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VV zu GemHVO-Doppik - web-portal-system.de

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10. Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf <strong>de</strong>nen sich benutzbare Gebäu<strong>de</strong> bzw. an<strong>de</strong>re<br />

Bauwerke, z.B. <strong>de</strong>s Infrastrukturvermögens, befin<strong>de</strong>n (vgl. § 74 BewG).<br />

11. Grundstücksgleiche Rechte sind dingliche Rechte, die wie Grundstücke behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n.<br />

Beispielhaft wird auf Teileigentum, Wohnungseigentum, Erbbaurecht verwiesen. Die Grundstücke<br />

und grundstücksgleichen Rechte wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Hauptkonten 050 bis 052 KVKR nachgewiesen.<br />

12. Ein Bauwerk ist fest mit <strong>de</strong>m Untergrund verbun<strong>de</strong>n. Mehrere Bauwerke auf <strong>de</strong>mselben Grundstück<br />

sind jeweils selbständige Vermögensgegenstän<strong>de</strong>. Von <strong>de</strong>n Gebäu<strong>de</strong>n sind insbeson<strong>de</strong>re die<br />

Betriebsvorrichtungen (vgl. <strong>VV</strong> Nr. 8 <strong>zu</strong> § 41) ab<strong>zu</strong>grenzen.<br />

13. Bei Bauten auf frem<strong>de</strong>m Grund und Bo<strong>de</strong>n sind Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für Gebäu<strong>de</strong><br />

und selbständige Gebäu<strong>de</strong>teile <strong>zu</strong> aktivieren, die die Gemein<strong>de</strong> (Gv) als Nut<strong>zu</strong>ngsberechtigte o<strong>de</strong>r<br />

Erbbauberechtigter aufgewen<strong>de</strong>t hat. Die Bauten einschließlich <strong>de</strong>r Bauten auf frem<strong>de</strong>n<br />

Grundstücken wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Hauptkonten 053 - 059 KVKR nachgewiesen.<br />

14. Die Bilanzposition „Sachanlagen im Gemeingebrauch, Infrastrukturvermögen" umfasst die<br />

öffentlichen Einrichtungen, die im Rahmen <strong>de</strong>r Daseinsvorsorge für die örtliche Gemeinschaft<br />

erfor<strong>de</strong>rlich sind, z.B. Straßen, Brücken, öffentliche Grünflächen, Wald. Bei untergeordneter<br />

Be<strong>de</strong>utung können die Vermögensgegenstän<strong>de</strong> einer Verkehrsanlage mit <strong>de</strong>m Straßenkörper<br />

<strong>zu</strong>sammen bewertet wer<strong>de</strong>n. Die Vermögensgegenstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Bilanzposition „Sachanlagen im<br />

Gemeingebrauch, Infrastrukturvermögen" wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Kontengruppe 06 KVKR nachgewiesen.<br />

15. Auf <strong>de</strong>r Kontenebene o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Anlagenbuchhaltung sollte das Waldvermögen (Hauptkonto 066<br />

KVKR) in „Grundstücke" und „Aufwuchs" getrennt wer<strong>de</strong>n. Dies erleichtert die Buchung von<br />

Zugängen und Abgängen.<br />

16. In <strong>de</strong>r Kontengruppe 07 KVKR „Anlagen und Maschinen <strong>zu</strong>r Leistungserstellung" sind nur solche<br />

Vermögensgegenstän<strong>de</strong> <strong>zu</strong> bilanzieren, die im unmittelbaren Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Herstellung von<br />

Leistungen bzw. Erzeugnissen (interne und externe) stehen. Darunter fallen z.B.<br />

Energieversorgungsanlagen, Kühlanlagen, Transportanlagen, Medienbestän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Bibliotheken.<br />

17. An<strong>de</strong>re Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung (Kontengruppe 08 KVKR) mit ihrem mittelbaren<br />

Be<strong>zu</strong>g <strong>zu</strong>m Leistungserstellungsprozess sind von <strong>de</strong>n Vermögensgegenstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Kontengruppe<br />

07 KVKR ab<strong>zu</strong>grenzen.<br />

Stand: 2. Juni 2008 Seite 37 von 69

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