sinne von Nr. 21 <strong>de</strong>r <strong>VV</strong> <strong>zu</strong> § 49 <strong>GemHVO</strong>-<br />
<strong>Doppik</strong> gehören, sofern dieser Anteilsbesitz auf Dauer angelegt ist und <strong>de</strong>m Geschäftsbetrieb<br />
<strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> (Gv) durch Herstellung einer dauerhaften Verbindung <strong>zu</strong> diesen Einrichtungen<br />
dient. Bei einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft wird von <strong>de</strong>r wi<strong>de</strong>rlegbaren<br />
Vermutung ausgegangen, dass eine Beteiligungsquote von mehr als 20 v. H. diese Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />
erfüllt.<br />
Sparkassen sind <strong>de</strong>m gemeinen Nutzen dienen<strong>de</strong> wirtschaftliche Unternehmen ihrer Träger (§ 2<br />
Hessisches Sparkassengesetz). Insofern sind sie unter <strong>de</strong>n Beteiligungen <strong>zu</strong> aktivieren. Wegen <strong>de</strong>r<br />
zwischen <strong>de</strong>n Sparkassen und ihren Trägern bestehen<strong>de</strong>n öffentlichrechtlichen Son<strong>de</strong>rbeziehungen,<br />
stellen sie allerdings eine Beteiligung im weiteren Sinne dar. Es wird <strong>de</strong>shalb empfohlen, die<br />
Beteiligung an einer Sparkasse als (beson<strong>de</strong>ren) Vermögensgegenstand in <strong>de</strong>r Bilanz unter <strong>de</strong>r<br />
Position „Beteiligungen" geson<strong>de</strong>rt aus<strong>zu</strong>weisen. Dies gilt auch, wenn die Gemein<strong>de</strong> (Gv) über einen<br />
Sparkassen-Zweckverband an einer kommunalen Sparkasse beteiligt ist.<br />
23. Die Mitgliedschaft in einem Zweckverband (vgl. KGG) ist <strong>de</strong>n Beteiligungen <strong>zu</strong><strong>zu</strong>ordnen.<br />
Beteiligungen und die Mitgliedschaft in Zweckverbän<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Kontengruppe 13 KVKR<br />
nachgewiesen.<br />
24. Wertpapiere sind Teil <strong>de</strong>s Anlagevermögens, wenn die Absicht besteht, die Wertpapiere dauerhaft <strong>zu</strong><br />
halten. Sind die Wertpapiere als nicht dauerhafte (kurzfristige) Anlage flüssiger Mittel bestimmt, sind<br />
sie im Umlaufvermögen aus<strong>zu</strong>weisen. Wertpapiere im Anlagevermögen wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Kontengruppe<br />
15 KVKR, Wertpapiere <strong>de</strong>s Umlaufvermögens in <strong>de</strong>r Kontengruppe 27 KVKR nachgewiesen.<br />
25. Unter Ausleihungen sind die von <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> (Gv) gewährten Kredite aus<strong>zu</strong>weisen. Es ist <strong>zu</strong><br />
unterschei<strong>de</strong>n in Ausleihungen:<br />
• an verbun<strong>de</strong>ne Unternehmen,<br />
• an Unternehmen, mit <strong>de</strong>nen ein Beteiligungsverhältnis besteht und<br />
• sonstige Ausleihungen.<br />
Die Ausleihungen wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Kontengruppen 12, 14 und 16 KVKR nachgewiesen. Ausleihungen<br />
sind mit <strong>de</strong>n Anschaffungskosten, ggf. vermin<strong>de</strong>rt um Abschreibungen nach § 43 Abs. 3 <strong>GemHVO</strong>-<br />
<strong>Doppik</strong>, <strong>zu</strong> bewerten. Unverzinsliche o<strong>de</strong>r niedrig verzinsliche Ausleihungen sind wie vergleichbare<br />
For<strong>de</strong>rungen (vgl. <strong>VV</strong> Nr. 10 <strong>zu</strong> § 41 <strong>GemHVO</strong>-<strong>Doppik</strong>) <strong>zu</strong> beurteilen.<br />
Stand: 2. Juni 2008 Seite 39 von 69