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4. An<strong>zu</strong>wen<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Vorschriften<br />

Soweit die Vorschriften <strong>de</strong>s § 59 <strong>zu</strong> einem konkreten Sachverhalt keine Regelungen enthalten, sind<br />

die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) sinngemäß an<strong>zu</strong>wen<strong>de</strong>n.<br />

5. Allgemeine Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

5.1. In die Eröffnungsbilanz sind alle Vermögensgegenstän<strong>de</strong>, Rechnungsabgren<strong>zu</strong>ngsposten und<br />

Schul<strong>de</strong>n auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />

5.2. Vermögensgegenstän<strong>de</strong> und Schul<strong>de</strong>n sind <strong>zu</strong> bewerten. Erfolgte eine sachgerechte Bewertung<br />

vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2005, kann dieser Wert beibehalten wer<strong>de</strong>n; etwaige Wertmin<strong>de</strong>rungen sind<br />

<strong>zu</strong> berücksichtigen (§ 108 Abs. 4 HGO).<br />

5.3. Für Vermögensgegenstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r kostenrechnen<strong>de</strong>n Einrichtungen gelten die Vorschriften <strong>de</strong>s<br />

Kommunalabgabengesetzes. Nach <strong>de</strong>m Grundsatz <strong>de</strong>r Kontinuität können <strong>de</strong>ren bisherige<br />

Bewertungen beibehalten wer<strong>de</strong>n.<br />

5.4. Die Vermögensgegenstän<strong>de</strong> und Schul<strong>de</strong>n sind <strong>zu</strong>m Bilanzstichtag einzeln <strong>zu</strong> bewerten. Davon<br />

ausgenommen sind Fälle, in <strong>de</strong>nen Gruppen- und Festwerte gebil<strong>de</strong>t bzw. <strong>zu</strong>grun<strong>de</strong> gelegt<br />

wer<strong>de</strong>n dürfen. Können die Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht o<strong>de</strong>r nur mit<br />

unverhältnismäßig hohem Aufwand festgestellt wer<strong>de</strong>n, ist eine Schät<strong>zu</strong>ng aufgrund von<br />

Erfahrungswerten <strong>zu</strong>lässig. Bei Grundstücken stellen Bo<strong>de</strong>nrichtwerte Erfahrungswerte dar. Bei<br />

beweglichen Vermögensgegenstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Sachanlagevermögens kann <strong>zu</strong>m Beispiel <strong>de</strong>r<br />

durchschnittliche Marktpreis <strong>zu</strong>m Anschaffungs- o<strong>de</strong>r Herstellungszeitpunkt <strong>zu</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r<br />

sachgerechten Schät<strong>zu</strong>ng gemacht wer<strong>de</strong>n.<br />

5.5. Vorhersehbare Risiken und Verluste, die bis <strong>zu</strong>m Eröffnungsbilanzstichtag entstan<strong>de</strong>n sind, sind<br />

<strong>zu</strong> berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen <strong>de</strong>m Eröffnungsbilanzstichtag und <strong>de</strong>m Tag<br />

<strong>de</strong>r Aufstellung <strong>de</strong>r Eröffnungsbilanz bekannt gewor<strong>de</strong>n sind; Gewinne sind nur <strong>zu</strong><br />

berücksichtigen, wenn sie am Eröffnungsbilanzstichtag realisiert sind.<br />

5.6. Eine nachvollziehbare Ableitung <strong>de</strong>r tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten aus<br />

<strong>de</strong>r Jahresrechnung ist <strong>zu</strong>lässig.<br />

Stand: 2. Juni 2008 Seite 47 von 69

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