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18. Geleistete Anzahlungen sind geldliche Vorleistungen auf sch<strong>web</strong>en<strong>de</strong> bzw. noch nicht abgewickelte<br />
Geschäfte. Sie sind in je<strong>de</strong>m Fall <strong>zu</strong> aktivieren. Die geleisteten Anzahlungen auf Sachanlagen<br />
wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Kontengruppe 09 KVKR nachgewiesen. Geleistete Anzahlungen auf immaterielle<br />
Vermögensgegenstän<strong>de</strong> wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Kontengruppe 04 KVKR nachgewiesen. Geleistete<br />
Anzahlungen auf Vorräte wer<strong>de</strong>n im Hauptkonto 209 KVKR nachgewiesen. Anzahlungen auf nicht<br />
aktivierbare Leistungen wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Kontengruppe 26 „Sonstige Vermögensgegenstän<strong>de</strong>"<br />
nachgewiesen. Wird die Leistung vom Auftragnehmer erbracht, sind die geleisteten Anzahlungen auf<br />
das entsprechen<strong>de</strong> Sachkonto um<strong>zu</strong>buchen. Nicht als Anzahlungen <strong>zu</strong> bewerten sind<br />
Vorauszahlungen für laufen<strong>de</strong> Aufwendungen über einen bestimmten Zeitraum, z.B.<br />
Mietvorauszahlungen, diese sind unter <strong>de</strong>n aktiven Rechnungsabgren<strong>zu</strong>ngsposten aus<strong>zu</strong>weisen.<br />
19. Die aktivierungsfähigen Aufwendungen für noch nicht endgültig fertiggestellte<br />
Vermögensgegenstän<strong>de</strong> wer<strong>de</strong>n auf <strong>de</strong>n Konten „Anlagen im Bau" nachgewiesen. Wird die<br />
Herstellung bzw. die Anschaffung been<strong>de</strong>t, sind diese Aufwendungen auf das entsprechen<strong>de</strong><br />
Sachkonto um<strong>zu</strong>buchen. Die Anlagen im Bau wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Kontengruppe 09 KVKR nachgewiesen.<br />
20. Die bilanzielle Aufglie<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Finanzanlagen (Kontenklasse 1) gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 1 c)<br />
<strong>GemHVO</strong>-<strong>Doppik</strong> soll die Möglichkeiten bzw. das unterschiedliche Ausmaß <strong>de</strong>r Einflussnahme auf<br />
das Unternehmen, in das investiert wur<strong>de</strong>, erkennen lassen. In <strong>de</strong>r Regel han<strong>de</strong>lt es sich dabei um<br />
Anteile an verbun<strong>de</strong>nen Unternehmen, Beteiligungen, Wertpapiere sowie verschie<strong>de</strong>ne Formen<br />
sogenannter Ausleihungen. Wertpapieranlagen <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> (Gv), welche nicht auf Dauer bzw. nur<br />
<strong>zu</strong>r Ausnut<strong>zu</strong>ng von Liquiditätsreserven gebil<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n sind, wer<strong>de</strong>n nicht als Finanzanlagen<br />
klassifiziert. Derartige Vermögensgegenstän<strong>de</strong> wer<strong>de</strong>n generell <strong>de</strong>m Umlaufvermögen <strong>zu</strong>geordnet,<br />
da sie je<strong>de</strong>rzeit relativ problemlos aufgelöst wer<strong>de</strong>n können.<br />
21. Anteile an verbun<strong>de</strong>nen Unternehmen sind Finanzanlagen an rechtlich selbstständigen<br />
Unternehmen, auf die die Gemein<strong>de</strong> (Gv) einen beherrschen<strong>de</strong>n Einfluss ausübt (i. d. R. bei einem<br />
Anteil von mehr als 50 v. H.), sowie ihre Eigenbetriebe. Verbun<strong>de</strong>ne Unternehmen sind grundsätzlich<br />
im Gesamtabschluss (vgl. § 114s Abs. 5 HGO) voll <strong>zu</strong> konsolidieren. Die Anteile an verbun<strong>de</strong>nen<br />
Unternehmen wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Kontengruppe 11 KVKR nachgewiesen.<br />
Stand: 2. Juni 2008 Seite 38 von 69