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Die Ertragswertermittlung orientiert sich an <strong>de</strong>m IDW Standard S 1 und seinen Ergän<strong>zu</strong>ngen im<br />

Rechnungslegungsstandard IDW RS HFA 10. Grundlage <strong>de</strong>r Bewertung bil<strong>de</strong>t die von <strong>de</strong>r <strong>zu</strong><br />

bewerten<strong>de</strong>n Beteiligung aufgestellte mehrjährige Unternehmensplanung in Form einer Gewinn- und<br />

Verlustrechnung sowie einer Bilanz und einer Kapitalflussrechnung. Ausgangspunkt für die<br />

vereinfachte Ertragswertermittlung (Wertindikation) bil<strong>de</strong>n die von <strong>de</strong>r <strong>zu</strong> bewerten<strong>de</strong>n Beteiligung<br />

vorgelegten Jahresabschlüsse für die vergangenen drei Geschäftsjahre in Form einer Gewinn- und<br />

Verlustrechnung sowie eine Bilanz und ggf. eine Kapitalflussrechnung sowie ggf. weitergehen<strong>de</strong><br />

Informationen <strong>zu</strong>r Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Die Bewertung <strong>de</strong>s Unternehmens erfolgt<br />

durch die Diskontierung eines aus <strong>de</strong>n vorliegen<strong>de</strong>n Daten ab<strong>zu</strong>leiten<strong>de</strong>n nachhaltigen Ergebnisses<br />

mittels eines geeigneten Kapitalisierungszinssatzes. Das nachhaltige Ergebnis resultiert hierbei aus<br />

<strong>de</strong>r Analyse <strong>de</strong>r vergangenen drei Geschäftsjahre sowie <strong>de</strong>r Bereinigung <strong>de</strong>r Finanzdaten. Eine<br />

weitere Möglichkeit <strong>de</strong>r Bewertung von nicht kapitalmarktorientierten Beteiligungen bietet das<br />

Stuttgarter Verfahren, welches im Bewertungsgesetz vom 1. Februar 1991 erläutert ist.<br />

Bei <strong>de</strong>r Substanzwertermittlung han<strong>de</strong>lt es sich um eine grobe Einschät<strong>zu</strong>ng <strong>de</strong>s<br />

Unternehmenswertes auf Basis <strong>de</strong>r tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie <strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>taillierten Bilanzdaten <strong>zu</strong>m Bewertungszeitpunkt. Es erfolgt eine Substanzbewertung <strong>de</strong>s <strong>zu</strong><br />

bewerten<strong>de</strong>n Unternehmens, wonach <strong>de</strong>n einzelnen Vermögensgegenstän<strong>de</strong>n und Schul<strong>de</strong>n<br />

Wie<strong>de</strong>rbeschaffungskosten bzw. Ablösebeträge <strong>zu</strong>geordnet wer<strong>de</strong>n. Als Ergebnis <strong>de</strong>s <strong>zu</strong> aktuellen<br />

Wie<strong>de</strong>rbeschaffungskosten bewerteten Vermögens und <strong>de</strong>r <strong>zu</strong> Ablösebeträgen bewerteten Schul<strong>de</strong>n<br />

ergibt sich <strong>de</strong>r Wert <strong>de</strong>s Eigenkapitals <strong>de</strong>s Unternehmens (Unternehmenswert). Für Beteiligungen, die<br />

keine Gewinnerzielungsabsicht aufweisen und für die <strong>de</strong>nnoch ein Wertansatz erfolgen soll, sollte<br />

dieser Wertansatz gewählt wer<strong>de</strong>n. Die so ermittelten Werte sind auf Plausibilität <strong>zu</strong> prüfen.<br />

Grundsatz für die Bewertung einer Beteiligung (i.w.S.) ist die Werthaltigkeit <strong>de</strong>r Beteiligung <strong>zu</strong>m<br />

Bilanzstichtag. Anpassungen beim Wertansatz in <strong>de</strong>r Bilanz sind vor<strong>zu</strong>nehmen, wenn eine<br />

voraussichtlich dauerhafte Wertän<strong>de</strong>rung vorliegt. Dies ist bei Verlusten <strong>de</strong>r Beteiligung in drei<br />

aufeinan<strong>de</strong>rfolgen<strong>de</strong>n Jahren grundsätzlich an<strong>zu</strong>nehmen.<br />

10. Spätestens bei <strong>de</strong>n Jahresabschlussarbeiten sind zweifelhafte For<strong>de</strong>rungen im Wert <strong>zu</strong> berichtigen<br />

und uneinbringliche For<strong>de</strong>rungen sofort ab<strong>zu</strong>schreiben (aus<strong>zu</strong>buchen). Bei einer Stundung bleibt die<br />

For<strong>de</strong>rung grundsätzlich in voller Höhe bestehen, lediglich die Fälligkeit <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung wird verän<strong>de</strong>rt.<br />

Bei befristet nie<strong>de</strong>rgeschlagenen For<strong>de</strong>rungen sind Wertberichtigungen in <strong>de</strong>r geschätzten<br />

Ausfallhöhe vor<strong>zu</strong>nehmen, eine Ausbuchung ist <strong>zu</strong>lässig, soweit die For<strong>de</strong>rungen in einem<br />

Nebenbuch o<strong>de</strong>r einer Nebenbuchhaltung (Nie<strong>de</strong>rschlagungsüberwachungsliste) weiter überwacht<br />

wer<strong>de</strong>n. Unbefristet nie<strong>de</strong>rgeschlagene For<strong>de</strong>rungen sind in voller Höhe ab<strong>zu</strong>schreiben<br />

(aus<strong>zu</strong>buchen).<br />

Stand: 2. Juni 2008 Seite 32 von 69

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